Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. August 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die 1964 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin leidet ua an der Glasknochenkrankheit. Mit ihrem Begehren auf Kostenübernahme für ein Ganzkörpervibrationsgerät (Galileo®S35) ist sie in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben: Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass es sich um ein Hilfsmittel iS von § 33 SGB V handle, fehle es an einem erforderlichen positiven Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), weil das Hilfsmittel ein Bestandteil einer (neuen) Untersuchungs- und Behandlungsmethode sei. Allein aus dem Umstand, dass ein vergleichbares Trainingsgerät im Rahmen des interdisziplinären Behandlungskonzepts ("auf die Beine") für Kinder und Jugendliche zur Anwendung komme und die Beklagte hierfür Kosten übernehme, könne die Klägerin keine Gleichbehandlung mit diesen Versicherten (bis zum 25. Lebensjahr) verlangen. Deren Versorgung beruhe auf der Grundlage von Verträgen zur besonderen (integrierten) Versorgung nach § 140a SGB V. Diese enthielten bei ambulanter Behandlung auch Spielräume der Einbeziehung durch vom GBA nicht ausdrücklich befürworteter Behandlungsweisen. Die Versorgung beruhe auf der Einbindung der Universitätskinderklinik K und auf dem Zuschnitt bestimmter medizinisch-therapeutischer Gründe. Daher liege keine Altersdiskriminierung der Klägerin vor.
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie rügt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Rechtsprechungsabweichung (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und von Divergenz den gesetzlichen Anforderungen entsprechend nicht hinreichend dargetan hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Bindet ein Programm zur besonderen integrierten Versorgung nach § 140a SGB V die beklagte Krankenversicherung im Verhältnis zu den nicht in die Versorgung einbezogenen Versicherten hinsichtlich der Versorgung mit einem Galileo Trainingsgerät?"
Darüber hinaus liege eine Divergenz darin begründet, dass das angefochtene LSG-Urteil von der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zum Gleichbehandlungsprinzip abweiche. Hierzu zitiert sie das angefochtene LSG-Urteil wörtlich (ab S 9 letzter Absatz bis S 10 fünftletzte Zeile) und formuliert im Anschluss daran folgende Rechtsfrage:
"Bindet ein Programm zur besonderen integrierten Versorgung nach § 140a SGB V, das die Versorgung auf eine bestimmte Gruppe von Versicherten beschränkt (bis zum 25. Lebensjahr) die beklagte Krankenversicherung im Verhältnis zu der 1964 geborenen und dadurch nicht in die Versorgung einbezogene Versicherte aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes hinsichtlich der Versorgung mit einem Galileo-Trainingsgerät?"
Dazu führt die Klägerin aus, dass ihr Ausschluss altersdiskriminierend und sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die aufgeworfene Rechtsfrage sei klärungsbedürftig, da sich die Beantwortung nicht aus dem Gesetz ergebe und auch keine obergerichtliche Rechtsprechung existiere.
Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage. Die Klägerin setzt sich weder mit dem Wortlaut von § 140a Abs 2 Satz 3 SGB V auseinander noch enthält die Beschwerdebegründung eine Erwähnung zu bereits vorliegender Rechtsprechung des BSG, insbesondere auch nicht zur integrierten Versorgung (vgl BSG Beschluss vom 13.5.2020 - B 6 KA 35/19 B - juris RdNr 8 und 15 mwN). Solche Ausführungen wären aber erforderlich gewesen, um darzulegen, dass es bislang keine ausreichende Rechtsprechung des BSG gibt, um die aufgeworfenen Fragen zu klären bzw dass neuer Klärungsbedarf entstanden sei. Ungeachtet dessen, dass die zweite Frage auf den Einzelfall der Klägerin zugeschnitten ist, enthält die Beschwerdebegründung auch keine Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Verfassungsverstoßes (stRspr; vgl nur BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Hinsichtlich des Aufzeigens einer Ungleichbehandlung im Sinne von Art 3 Abs 1 GG ist es nicht ausreichend, eine solche nur zu behaupten (vgl zB BSG Beschluss vom 11.5.2010 - B 13 R 589/09 B - juris RdNr 16). Die Klägerin hätte prüfen und aufzeigen müssen, ob und welche rechtfertigenden Gründe hierfür in Betracht kommen. Schließlich entspricht es auch nicht den Darlegungsanforderungen, die Klärungsbedürftigkeit lediglich unter Hinweis auf ein - vom BSG bereits entschiedenes - Beschwerdeverfahren zu einem Galileo-Trainingsgerät zu behaupten (vgl Senatsbeschluss vom 13.1.2021 - B 3 KR 42/20 B).
2. Schließlich hat die Klägerin auch keine Rechtsprechungsabweichung hinreichend dargetan. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Bezogen auf die Darlegungspflicht einer Divergenz bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung des BSG enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr; vgl nur BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17). Hier fehlt es bereits an der Gegenüberstellung zweier sich einander widersprechender Rechtssätze. Denn der Vortrag der Klägerin enthält keine Gegenüberstellung eines solchen Rechtssatzes aus einer Entscheidung des BSG oder des BVerfG. Er beschränkt sich auf das Zitat einer umfangreichen Passage aus dem Urteil des LSG.
Dass die Klägerin das Urteil des LSG für unzutreffend hält, begründet im Übrigen keinen gesetzlichen Revisionszulassungsgrund (iS von § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG; vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14470814 |