Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 58 419,27 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die klagende Kassenärztliche Vereinigung begehrt von der beklagten Krankenkasse die Zahlung rückständiger Gesamtvergütung für die Jahre 2006 bis 2008; die Beklagte macht wiederum gegenüber der Klägerin die Erstattung überzahlter Gesamtvergütung für diesen Zeitraum geltend.
Die Klägerin und der Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen, dessen Rechtsnachfolger der beigeladene BKK-Landesverband Nordwest ist, vereinbarten zur Regelung der vertragsärztlichen Versorgung in Westfalen-Lippe den Gesamtvertrag-Ärzte vom 1.3.1983 (im Folgenden: GV 1983). Die nähere Ausgestaltung der Berechnung und Zahlung der Gesamtvergütung ist in der Anlage 1 zum GV 1983, die nach § 2 GV 1983 Bestandteil des Vertrages ist, vereinbart und wird für jedes Kalenderjahr neu gefasst.
Die Abrechnung nahm die Klägerin auf dieser Grundlage wie folgt vor: Für die einzelnen Quartale forderte sie von der Beklagten monatliche Abschlagszahlungen iHv von 32 % der Gesamtvergütung des entsprechenden Vorjahresquartals an, welche die Beklagte auch zeitnah beglich. Sodann erteilte die Klägerin der Beklagten jeweils eine vorläufige Quartalsabrechnung bestehend aus budgetierten und nicht budgetierten Leistungsbestandteilen, die regelhaft im zweiten bis vierten Quartal nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsquartals erstellt wurde. Hierbei wurden sämtliche Differenzbeträge zu den bereits geleisteten Abschlagszahlungen ausgeglichen. Sofern die Abschlagszahlungen den Betrag der vorläufigen Budgetierung überstiegen, erstattete die Klägerin der Beklagten diese Differenz; im anderen Fall forderte die Klägerin den Betrag nach. Diese Abrechnungen waren in den beigefügten rechnungsbegründenden Unterlagen und in einem Begleitschreiben als vorläufig gekennzeichnet. Die Beklagte beglich sodann die in Rechnung gestellten Beträge für den streitgegenständlichen Zeitraum. Mit Schreiben vom 31.8.2015 ("Endabrechnung der Gesamtvergütung für die Jahre 2006 bis 2008") rechnete die Klägerin die Gesamtvergütung für die Quartale 1/2006 bis 4/2008 endgültig ab. Für das Jahr 2006 ergab sich danach ein Forderungsbetrag iHv 44 530,01 Euro. Zuzüglich der Forderung für das Jahr 2007 iHv 5561,39 Euro und abzüglich des in dem Schreiben ausgewiesenen Guthabens für das Jahr 2008 iHv 2833,37 Euro, machte die Klägerin eine Gesamtforderung iHv 47 258,03 Euro geltend. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung(Schreiben vom 26.10.2015) .
Das SG hat die von der Klägerin am 24.8.2016 erhobene Klage sowie die von der Beklagten erhobene Widerklage, mit welcher diese eine Erstattungsforderung iHv 11 161,24 Euro geltend gemacht hat, abgewiesen(Urteil vom 3.9.2018) . Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG die Beklagte zur Zahlung des Betrages von 47 258,03 Euro nebst Zinsen verurteilt und zudem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen(Urteil vom 3.5.2023) . Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der rückständigen Gesamtvergütung sei entstanden und auch durchsetzbar. Auf die Einrede der Verjährung könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Berufung der Beklagten bleibe ohne Erfolg. Diese habe keinen Anspruch auf Erstattung überzahlter Gesamtvergütung, da ihr Erstattungsanspruch durch Aufrechnung untergegangen sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem - ihr am 11.9.2023 zugestellten - Urteil hat die Beklagte am 11.10.2023 Beschwerde eingelegt. Am 13.12.2023 ist die Beschwerdebegründung per EGVP - und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach (beBPo) - eingegangen. Hierauf hat die Berichterstatterin des Senats die Beklagte telefonisch am 19.12.2023 sowie mit Verfügung vom 27.12.2023 hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 5.2.2024, der am selben Tag per beBPo bei Gericht eingegangen ist, hat die Beklagte die Beschwerde begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In der Sache macht die Beklagte geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung(Zulassungsgrund gemäߧ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) .
II
A. Die Beschwerde ist unzulässig, da die Beklagte die Beschwerdebegründungsfrist nach § 160a Abs 2 SGG versäumt hat(dazu 1.) . Die am 5.2.2024 eingegangene Beschwerdebegründung gilt nicht bereits am 13.12.2023 als eingegangen(dazu 2.) . Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen(dazu 3.) . Denn die Ausführungen im verspäteten Schriftsatz vom 5.2.2024 genügen schon nicht den Anforderungen an eine formgerechte Begründung iS von§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG(dazu 4.) .
1. Die Beschwerdebegründung vom 5.2.2024 wahrt die Begründungsfrist nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG nicht. Danach ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils des LSG zu begründen(§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG ) . Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden(§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG ) . Das Urteil des LSG ist der Beklagten am 11.9.2023 zugestellt worden, sodass die Begründungsfrist am 13.11.2023 (einem Montag) geendet hätte(vgl§ 64 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 SGG) . Der Senat hat die Frist zur Begründung auf Antrag der Beklagten um einen Monat - bis zum 13.12.2023 - verlängert.
Soweit die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 13.12.2023, welcher innerhalb der Begründungsfrist gemäß § 160a Abs 2 Satz 2 SGG eingegangen ist, die Beschwerde begründet hat, ist dieses Schreiben nicht formwirksam nach den Vorgaben für die Übermittlung elektronischer Dokumente eingereicht worden. Die formwirksame Einreichung erfordert, dass das elektronische Dokument von der verantwortenden Person entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden ist(§ 65a Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGG ) oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde(§ 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGG ) . Zu den sicheren Übermittlungswegen zählt nach § 65a Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGG ua die Übersendung aus dem besonderen beBPo. Zum Nachweis der Übersendung aus dem beBPo als sicherer Übermittlungsweg bedarf es eines vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises(VHN; vgl Müller in jurisPK-ERV, 2. Aufl 2022, § 65a SGG RdNr 319) . Nach Maßgabe dieser Vorgaben für die Übermittlung elektronischer Dokumente hat die Beklagte die Beschwerdebegründung am 13.12.2023 nicht formwirksam eingereicht. Das Schreiben war weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen noch ist es von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Die Einreichung erfolgte vielmehr über das EGVP iS des§ 4 Abs 1 Nr 2 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) .
2. Der Formmangel ist nicht dadurch geheilt worden, dass die Beklagte am 5.2.2024 eine Beschwerdebegründung über das beBPo nachgereicht hat. Ist ein elektronisches Dokument entgegen § 65a Abs 2 Satz 1 SGG für das Gericht nicht zur Bearbeitung geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen(§ 65a Abs 6 S 1 SGG ) . Ein solches Dokument gilt zwar als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt(§ 65a Abs 6 Satz 2 SGG ) . Unabhängig davon, dass die Beklagte das Dokument nicht unverzüglich nachgereicht hat, greift diese Eingangsfiktion schon nicht bei - wie hier - Fehlern der Art und Weise der Übermittlung(BSG Beschluss vom 9.5.2018 - B 12 KR 26/18 B - SozR 4-1500 § 65a Nr 4 RdNr 7 ff zu fehlerhaft signierten elektronischen Dokumenten; Stäbler in jurisPK-SGG, Stand 24.7.2024, § 65a RdNr 56, 58; zum inhaltsgleichen§ 130a Abs 6 ZPO :BGH Beschluss vom 19.1.2023 - V ZB 28/22 - juris RdNr 21 ;BAG Beschluss vom 15.8.2018 - 2 AZN 269/18 - BAGE 163, 234 RdNr 10) .
3. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde könnte der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden und die Rechtshandlung ist binnen der Antragsfrist nachzuholen(§ 67 Abs 2 Satz 1 bis 3 SGG ) .
a) Die Beklagte war nicht ohne Verschulden verhindert, die Begründungsfrist einzuhalten. Verschulden iS des § 67 Abs 1 Satz 1 SGG liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war. Zu der erforderlichen Sorgfalt gehört auch eine wirksame Ausgangskontrolle in Fristsachen. Büroabläufe sind so zu organisieren, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann, die den ordnungsgemäßen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherstellt und den Nachweis darüber ermöglicht(vgl zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach ≪beA≫ BGH Beschluss vom 6.9.2023 - IV ZB 4/23 - juris RdNr 13) . Diese Sorgfaltsanforderungen gelten nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für Behörden(vglBVerwG Beschluss vom 9.9.2005 - 2 B 44.05 - juris RdNr 2 f;BVerwG Beschluss vom 26.1.2021 - 2 B 59/20 - juris RdNr 3 ; Bayerischer VGH Beschluss vom 23.2.2021 - 21 ZB 19.33891 - juris RdNr 11) .
An einer solchen wirksamen Ausgangskontrolle des elektronisch übermittelten Dokuments fehlt es hier. In ihrem Wiedereinsetzungsantrag führt die Beklagte aus, sie habe erst am 26.1.2024 durch Rückmeldung ihres externen Dienstleisters erfahren, dass die Voraussetzungen für eine sichere Übermittlung ihrer elektronischen Schriftsätze im Zeitraum vom 12. bis 18.12.2023 aufgrund eines durchgeführten Zertifikatswechsels nicht vorgelegen hätten. Grundsätzlich seien alle Mitarbeiter bei Versand der Nachrichten aus dem beBPo angehalten, anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Dateien erfolgreich versandt worden seien. Um den sicheren Übermittlungsweg festzustellen, sei aber das Öffnen einer xml-Datei in der vom Programm generierten Rückmeldungsnachricht erforderlich, was ihr nicht bekannt gewesen sei.
Dieses Geschehen wird den zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht. Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur formwirksame Schriftsätze und demgemäß auf elektronischem Wege nur solche Dokumente ihren Machtbereich verlassen, die den Anforderungen des § 65a SGG genügen. Dass dies technisch möglich ist, hat die Beklagte selbst - unter Hinweis auf das Öffnen der xml-Datei(dazu vgl auch Müller in jurisPK-ERV, 2. Aufl 2022, § 65a SGG RdNr 250 ff) - vorgetragen. Die bloße Unkenntnis dieser Möglichkeit kann die Beklagte nicht entlasten. Es hätte ihr oblegen, sich gegebenenfalls bei den von ihr beauftragten externen EDV-Dienstleistern, welche ihr EDV-System technisch betreuen, um geeignete technische Vorkehrungen zu bemühen, damit derartige Fehler in ihrem Machtbereich nicht auftreten oder jedenfalls rechtzeitig bemerkt werden(vgl Sächsisches OVG Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19 A - juris RdNr 12; Thüringer OVG Beschluss vom 28.1.2020 - 3 ZKO 796.19 - juris RdNr 19; vgl auch Müller in jurisPK-ERV, 2. Aufl 2022, § 65a SGG RdNr 246 ff) .
b) Eine Wiedereinsetzung ist nicht deshalb zu gewähren, weil dies wegen der Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts geboten wäre(vglBSG Beschluss vom 27.6.2024 - B 1 KR 58/23 BH - juris RdNr 15 ;BSG Beschluss vom 15.5.2024 - B 8 SO 3/22 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 14) . Zwar kann ein gerichtlicher Hinweis geboten sein, wenn ein Schriftsatz nicht wirksam in einer der gesetzlich vorgesehenen Formen übermittelt worden ist. Allerdings hätte hier ein (früherer) gerichtlicher Hinweis des Senats im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Versäumung der Begründungsfrist nicht (mehr) verhindern können, da der Schriftsatz der Beklagten erst am 13.12.2023 um 18.58 Uhr und damit am letzten Tag der Frist gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG beim BSG eingegangen ist.
c) Schließlich ist die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der Antragsfrist von einem Monat(vgl§ 67 Abs 2 SGG ) nachgeholt worden. Bereits am 19.12.2023 hat der Senat die Beklagte telefonisch informiert, dass das Begründungsschreiben nicht formwirksam eingereicht ist. Die Beklagte hat jedoch erst am 5.2.2024 diese Schreiben erneut übermittelt.
4. Im Übrigen ist die Beschwerde auch unabhängig von der beantragten Wiedereinsetzung unzulässig. Denn die Beklagte hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt(§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) .
Sie bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage:
"Kann der Schuldner die Fälligkeit und letztlich die Verjährung einer Forderung durch Stellung von vorläufiger Abrechnung und Endabrechnung hinauszögern, wenn zwischen den beiden Rechnungen ein längerer Zeitraum liegt?"
Dabei versäumt sie es bereits, den vom LSG festgestellten Sachverhalt(§ 163 SGG ) sowie den Streitgegenstand hinreichend darzustellen, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt die Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts, weil insbesondere die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Umschreibung des Streitgegenstands und des Sachverhalts nicht beurteilt werden kann(stRspr;BSG Beschluss vom 12.2.2018 - B 10 ÜG 12/17 B - juris RdNr 7 ;BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 5 ;BSG Beschluss vom 10.12.2020 - B 6 KA 25/20 B - juris RdNr 9 ;BSG Beschluss vom 16.2.2021 - B 6 KA 19/20 B - juris RdNr 7 ) . Daran fehlt es hier. Aus dem Vortrag der Beklagen, mit dem sie im Wesentlichen ihre eigene Rechtsansicht zu dem vermeintlich unzutreffenden Urteil des LSG darlegt, kann der Senat mangels Wiedergabe der Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage ist, die im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre.
Zudem hat der Senat bereits in seinem - vom LSG in Bezug genommenen - Beschluss vom 4.11.2021( B 6 KA 8/21 B - juris RdNr 15), der einen weitgehend identischen Sachverhalt betraf, auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH hingewiesen, wonach auch in Fällen, in denen die Fälligkeit einer Forderung durch vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen bis zur Erteilung einer (Ab-)Rechnung hinausgeschoben ist, die Verjährung erst mit der Erteilung einer (Ab-)Rechnung beginnt und nicht auf einen früheren Zeitpunkt vorverlagert wird. Das gilt auch dann, wenn die Fälligkeit von einem zeitlich unbestimmten und unbestimmbaren Ereignis - hier die Vornahme der quartalsweisen Endabrechnungen durch die Klägerin - abhängig ist und ein Vertragspartner damit auf den Beginn der Verjährungsfrist Einfluss nehmen kann(BGH Urteil vom 8.7.1981 - VIII ZR 222/80 - juris RdNr 24 , 25;BGH Urteil vom 22.10.1986 - VIII ZR 242/85 - juris RdNr 29 ;BGH Urteil vom 17.7.2019 - VIII ZR 224/18 - juris RdNr 29 ) . Den Umstand, dass der Verjährungsbeginn durch das Verhalten des Gläubigers hinausgeschoben werden kann, nimmt das Gesetz hin(BGH Urteil vom 17.7.2019 - VIII ZR 224/18 - juris RdNr 29 ) . Inwiefern darüber hinaus noch Klärungsbedarf besteht, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Dafür reicht es nicht aus, die vom Senat in der Begründung seines Beschlusses vom 4.11.2021( B 6 KA 8/21 B - juris) umfänglich herangezogene Rechtsprechung des BGH und des BSG teilweise zu erwähnen und zu behaupten, dass die in diesem Verfahren aufgeworfene Frage nicht hinreichend beantwortet worden sei.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der§§ 154 ff VwGO . Danach trägt die Beklagte die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels(§ 154 Abs 2 VwGO ) . Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen ist nicht veranlasst, da dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat(§ 162 Abs 3 VwGO ) .
C. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm§ 63 Abs 2 Satz 1 ,§ 52 Abs 3 ,§ 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht den Feststellungen der Vorinstanz, denen keiner der Beteiligten widersprochen hat.
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Loose |
Fundstellen
Dokument-Index HI16574472 |