Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die vom Beklagten fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist nach § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung vom 26.2.2016 die an sie zu stellenden Zulässigkeitsanforderungen nicht wahrt.
Nach § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision nicht nur fristgerecht, sondern unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Die Begründung muss "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlich festgelegten Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert. Danach muss, wenn mit der Revision - wie hier - die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, in der Begründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Angabe der verletzten Rechtsnorm ist notwendig, aber allein noch nicht ausreichend. Vielmehr ist - im Sinne einer erkennbaren und notwendigen Befassung des Revisionsführers mit der angefochtenen Entscheidung - auszuführen, warum die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. Die Revisionsbegründung muss sich deshalb - zumindest kurz - auch mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, dass und warum das LSG die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt hat. Das erfordert auch eine zumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts, weil die Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen" (vgl letztens BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 AS 25/15 R - mwN).
Hieran gemessen ist die Revision des Beklagten unzulässig. Die Revisionsbegründung vom 26.2.2016 bezeichnet schon keine verletzte Rechtsnorm. Zudem enthält sie zu dem der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt keine eigene Darstellung und zu den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine näheren Angaben. Die Revisionsbegründung erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der vom LSG abweichenden Rechtsauffassung des Beklagten unter Bezugnahme auf dessen früheres Vorbringen, ohne sich mit der Begründung im angefochtenen Urteil des LSG in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen.
An der Unzulässigkeit der Revision ändert es nichts, dass auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 20.12.2016 durch den Beklagten mit Schreiben vom 12.1.2017 zur Revisionsbegründung ergänzend Stellung genommen worden ist. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 22.4.2016 ist für eine den aufgezeigten Erfordernissen Rechnung tragende Ergänzung der Begründung kein Raum. Auch hierauf hat das Gericht den Beklagten mit Schreiben vom 20.12.2016 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448815 |