Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.09.2023; Aktenzeichen L 12 AS 348/22)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.12.2021; Aktenzeichen S 16 AS 3760/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin T aus K beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der gebotenen Weise bezeichnet wird(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) . Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG ,§ 169 SGG ) .

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen(stRspr; s bereitsBSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN) . Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung ausgehend von der Rechtsansicht des LSG auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht(stRspr; vgl bereitsBSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36) , wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel keinen absoluten Revisionsgrund darstellt.

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin trägt vor, das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und eine Überraschungsentscheidung getroffen. Sie zeigt allerdings nicht auf, zu welchen konkreten Umständen sie im Einzelnen nicht gehört wurde und auf welchen Gesichtspunkt das LSG seine Entscheidung gestützt hat, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht zu rechnen brauchte(vgl zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Überraschungsentscheidung etwaBSG vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - juris RdNr 9 ; zuletzt Senatsentscheidung vom 14.3.2024 - B 7 AS 58/23 B - juris RdNr 6) . Der Hinweis darauf, dass das LSG nach der Verneinung des Nachweises einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugen S überraschenderweise die Hilfebedürftigkeit ersterer geprüft habe, trägt den Vorwurf einer Überraschungsentscheidung nicht. Es fehlt an Ausführungen dazu, warum diese Prüfung die anwaltlich vertretene Klägerin überrascht haben könnte, wenn der Leistungsanspruch nach§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II von dem Vorliegen der Hilfebedürftigkeit abhängig ist. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, die Terminierung durch das LSG habe ihr keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung eröffnet, fehlt auch insoweit jede Konkretisierung. Im Übrigen wäre in diesem Fall ein Antrag auf Terminverlegung oder Vertagung erforderlich gewesen(vgl zu der Anforderung, alles zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nur Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 180, mwN) , wozu ebenfalls nichts vorgetragen wird.

Schließlich fehlen auch Ausführungen dazu, warum die Entscheidung des LSG auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann. Diese wären erforderlich gewesen, weil eine Gehörsverletzung keinen absoluten Revisionsgrund darstellt.

PKH ist der Klägerin - abgesehen davon, dass sie auch keine PKH-Unterlagen vorgelegt hat - schon deshalb nicht zu gewähren, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ) . Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des§ 193 SGG .

S. Knickrehm

Neumann

Söhngen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16339040

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