Verfahrensgang
SG Cottbus (Entscheidung vom 02.08.2019; Aktenzeichen S 4 AS 5420/14) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26.11.2019; Aktenzeichen L 19 AS 1751/19) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2019 - L 19 AS 1751/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger selbst hat mit am 13.12.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 10.12.2019 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage, ob der Kläger durch Übersendung seiner nicht unterschriebenen und später beim SG ausgedruckten Berufungsschrift als pdf-Datei vorab per E-Mail innerhalb der Berufungsfrist fristgemäß Berufung eingelegt hat, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass die Einlegung von Rechtsmitteln durch einfache E-Mail (also ohne qualifizierte elektronische Signatur) den Formanforderungen der §§ 65a, 151 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGG nicht entspricht (BSG vom 15.11.2010 - B 8 SO 71/10 B - juris RdNr 6; BSG vom 6.7.2016 - B 9 SB 1/16 R - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2017 - B 13 R 113/17 B - juris RdNr 2). Dies gilt auch, wenn der E-Mail ein eingescannter Schriftsatz beigefügt ist und dieser vom Gericht ausgedruckt wird (BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R - BSGE 122, 71 = SozR 4-1500 § 65a Nr 3; vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 65a RdNr 11).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere hat das LSG vor dem Hintergrund der bereits benannten Rechtsprechung des BSG nicht verfahrensfehlerhaft durch Prozessurteil entschieden, indem es die Berufung als unzulässig verworfen hat. Soweit der Kläger im Hinblick auf seine innerhalb der Berufungsfrist postalisch versandte, beim LSG aber erst außerhalb der Frist eingegangene Berufungsschrift einwendet, maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der Frist sei das Absendedatum, ist dies unzutreffend, wie sich aus § 151 Abs 1 und 2 iVm § 64 Abs 2 SGG ergibt. Zuletzt sind keine Verfahrensfehler ersichtlich, soweit das LSG durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG entschieden hat. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachten Erweiterung der Klage um "Schadensersatz, Zinsen und Schmerzensgeld".
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14048072 |