Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 290 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Beklagte in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Schließlich hat ein Beschwerdeführer zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage: "Hat bei rückwirkender Aufhebung einer Förderung der beruflichen Weiterbildung notwendig eine Beteiligung des Trägers der Maßnahme gemäß § 12 II 2 SGB X zu erfolgen, soweit die Förderleistungen an ihn ausgezahlt wurden und gemäß § 79 II 2 SGB III a.F. (jetzt § 83 II 2 SGB III) nur von ihm erstattet verlangt werden können?"
Zur schlüssigen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage in einem Revisionsverfahren hätte dargetan werden müssen, inwieweit es auf diese Frage im Ausgangsverfahren rechtlich angekommen ist und inwiefern sie demzufolge Einfluss auf die Rechtsstellung des Beklagten hatte. Hieran fehlt es. Denn wird die Frage verneint, steht dem Erstattungsverlangen des Beklagten nicht die unterlassene Beteiligung der Klägerin entgegen. Wird sie indes bejaht, folgt hieraus noch nicht zwingend, dass Erstattung nicht verlangt werden kann. Die in der Beschwerdebegründung nicht näher aufgezeigten Rechtsfolgen bei unterlassener Beteiligung sind vielmehr differenzierter (vgl nur BSG vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - SozR 4-2700 § 112 Nr 1 RdNr 39 ff; Neumann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand November 2017, K § 12 RdNr 88 ff; Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 12 RdNr 19 f). Sie hängen zudem auch von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu diesen gehört nach dem Beschwerdevorbringen, dass vorliegend die unterlassene Beteiligung nicht mehr nachholbar ist. Dass und warum mit der formulierten Rechtsfrage dennoch eine grundsätzliche Frage mit über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung entscheidungserheblich aufgeworfen ist, lässt die Beschwerdebegründung nicht genügend erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der von keinem Beteiligten in Frage gestellten Festsetzung der Vorinstanz (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).
Fundstellen
Dokument-Index HI11773851 |