Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. sozialgerichtliches Verfahren. Verfahrensmangel. Ablehnung von Gerichtspersonen. Verlust des Ablehnungsrechts bei rügeloser Einlassung oder Stellung von Anträgen ohne Verweis auf das Ablehnungsgesuch. kein Verlust des Ablehnungsrechts im vorbereitenden Verfahren und bei Prozesshandlungen zur Nachteilsvermeidung. Rechtsirrtum eines anwaltlich unvertretenen Klägers. unbegründete Furcht vor Rügeverlust. Verzicht auf Antrag zur Sachverständigenablehnung und auf Geltendmachung von weiter bestehendem Ermittlungsbedarf gegenüber dem LSG. keine Fiktion von notwendigen Verfahrenshandlungen für spätere Verfahrensrügen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. offenkundige Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs. Rechtsmissbrauch. wiederholte Ablehnungsanträge wegen Rechtsansichten der Richter und Richterinnen. erneute Ablehnung wegen bereits entschiedener Ablehnungsgründe. Nichtgewährung von Akteneinsicht. Antwort des Gerichts auf Nachfrage des Sachverständigen zum Gutachtenauftrag. Entscheidungserheblichkeit. Darlegung des mangelbedingt unterbliebenen Vortrags. Verweigerung einer Untersuchung gegenüber dem Sachverständigen. Auslegung der Erklärung. kein Widerspruch zur Begutachtung nach Aktenlage. kein Widerruf der dem LSG gegenüber erteilten ärztlichen Schweigepflichtentbindungen. grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache. Schwerbehindertenrecht. GdB-Bewertung. Versorgungsmedizinische Grundsätze. Teilentfernung eines Tumors in der Hirnanhangsdrüse. behördlich zuerkannter GdB. Klage auf einen höheren GdB. Klageabweisung wegen niedrigeren GdB. Maßgeblichkeit des behördlich zuerkannten GdB und nicht der Ausführungen des LSG zum niedrigeren GdB. Feststellung von Funktionsbeeinträchtigungen. medizinische Sachverhalte. Tatsachenfeststellung durch Tatsachengerichte. Darlegungsanforderungen
Orientierungssatz
1. Zwar kann ein Beteiligter nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 43 ZPO einen Richter oder eine Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich bei diesem Richter oder dieser Richterin, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Dies gilt jedoch nicht für das Einreichen von Schriftsätzen im die mündliche Verhandlung erst vorbereitenden Verfahren (vgl BGH vom 16.1.2014 - XII ZB 377/12 = NJW-RR 2014, 382).
2. Der Verlust des Ablehnungsrechts tritt zudem dann nicht ein, wenn Einlassungen und Anträge lediglich dazu dienen, Nachteile infolge der Nichtberücksichtigung eines bereits gestellten Ablehnungsgesuchs zu vermeiden (vgl BGH vom 26.4.2016 - VIII ZB 47/15 = NJW-RR 2016, 887; BSG vom 9.2.2016 - B 3 KR 46/15 B).
3. Stellt ein anwaltlich unvertretener Kläger in Unkenntnis dieser Rechtslage, in der rechtsirrigen Annahme, sein Ablehnungsrecht gegenüber den Richtern oder den Richterinnen zu verlieren, beim Gericht keinen Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 406 Abs 2 S 1 ZPO oder macht gegenüber dem Gericht keinen weiteren Ermittlungsbedarf nach § 103 SGG geltend, so kann er im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht so behandelt werden, als habe er die für eine spätere Verfahrensrüge notwendigen Verfahrenshandlungen vorgenommen.
4. Nach der Rechtsprechung des BSG kann die wiederholte Praxis eines Klägers, beteiligte Richter oder Richterinnen wegen seiner Ansicht nach jeweils unzutreffenden rechtlichen Bewertungen und verfahrensrechtlichen Vorgehensweisen abzulehnen, als rechtsmissbräuchlich angesehen werden (vgl BSG vom 23.5.2018 - B 8 SO 1/18 BH).
5. Zugleich wird es auch als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn Ablehnungsgesuche erneut auf einen Sachverhalt gestützt werden, über den bereits - rechtskräftig - entschieden worden war, dass er die Befangenheit nicht begründete (vgl BGH vom 17.3.2008 - II ZR 313/06 = NJW 2008, 1672; BVerwG vom 18.2.1998 - 11 B 30/97 = Buchholz 303 § 42 ZPO Nr 3; BSG vom 9.9.2021 - B 5 R 149/21 B).
6. Allein der pauschale Hinweis, ein anderer Verfahrensverlauf sei nicht ausgeschlossen, genügt nicht zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit eines Verfahrensmangels (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen nicht gewährter Einsicht in die gerichtliche Antwort auf die schriftliche Frage eines Sachverständigen zum Gutachtenauftrag).
7. Aus einer Erklärung der klagenden Person gegenüber dem Sachverständigen, wonach sie sich einer Untersuchung durch den Sachverständigen verweigert, ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass sie auch einer Begutachtung nach Aktenlage widerspricht oder ihre gegenüber dem LSG abgegebene Schweigepflichtentbindung anderer Ärzte und Ärztinnen widerruft.
8. Aus einer Weigerung der klagenden Person, sich vom Sachverständigen untersuchen zu lassen, folgt deshalb grundsätzlich keine Schweigepflicht des Sachverständigen bezüglich der im Rahmen des Aktenstudiums gewonnenen Erkenntnisse (vgl zum Nichtbestehen einer Schweigepflicht des vom Gericht bestellten Sachverständigen nach Untersuchung BGH vom 28.10.1992 - 3 StR 367/92 = BGHSt 38, 369; BGH vom 14.11.1963 - III ZR 19/63 = BGHZ 40, 288, 296).
9. Weist das LSG eine Klage auf einen höheren GdB mit der Begründung ab, es stehe dem behinderten Menschen nur ein geringerer GdB zu, als von der Behörde anerkannt worden sei (hier: GdB von 60 statt von 70), bemisst sich die Entscheidungserheblichkeit einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage (im Zusammenhang mit der GdB-Bewertung) nach dem von der Behörde bereits zuerkannten GdB. Der Beschwerdeführer einer Grundsatzbeschwerde muss in einem solchen Fall in seiner Beschwerdebegründung folglich darlegen, dass die Beantwortung der Rechtsfrage in seinem Sinne nicht nur zu einem anderen GdB führen würde, als das LSG angenommen hat (hier: GdB von 60), sondern auch insgesamt zum Erfolg der Klage auf einen höheren GdB (hier GdB von über 70).
10. Zielen die Fragen des Beschwerdeführers einer Nichtzulassungsbeschwerde auf abstrakte Aussagen zur Feststellung und Bewertung bei ihm vorliegender gesundheitlicher Einschränkungen (hier nach Teilentfernung eines gutartigen Tumors in der Hirnanhangsdrüse), handelt es sich um medizinische Sachverhalte, zu deren Aufklärung und Beurteilung, zB mittels Sachverständigenbeweises (§ 118 Abs 1 S 1 SGG, § 403 ZPO), die Tatsachengerichte berufen sind. Das Ergebnis der hierbei notwendigen Beweiswürdigung kann nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 3 Hs. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2, §§ 162, 60 Abs. 1, §§ 62, 109, 120, 118 Abs. 1 S. 1, § 128 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2, §§ 43, 45 Abs. 1, §§ 402-403, 406 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 200; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1; SGB 9 2018 § 152 Abs. 1 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.3 Abs. 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.3 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit strebt der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 anstelle des von der Beklagten bereits festgestellten GdB von 70 an. Im Zentrum der Beschwerde steht - neben Verfahrensrügen - die Bewertung eines nach Hypophysenteilresektion verbliebenen Restes eines gutartigen Hypophysentumors.
Auf den Antrag des Klägers vom 5.4.2012 stellte die Beklagte zunächst einen GdB von 30 fest (Bescheid vom 12.6.2012). Dem Widerspruch wurde durch Feststellung eines GdB von 70 ab 1.1.2005 teilweise abgeholfen (Bescheid vom 24.8.2012), im Übrigen wurde er zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012). Das SG hat die Klage abgewiesen. Es gelangte auf Grundlage von Amts wegen eingeholter Gutachten dreier ärztlicher Sachverständiger zu der Überzeugung, dass der Gesamt-GdB zutreffend mit 60 festzustellen sei. Einem weiteren, auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachten, das ausgehend von einem Einzel-GdB von 50 wegen des Tumorrests einen Gesamt-GdB von 100 befürwortet hat, ist das SG nicht gefolgt. Im Berufungsverfahren sind ua L und Frau K mit der Erstellung von Gutachten beauftragt worden, die sich in mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen geäußert haben. Der schließlich vom LSG bestellte Sachverständige H hat einen Gesamt-GdB von 60 befürwortet. Das Berufungsgericht hat zwei Ablehnungsgesuche gegen den Berichterstatter des zuständigen Senats des LSG, ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen diesen Richter und die Richter, die hierüber entschieden haben, und ein Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige K zurückgewiesen. Unter dem 1.11.2019 hat der Kläger ein weiteres, namentlich gegen alle an den bisherigen Entscheidungen beteiligten Richterinnen und Richter des LSG gerichtetes Ablehnungsgesuch gestellt, dem das LSG nicht nachgegangen ist. Hierüber ist der Kläger durch Verfügung des Vorsitzenden des LSG-Senats vom 8.1.2020 informiert worden. Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 1.11.2019 sei offensichtlich unzulässig. In der Sache sei dem Gutachten des Sachverständigen H zu folgen und beim Kläger allenfalls ein Gesamt-GdB von 60 festzustellen. Führend sei eine rasche Ermüdbarkeit in Kombination mit einer Muskelschwäche (Einzel-GdB 30). Funktionsstörungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB 30) hätten eine Beeinträchtigung der Atmung und Schmerzen zur Folge. Da sich beide Beeinträchtigungen nicht überschnitten, seien die beiden Einzel-GdB zu addieren. Weitere funktionelle Störungen seien jeweils mit einem GdB von 10 oder darunter zu bewerten, ohne zu einer weiteren Erhöhung des Gesamt-GdB zu führen. Das Vorhandensein des Resttumors, dessen biologische Aktivität bei fehlendem Nachweis von weiterem Wachstum nicht objektivierbar sei, begründe keine besonderen Funktions- und Teilhabebeschränkungen (Urteil vom 26.3.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Diese stützt er auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf mehrere Verfahrensmängel.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.
1. Die Beschwerdebegründung verfehlt zunächst die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6).
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Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu: |
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-"a) Bestimmt sich bei einer gesicherten nicht vollständigen Entfernung eines gutartigen Gehirntumors, hier eines Hypophysentumors, der Grad der Behinderung in Anlehnung an lit. B Ziffer 3.3 zweiter Absatz nach dem verbliebenen Schaden oder unter unmittelbarer oder analoger Anwendung von lit. B Ziffer 3.3 dritter Absatz der Versorgungsmedizinverordnung? Falls keine der beiden vorgenannten Alternativen zutreffend sein sollte, nach welchen Maßstäben ist bei einer gesicherten nicht vollständigen Entfernung eines gutartigen Gehirntumors, hier eines Hypophysentumors, der Grad der Behinderung festzusetzen? |
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-b) Mit welchem GdB bzw. nach welchen Maßstäben sind der Ausfall des Hypophysenvorderlappens und eine hierdurch notwendig werdende Hormonersatztherapie zu bewerten? Ist eine analoge Anwendung der für eine Zuckerkrankheit geltenden Bestimmungen sachgerecht? Ändert sich die Bewertung, wenn von dem Ausfall alle vier Hormonachsen betroffen sind bzw. insbesondere die adrenocorticotrope Achse betroffen ist?" |
a) Zur Klärungsbedürftigkeit der ersten Frage verweist der Kläger auf den Wortlaut der beiden genannten Absätze unter Teil B Ziff 3.3 der (in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten) Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Danach sei bei einer vollständigen Entfernung eines gutartigen Gehirntumors der GdB allein nach dem verbliebenen Schaden zu bemessen (Teil B Ziff 3.3 Abs 2 VMG), während bei nicht gesicherter vollständiger Entfernung bestimmter, (nur) beispielhaft benannter Tumore der GdB nicht weniger als 50 betragen solle (Teil B Ziff 3.3 Abs 3 VMG). Es finde sich aber keine Aussage dazu, wie der GdB zu bemessen sei, wenn ein grundsätzlich gutartiger Tumor, zB ein Hypophysentumor, nicht vollständig entfernt werde. Zudem hätten auch die im Verfahren angehörten Ärzte unterschiedliche Auffassungen hierzu vertreten. Jedoch handele es sich um eine Rechtsfrage, die vom LSG hätte beantwortet werden müssen.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger hiermit tatsächlich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG benannt hat. Jedenfalls hat er deren Klärungsfähigkeit nicht ausreichend aufgezeigt. Denn nach den Darlegungen in der Beschwerdebegründung ist die zu Buchst a) formulierte Frage nicht entscheidungserheblich. So führt der Kläger selbst aus, dass die aus seiner Sicht zutreffende Bewertung in unmittelbarer oder analoger Anwendung von Teil B Ziff 3.3 Abs 3 VMG die Bewertung des Resttumors mit einen Einzel-GdB von mindestens 50 zur Folge hätte. Dies wiederum würde bedeuten, dass der Gesamt-GdB mit mindestens 70 anzunehmen wäre. Ein GdB von 70 wurde für den Kläger jedoch bereits durch den Teilabhilfebescheid vom 24.8.2012 festgestellt. Vor diesem Hintergrund bedürfte es im Rahmen der angestrebten Revision keiner Entscheidung über die vom Kläger formulierte Frage.
b) Auch in Bezug auf die weiteren vom Kläger formulierten Fragen genügt die Beschwerdebegründung nicht den formalen Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Der Kläger führt zu der von ihm unter Buchst b) formulierten Frage aus, die VMG regelten nicht, mit welchem GdB der Ausfall des Hypophysenvorderlappens und eine hierdurch notwendige Hormonsubstitution zu bewerten seien. Das LSG Nordrhein-Westfalen habe sich - ebenso wie das Bayerische LSG im Urteil vom 11.5.2004 (L 15 SB 23/02 - juris) - in der angefochtenen Entscheidung an den Bestimmungen zur Bewertung einer Zuckerkrankheit orientiert. Das BSG habe hierüber noch nicht entschieden. Er halte diese Parallele für unzutreffend. Der Sachverständige L habe im Erörterungstermin vor dem LSG ausführlich dargestellt, dass diese Frage auch in medizinischen Fachkreisen noch nicht eindeutig geklärt sei. Einen 1998 von Fachärzten ausgearbeiteten Vorschlag, wonach ein Komplettausfall des Hypophysenvorderlappens mit einem GdB von 50 zu bewerten sei, habe das zuständige Bundesministerium nicht in die VMG aufgenommen. Die Orientierung an der Bewertung der Zuckerkrankheit sei für ihn und andere Betroffene nachteilig, weil die Folgen eines Ausfalls des Hypophysenvorderlappens - wie er im Einzelnen ausführt - deutlich schwerwiegender seien.
Damit und mit seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat der Kläger schon keine hinreichend konkreten Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet und den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt für deren Beantwortung ausreichend konkret dargelegt. Vielmehr zielen seine Fragen auf abstrakte Aussagen zur Feststellung und Bewertung bei ihm vorliegender gesundheitlicher Einschränkungen. Hierbei handelt es sich jedoch um medizinische Sachverhalte, zu deren Aufklärung und Beurteilung, zB mittels Sachverständigenbeweises (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 403 ZPO), die Tatsachengerichte (SG und LSG) berufen sind. Das Ergebnis der hierbei notwendigen Beweiswürdigung kann jedoch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden. Denn gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann die Zulassung der Revision nicht mit der Behauptung verlangt werden, dass LSG habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verstoßen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht (vgl BSG Beschluss vom 9.1.2019 - B 9 SB 62/18 B - juris RdNr 6). Dass die vom Kläger formulierten Fragen zugleich die Auslegung revisiblen Rechts berühren könnten, hat er nicht dargelegt. Ebenso wenig hat er aufgezeigt, dass es sich bei den von ihm angesprochenen medizinischen Fragestellungen um generelle Tatsachen (vgl BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - BSGE 122, 218 = SozR 4-3800 § 1 Nr 23, RdNr 43 mwN) handelt, die das BSG ausnahmsweise selbst ermitteln und bewerten könnte.
Unabhängig davon hat der Kläger - die Qualität als Rechtsfragen unterstellt - die Klärungsfähigkeit der von ihm unter Buchst b) formulierten Fragen nicht dargelegt. Ausführungen zu deren Entscheidungserheblichkeit im Rahmen der angestrebten Revision fehlen in der Beschwerdebegründung. Diese wären aber insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger offensichtlich eine Bewertung der Folgen eines Komplettausfalls des Hypophysenvorderlappens mit einem GdB von 50 für angemessen hält. Nach seinen Ausführungen zur Bewertung des Resttumors müsste auch die Bewertung des Komplettausfalls des Hypophysenvorderlappens mit einem Einzel-GdB von 50 zur Folge haben, dass der Gesamt-GdB mit mindestens 70 anzunehmen wäre. Ein GdB in dieser Höhe wurde jedoch - wie schon ausgeführt - bereits durch den Teilabhilfebescheid vom 24.8.2012 festgestellt. Vor diesem Hintergrund bedürfte es im Rahmen der angestrebten Revision auch keiner Entscheidung über die vom Kläger unter Buchst b) formulierten Fragen.
2. Darüber hinaus genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, soweit sich der Kläger auf einen Verfahrensmangel beruft.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 10.6.2021 - B 9 V 56/20 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16, jeweils mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Rüge des Klägers, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) und den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG; Art 19 Abs 4 GG; Art 6 Abs 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention; vgl BSG Beschluss vom 9.10.2012 - B 5 R 196/12 B - SozR 4-1500 § 67 Nr 10 RdNr 8 mwN) verletzt, weil es ihm entgegen § 120 SGG keine Einsicht in die Antwort des LSG auf das Schreiben der Sachverständigen K gewährt und deren wesentlichen Inhalt auch nicht mitgeteilt habe.
Hierzu trägt der Kläger vor, er sei ganz offensichtlich nicht über den Inhalt einer Kontaktaufnahme des LSG mit der Sachverständigen hinsichtlich des von dieser zu erstattenden Gutachtens informiert worden. Die Sachverständige habe mit Schreiben vom 17.10.2017 konkrete Fragen zur Erledigung des ihr erteilten Gutachtenauftrags an das LSG gerichtet. Er habe angenommen, diese Fragen seien durch Verfügung vom 19.10.2017 beantwortet und die Beweisanordnung sei hierdurch geändert worden. Einsicht in diese Verfügung sei ihm zunächst nicht gewährt worden. Die Verfügung habe sich auch nicht in der von ihm eingesehenen Akte befunden. Allen Anschein nach sei jedoch mit dieser Verfügung nur die Weiterleitung eines Schriftsatzes der Beklagten an die Sachverständige veranlasst worden. Es sei kaum vorstellbar, dass das Schreiben der Sachverständigen vom 17.10.2017 - sei es schriftlich oder auch fernmündlich - unbeantwortet geblieben sei, zumal diese abweichend von der ursprünglichen Beweisanordnung mit Schreiben vom 20.1.2018 nur eine Stellungnahme zum Schriftsatz der Beklagten und zu einer eng umgrenzten medizinischen Frage abgegeben habe. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der weitere Verfahrensablauf gänzlich anders dargestellt hätte, wenn ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem modifizierten Gutachtenauftrag gegeben worden wäre.
Einzelheiten zu den Schreiben der Sachverständigen und zur Verfügung vom 19.10.2017 schildert der Kläger auch an anderer Stelle der Beschwerdebegründung (ua Bl 7, 9). Danach habe die Sachverständige mit Schreiben vom 17.10.2017 gebeten, die Begutachtung zunächst zurückzustellen und einen Endokrinologen als Hauptsachverständigen zu wählen. Unter dem 20.1.2018 habe sie sodann unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Verfügung des LSG vom 19.10.2017 eine Stellungnahme zu einem Schriftsatz der Beklagten vom 11.10.2018 abgegeben und sich darin auch zur Auslegung von Teil B Ziff 3.3 VMG geäußert. Auf seine Bitte um eine Abschrift der Verfügung vom 19.10.2017 sei ihm zunächst die Kopie eines für ihn unverständlichen gerichtsinternen Bearbeitungsvermerks übersandt worden. Im Rahmen einer späteren Akteneinsicht habe er erfahren, dass auf diesen Vermerk hin die Übersendung der entsprechenden Unterlagen an die Sachverständige zusammen mit einem standardisierten Anschreiben erfolgt sei. Dieses enthalte lediglich die Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme und sei deshalb nicht zur Akte genommen worden. Ein nachträglicher Ausdruck dieses Schreibens sei ihm ausgehändigt worden.
Die den geltend gemachten Verfahrensmangel vermeintlich begründenden Tatsachen werden hierdurch - anders als erforderlich - nicht schlüssig dargelegt. Zunächst räumt der Kläger ausdrücklich ein, dass er durch das LSG sowohl von dem Bearbeitungsvermerk (dies dürfte die eigentliche Verfügung vom 19.10.2017 sein) als auch von der daraufhin erfolgten Übersendung des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.10.2018 an die Sachverständige Kenntnis erhalten hat. Konkrete Anhaltspunkte für eine darüber hinaus gehende, schriftliche oder mündliche Kontaktaufnahme des LSG mit der Sachverständigen als Reaktion auf deren Schreiben vom 17.10.2017 hat er nicht benannt. Insbesondere hat er keine Auffälligkeiten in Bezug auf den Inhalt der von ihm eingesehenen Verfahrensakten geschildert, die auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Aktenvollständigkeit und der Aktenwahrheit hinweisen. Zugleich bleibt seine Schilderung des Inhalts des Schreibens der Sachverständigen vom 20.1.2018 so vage, dass der Senat nicht - wie erforderlich - in die Lage versetzt wird, allein aufgrund des Inhalts der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob der Inhalt dieses Schreibens tatsächlich geeignet ist, auf die vom Kläger behauptete, in den Akten nicht dokumentierte Änderung der ursprünglichen Beweisanordnung zu schließen.
Unabhängig hiervon ist die Beschwerde im Hinblick auf die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs auch deshalb unzulässig, weil die Beschwerdebegründung keine Angaben dazu enthält, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn er von der vermeintlichen Änderung der Beweisanordnung durch das LSG in Kenntnis gesetzt worden wäre. Allein der pauschale Hinweis, ein anderer Verfahrensverlauf sei nicht ausgeschlossen, genügt insoweit nicht. Eine Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels wird dem BSG hierdurch nicht ermöglicht.
b) Den formellen Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht, soweit der Kläger eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) rügt, weil das LSG sein Ablehnungsgesuch vom 1.11.2019 als rechtsmissbräuchlich behandelt und mit dem angefochtenen Urteil unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in der Sache entschieden habe. Der Kläger hat jedoch - anders als erforderlich - mit seiner Beschwerdebegründung nicht alle notwendigen Tatsachen vorgetragen, um den behaupteten Verfahrensmangel schlüssig zu begründen.
Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO). In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings - ebenso wie für den Zivil- oder den Verwaltungsprozess - anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz und vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählen gänzlich untaugliche oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche. Eine Selbstentscheidung in diesen Fällen gerät mit der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist. Insoweit ist allerdings eine enge Auslegung geboten. Völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs ist daher nur dann anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus; eine gleichwohl erfolgende Ablehnung durch den abgelehnten Richter selbst ist dann willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (stRspr; vgl zB BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris RdNr 30; BSG Beschluss vom 7.12.2017 - B 5 R 208/17 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B - juris RdNr 13, jeweils mwN). Andererseits muss ein abgelehnter Richter, der über ein ihn betreffendes Befangenheitsgesuch entscheidet, begründen, weshalb das Gesuch offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich und deshalb eine Selbstentscheidung möglich war (vgl BSG Beschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B - juris RdNr 13; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 15.9.2017 - 43/16 - juris RdNr 34). Eine bloße Darstellung der Begründung des Ablehnungsgesuchs ist daher unschädlich, denn damit erfüllt das Gericht lediglich seine Pflicht, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (BSG Beschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B - juris RdNr 14; vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris RdNr 35).
Vorliegend macht der Kläger zwar geltend, dass LSG habe im angegriffenen Urteil die Grenzen einer bloß formalen Prüfung überschritten, weil die Richter in ihrer Begründung auf den Inhalt des Ablehnungsgesuchs und damit den Verfahrensgegenstand eingegangen seien. Jedoch versäumt er es, in der Beschwerdebegründung den Inhalt der entsprechenden Passagen des angefochtenen Urteils näher darzustellen. Lediglich zu Beginn des die Behandlung der Befangenheitsgesuche vom 1.11.2019 betreffenden Abschnitts (Bl 31 der Beschwerdebegründung) und im Rahmen der Darstellung der Prozessgeschichte (Bl 15 der Beschwerdebegründung) wird kurz auf die Begründung des LSG eingegangen. Demzufolge hat das LSG ausgeführt, über das Ablehnungsgesuch vom 1.11.2019 sei nicht zu entscheiden, da dieses in rechtmissbräuchlicher Weise geltend gemacht worden sei. Das Ablehnungsgesuch sei offensichtlich unzulässig und diene allein Verzögerungszwecken. Hierdurch wird aber die behauptete Überschreitung der Grenzen einer bloß formalen Prüfung nicht schlüssig aufgezeigt.
Ohne konkrete Angaben des Klägers zur Begründung des LSG ist der Senat darüber hinaus auch nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Entscheidung des LSG aus inhaltlichen Gründen auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruhen könnte, oder ob sie darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl zu diesem Maßstab BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris RdNr 26 mwN). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BSG die wiederholte Praxis eines Klägers, beteiligte Richter wegen seiner Ansicht nach jeweils unzutreffenden rechtlichen Bewertungen und verfahrensrechtlichen Vorgehensweisen abzulehnen, als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann (vgl BSG Beschluss vom 23.5.2018 - B 8 SO 1/18 BH - juris RdNr 8 mwN). Zugleich wird es auch als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn Ablehnungsgesuche erneut auf einen Sachverhalt gestützt werden, über den bereits - rechtskräftig - entschieden worden war, dass er die Befangenheit der abgelehnten Richter nicht begründete (vgl BGH Beschluss vom 17.3.2008 - II ZR 313/06 - juris; BVerwG Beschluss vom 18.2.1998 - 11 B 30/97 - juris RdNr 10; vgl auch BSG Beschluss vom 9.9.2021 - B 5 R 149/21 B - juris RdNr 12 mwN). Ob das LSG in Bezug auf das nach der Beschwerdebegründung fünfte, nunmehr gegen eine größere Zahl von Richtern und Richterinnen des LSG gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers vom 1.11.2019 von einer solchen Fallgestaltung ausgegangen ist und ob dies nach den oben genannten Maßstäben als willkürlich zu betrachten sein könnte, vermag der Senat aufgrund der Darstellung in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend zu beurteilen.
c) Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, wenn der Kläger einen Verfahrensmangel geltend macht, weil das LSG ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen H nicht beschieden habe.
In der Beschwerdebegründung legt der Kläger selbst dar, er habe beim LSG kein Ablehnungsgesuch gegen diesen Sachverständigen eingereicht, um durch die Nichtkommunikation mit dem LSG eine Entscheidung über sein zuvor gegen mehrere Richter und Richterinnen des LSG gestelltes Ablehnungsgesuch vom 1.11.2019 zu erzwingen. Jedoch ist der Ablehnungsantrag nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 406 Abs 2 Satz 1 ZPO bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zu stellen. Ein wirksamer Ablehnungsantrag, über den das LSG hätte befinden müssen, lag somit schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht vor. Hiervon ist auch nicht etwa deshalb eine Ausnahme zu machen, weil der Kläger einen Verlust seines Rügerechts in Bezug auf die zuvor gestellten Ablehnungsgesuche ua gegen den nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 406 Abs 4 ZPO zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den den Sachverständigen berufenen Richter des LSG vermeiden wollte. Zwar kann ein Beteiligter nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 43 ZPO einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich bei diesem Richter, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Dies gilt jedoch nicht für das Einreichen von Schriftsätzen im die mündliche Verhandlung erst vorbereitenden Verfahren (vgl BGH Beschluss vom 16.1.2014 - XII ZB 377/12 - juris RdNr 16 ff). Der Verlust des Ablehnungsrechts tritt zudem dann nicht ein, wenn Einlassungen und Anträge lediglich dazu dienen, Nachteile infolge der Nichtberücksichtigung eines bereits gestellten Ablehnungsgesuchs zu vermeiden (vgl BGH Beschluss vom 26.4.2016 - VIII ZB 47/15 - juris RdNr 14 ff; BSG Beschluss vom 9.2.2016 - B 3 KR 46/15 B - juris RdNr 18, jeweils mwN). Die geltend gemachte Unkenntnis des vor dem LSG nicht rechtskundig vertretenen Klägers von dieser Rechtslage kann angesichts der eindeutigen Regelung des § 406 Abs 2 Satz 1 ZPO nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
d) Unzulässig ist die Beschwerde zudem, soweit der Kläger einen Verfahrensmangel wegen Unzulässigkeit der durch H erfolgten Begutachtung nach Aktenlage wegen Verstoßes gegen nicht näher bezeichnete datenschutzrechtliche Bestimmungen und eines hieraus folgenden Verwertungsverbots rügt.
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In der Beschwerdebegründung führt der Kläger hierzu aus, das LSG habe dem Sachverständigen Einsicht in ihn betreffende Behandlungsunterlagen gewährt, obwohl er dem widersprochen habe. Hierfür zitiert er folgende Passage seines an den Sachverständigen gerichteten Schreibens vom 1.9.2020 (Bl 37 - 38 der Beschwerdebegründung): |
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"Sie werden sicher nachvollziehen können, dass ich unter diesen Umständen, über den Einwand der rechtlichen Unzulässigkeit und Unwirksamkeit des Ihrer Tätigkeit zugrundeliegenden Beweisbeschlusses hinaus, auch wegen des von Ihnen vermittelten Eindrucks, dass eine objektive, wissenschaftlichen Maßstäben genügende, Begutachtung nicht beabsichtigt ist, mich einer derartigen Vorgehensweise verweigere. Ich bin ausschließlich bereit, mich zweifelsfrei objektiven und unvoreingenommenen Gutachtern der betroffenen medizinischen Fachdisziplinen für umfassende und wissenschaftlichen Maßstäben genügenden Untersuchungen und Tatsachenfeststellungen zur Verfügung zu stellen. Sie gehören leider nicht dazu." |
Dieser Passage sei bei verständiger Würdigung das Verbot zu entnehmen, dem Sachverständigen zum Zwecke der Begutachtung nach Aktenlage Einsicht in ihn (den Kläger) betreffende Behandlungsunterlagen zu gewähren. Zugleich sei dies sinngemäß als Widerruf der im gerichtlichen Verfahren erteilten Schweigepflichtentbindung dem Sachverständigen gegenüber zu verstehen. Durch die Bekanntgabe seines Gutachtens gegenüber dem LSG habe der Sachverständige seine ärztliche Schweigepflicht verletzt. Das Gutachten habe deshalb im Verfahren nicht verwertet werden dürfen. Insoweit werde auf das Urteil des BSG vom 7.5.2019 (B 2 U 25/17 R) hingewiesen.
Den Anforderungen an die Bezeichnung des geltend gemachten Verfahrensmangels wird damit nicht genügt. Bereits der pauschale Verweis auf das Urteil des BSG vom 7.5.2019 lässt nicht erkennen, inwiefern die dort vor dem Hintergrund der besonderen unfallversicherungsrechtlichen Regelungen des § 200 SGB VII erörterte Frage des Verwertungsverbots eines während des Verwaltungsverfahrens vom Unfallversicherungsträger eingeholten Gutachtens für die Frage der Verwertbarkeit des vorliegend im Auftrag des LSG erstellten Gutachtens von Bedeutung sein könnte. Dies gilt schon deshalb, weil § 200 SGB VII auf vom Gericht während eines sozialgerichtlichen Verfahrens nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 402 ZPO eingeholte Gutachten keine Anwendung findet (BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 34/11 R - SozR 4-2700 § 200 Nr 4 Leitsatz 1). Auch die Ausführungen zur ärztlichen Schweigepflicht in dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 7.5.2019 (B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 = SozR 4-2700 § 200 Nr 5, RdNr 29) beziehen sich auf die Weitergabe von Untersuchungsergebnissen durch einen anderen Arzt, als den durch den Versicherungsträger nach Anhörung der Versicherten mit der Untersuchung beauftragten. Dieser hatte die Untersuchung unabgesprochen auf den fraglichen Arzt delegiert. Demgegenüber wurde das Gutachten über den Kläger durch den vom LSG beauftragten Sachverständigen H nach Aktenlage erstellt. Schon deshalb hätte es weiterer Ausführungen dazu bedurft, weshalb sich aus den Rechtssätzen des Urteils des BSG vom 7.5.2019 ein Beweisverwertungsverbot im vorliegenden Verfahren ergeben könnte.
Darüber hinaus ist der vom Kläger zitierten Passage aus seinem Schreiben vom 1.9.2020 an den Sachverständigen H zunächst nur zu entnehmen, dass er sich einer Untersuchung durch den Sachverständigen verweigert. Daher hätte es dem Kläger oblegen, in der Beschwerdebegründung näher darzulegen, warum dies auch der Anordnung einer Begutachtung nach Aktenlage durch das LSG entgegenstehen könnte (vgl zu einer ähnlichen Konstellation OLG Hamm Beschluss vom 21.8.2018 - 3 Ws 312/18 - juris RdNr 19) und warum hieraus eine Schweigepflicht des Sachverständigen bezüglich der im Rahmen des Aktenstudiums gewonnenen Erkenntnisse resultieren könnte (vgl zum Nichtbestehen einer Schweigepflicht des vom Gericht bestellten Sachverständigen nach Untersuchung BGH Urteil vom 28.10.1992 - 3 StR 367/92 - BGHSt 38, 369 - juris RdNr 14; BGH Urteil vom 14.11.1963 - III ZR 19/63 - BGHZ 40, 288, 296).
Soweit der Kläger meint, mit der zitierten Passage die Entbindung anderer Ärzte von ihrer Schweigepflicht widerrufen zu haben, hätte auch dies näherer Ausführungen bedurft. Allein aufgrund des Wortlauts, ist ein solcher Widerruf nicht ohne weiteres erkennbar. Zudem ist der Beschwerdebegründung schon nicht zu entnehmen, ob und wem gegenüber der Kläger die vermeintlich widerrufene Erklärung über die Entbindung behandelnder Ärzte und evtl auch weiterer Geheimnisträger von der Schweigepflicht abgegeben hat. Sollte - wie im sozialgerichtlichen Verfahren die Regel - eine solche Erklärung gegenüber dem LSG abgegeben worden sein, so hätte der Kläger zudem näher ausführen müssen, wieso eine aufgrund bewusster Nichtkommunikation mit dem LSG allein an den Sachverständigen adressierte Erklärung einen Widerruf der in Bezug auf andere Ärzte und Geheimnisträger gegenüber dem LSG erklärten Schweigepflichtentbindung bewirken könnte.
e) Schließlich ist die Beschwerde auch im Hinblick auf die unter Abschnitt II.2.e) und f) der Beschwerdebegründung gerügten Sachverhalte unzulässig.
Hier macht der Kläger zunächst geltend, das LSG habe seinen Antrag nach § 109 SGG, L gutachterlich zu hören, übergangen, obwohl er diesen Antrag zu keinem Zeitpunkt zurückgenommen habe. Jedoch ist ein solcher Vortrag im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein ausgeschlossen, denn - wie oben bereits ausgeführt - kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG das Begehren auf Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden.
Darüber hinaus rügt der Kläger einen Verfahrensmangel, weil es das LSG unterlassen habe, die zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anzustellen, wodurch es seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe. Keiner der gehörten Sachverständigen hätte einen Zweifel daran gelassen, dass es weiterer Ermittlungen bedurft habe und der Sachverhalt auf Grundlage der bereits vorgenommenen Ermittlungen noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Der gesamte Verfahrensablauf lege nahe, dass es dem LSG ab einem bestimmten Zeitpunkt weniger um eine abschließende Klärung als um einen schnellst möglichen Verfahrensabschluss gegangen sei. Noch offene Beweisanträge und ungeklärte Sachverhaltsfragen hätten dem nicht im Wege stehen sollen.
Damit genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels wegen einer Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht). Hierauf kann die Beschwerde - wie oben ebenfalls schon dargestellt - nur gestützt werden, wenn sich der Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BSG ferner die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl zB BSG Beschluss vom 25.9.2017 - B 9 SB 51/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn der Kläger - wie vorliegend - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl BSG Beschluss vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5). Allerdings muss auch ein unvertretener Kläger dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (vgl BSG Beschluss vom 11.4.2019 - B 13 R 74/18 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 27.7.2016 - B 1 KR 38/16 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 24.7.2012 - B 2 U 103/12 B - juris RdNr 7).
Dies wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargetan. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, das LSG habe noch offene Beweisanträge übergangen, hat er diese - anders als erforderlich - nicht näher konkretisiert. Dass und warum das LSG die in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung erwähnten Anträge, insbesondere aus dem Schreiben des Klägers vom 14.10.2015, nicht als während des weiteren Verfahrens erledigt hätte ansehen dürfen, wird in der Beschwerdebegründung nicht ausgeführt. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger angibt, das LSG habe ihm mit Verfügung vom 27.1.2021 darauf hingewiesen, dass es den Sachverhalt für geklärt ansehe und dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht erfolgen sollten. Dem konnte auch ein nicht rechtskundig vertretener Beteiligter entnehmen, dass das Berufungsgericht keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt. Dass er dennoch weiteren Aufklärungsbedarf gesehen hätte, hat der Kläger weder in Reaktion auf dieses Anhörungsschreiben noch in der mündlichen Verhandlung am 26.3.2021 deutlich gemacht. Vielmehr hat er sich der Beschwerdebegründung zufolge auf die Anhörung hin nicht geäußert und ist auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, um einen Verlust seines Rügerechts in Bezug auf die zuvor gestellten Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richterinnen und Richter des LSG zu vermeiden. Dies kann jedoch - wie oben bereits ausgeführt - nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden.
3. Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15052528 |