Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Fortführung des Rechtsstreits aus Kostengründen
Orientierungssatz
Dem Kläger ist durch Prozesskostenhilfe nicht eine Rechtsverfolgung zu finanzieren, die ein verständiger Beteiligter zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde (vgl dazu BSG vom 10.3.1976 - 7 BAr 36/75 = SozR 1750 § 114 Nr 1 und vom 25.6.1980 - 7 BH 4/80 = SozR 1750 § 114 Nr 5).
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114
Verfahrensgang
Gründe
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 13. Juli 2006 die Auffassung der Beklagten und - im Ergebnis - die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, wonach der Kläger für die Zeit von Mai 1990 bis zum 30. Juni 1997 keinen Anspruch auf höhere als die von der Beklagten ihm bereits durch Nachzahlung gewährten kindbezogenen Leistungen (Kindergeld und Kindergeldzuschlag für drei Kinder) von knapp 41.000 DM zuzüglich 1.684 € Zinsen hat. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger (sinngemäß) Beschwerde zum Bundessozialgericht eingelegt und beantragt, ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ua voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Dahinstehen kann, ob eine ordnungsgemäß eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (vgl §§ 160a, 166 SGG) als solche aussichtsreich sein könnte, soweit sie den geltend gemachten Anspruch auf höheres Kindergeld betrifft. Jedenfalls kann das weitere Verfahren nicht zu einer zusätzlichen Kindergeldgewährung führen. Denn dem Kläger und seiner Ehefrau sind für die hier umstrittene Zeit vom 1. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1997 die vollen Kindergeldbeträge für drei Kinder bereits gezahlt worden. Wie der nachgezahlte Gesamtbetrag von 40.940 DM sich auf diesen Zeitraum verteilt, hat das LSG ausführlich dargestellt (zu korrigieren ist lediglich die Angabe von 100 DM monatlich als Zweitkindergeld für das zweite Halbjahr 1990 ≪S 6 des Berufungsurteils≫; das Zweitkindergeld betrug ab 1. Juli 1990 130 DM monatlich und ist in dieser Höhe nachgezahlt worden). In dieser Lage würde ein bemittelter Kläger den Rechtsstreit aus Kostengründen nicht fortführen. Dem Kläger ist durch Prozesskostenhilfe nicht eine Rechtsverfolgung zu finanzieren, die ein verständiger Beteiligter zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde (vgl dazu BSG SozR 1750 § 114 Nr 1, 5).
Dieselbe Überlegung gilt, soweit der Kläger Kindergeldzuschläge für das Jahr 1990 und die Zeit ab 1996 geltend macht. Für den erstgenannten Zeitraum ist der volle Betrag von 1.152 DM nachgezahlt worden; ab 1996 gibt es die Leistung Kindergeldzuschlag nicht mehr.
Wegen des Anspruchs auf Kindergeldzuschlag für die Jahre 1991 bis 1995 sind keine Revisionszulassungsgründe ersichtlich. Als Grund für eine Zulassung der Revision käme allenfalls eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) der Auslegung des § 11a Abs 7 Bundeskindergeldgesetz damaliger Fassung bei laufenden Leistungsfällen in Betracht. Es ließe sich aber mehr als zehn Jahre nach Auslaufen dieser Regelung nicht darlegen, dass der Antwort auf die damit zusammenhängenden Fragen noch Bedeutung für weitere Fälle (Breitenwirkung) zukommt. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache deshalb nicht mehr.
Da dem Kläger keine Prozesskostenhilfe zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.
Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger sich nicht von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen (§ 166 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen