Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen den nachträglichen Einbehalt von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) aus Versorgungsbezügen. Die Klägerin bezog von der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland seit 1.9.2006 Witwengeld. Beiträge zur GKV und sPV hierauf wurden nicht gezahlt. Die beklagte Krankenkasse forderte die Beigeladene erst im Jahr 2010 "nach Prüfung ihrer Unterlagen" auf, Beiträge rückwirkend für die Zeit ab 1.9.2006 einzubehalten und stellte einen Nachzahlungsbetrag von 11 969,44 Euro fest (Bescheid vom 15.7.2010, Widerspruchsbescheid vom 12.2.2013). Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hat das SG Berlin abgewiesen (Urteil vom 16.6.2015). Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Berufung zurückgewiesen. § 256 Abs 2 S 1 iVm § 255 Abs 2 S 1 SGB V sehe gerade für den Fall einer unverschuldet unterbliebenen Beitragszahlung den rückwirkenden Beitragseinbehalt durch den Versorgungsträger vor. § 52 Abs 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) sei nicht einschlägig (Urteil vom 15.3.2018). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin misst der Frage,
"ob im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter durch § 256 Abs. 2 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 255 Abs. 2 Satz 1. SGB V die Anwendung des § 52 Abs. 2 BeamtenVG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist",
eine grundsätzliche Bedeutung bei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung der sich lediglich auf das "Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter" beziehenden Fragestellung aufgezeigt worden ist. Jedenfalls ist deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan.
Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, dh sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17) oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Bei der insoweit gebotenen Aufarbeitung der rechtlichen Problematik (BSG Beschluss vom 2.9.2008 - B 2 U 196/07 B - Juris RdNr 5) hat sich die Beschwerde mit dem fraglichen Gesetz, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialien auseinanderzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 20.6.2013 - B 5 R 462/12 B - BeckRS 2013, 70651 RdNr 10). Daran fehlt es hier.
Ist der Einbehalt von Beiträgen aus Versorgungsbezügen unterblieben, verweist § 256 Abs 2 S 1 SGB V auf die Regelung des § 255 Abs 2 S 1 SGB V, sodass die rückständigen Beiträge aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen durch die Zahlstelle (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 50/92 - Juris RdNr 15) einzubehalten sind. Ungeachtet dessen, dass § 256 SGB V die "Beitragszahlung" aus Versorgungsbezügen, § 52 BeamtVG hingegen die "Rückforderung" dieser Bezüge normiert, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor, weshalb - und nicht nur dass - das spezielle Verrechnungsrecht der Zahlstelle allein wegen des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beigeladenen durch die Vorschrift des § 52 Abs 2 BeamtVG modifiziert werden soll, obwohl § 256 SGB V für die Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen eigenständige Regelungen enthält, die zwar auf § 255 SGB V, nicht aber auf § 52 BeamtVG Bezug nehmen.
Unabhängig davon mangelt es auch an einer gebotenen Darlegung der Klärungsfähigkeit. Klärungsfähig ist nur eine Rechtsfrage, die gerade für die zu entscheidende Klage entscheidungserheblich ist. Die Klägerin hätte daher aufzeigen müssen, inwieweit der Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs 3 BGB) erfüllt sein soll.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12463429 |