Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 25. September 2023 - B 12 KR 8/23 AR - werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Durch Beschluss vom 25.9.2023 (B 12 KR 8/23 AR) hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.7.2023 (L 4 KR 1019/23) als unzulässig verworfen. Gegen den ihr am 28.10.2023 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrem am 14.11.2023 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 7.11.2023, mit dem sie sich im Wesentlichen gegen den gesetzlich angeordneten Vertretungszwang vor dem BSG wendet.
II
Der Senat legt das Schreiben der Klägerin vom 7.11.2023 als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 25.9.2023 aus. Beide Rechtsbehelfe sind als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 SGG).
1. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde sind schon deshalb unzulässig, weil sich die Klägerin bei Rechtsbehelfen gegen die Beschwerdeentscheidung des BSG durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten lassen muss. Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - juris RdNr 16 f). Der Vertretungszwang soll sicherstellen, dass das Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird. Das soll auch einen Beitrag dazu leisten, dass die personellen Ressourcen der Justiz effektiv eingesetzt werden können und nicht durch aussichtslose Verfahren blockiert werden (vgl BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 212/20 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 11 RdNr 6). Die von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung entsprechen mithin nicht der gesetzlichen Form. Darüber hinaus ist die Anhörungsrüge erst verspätet, nach Ablauf der zweiwöchigen Rügefrist (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG), beim BSG eingegangen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angegriffenen Entscheidung und endete hier daher am Montag, den 13.11.2023. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind weder dargetan noch ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; s auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).
Fundstellen
Dokument-Index HI16154985 |