Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Orientierungssatz
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt, wenn sich der Kläger unter Wiederholung der ausschließlich ihn betreffenden Umstände und der unfallbedingten Beschwernisse gegen die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung wendet.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, § 128 Abs 1
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 11.01.1989; Aktenzeichen L 17 U 38/88) |
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 3. Dezember 1984 eine höhere Verletztenrente als nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH zu gewähren, ohne Erfolg geblieben (Bescheide der Beklagten vom 15. Oktober 1985, 30. April 1986 und 23. September 1986; Urteile des Sozialgerichts Dortmund vom 11. Januar 1988 und des Landessozialgerichts -LSG- für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 1989). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte die unfallbedingte MdE des Klägers zu Recht mit 40 vH bewertet habe und daß auch eine Höherbewertung der MdE nach § 581 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht gerechtfertigt sei. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend: Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob seine unfallbedingten Verletzungen eine Höherbewertung der MdE nach § 581 Abs 2 RVO rechtfertigten, weil er aufgrund des Unfalls nicht mehr in der Lage sei, als selbständiger Dachdeckermeister praktische Arbeiten auszuführen oder notwendige praktische und fachliche Anleitungen vor Ort zu erledigen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, RdNr 84 mwN). Es muß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht - ausreichend - geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG Beschluß vom 24. November 1988 - 2 BU 139/88 -). Demgemäß muß der Beschwerdeführer, welcher die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen hat, aufzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht erforderlich erscheint.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß im Rahmen des § 581 Abs 2 RVO eine Höherbewertung der MdE rechtfertigende Nachteile im allgemeinen nur dann vorliegen, wenn die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (BSG SozR 2200 § 581 Nr 18; s auch die weiteren Nachweise bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 568 k/l). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwieweit diese gefestigte Rechtsprechung noch einer weiteren Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung durch eine Revisionsentscheidung in dem vorliegenden Fall bedarf. Der Kläger wendet sich vielmehr unter Wiederholung der ausschließlich ihn betreffenden Umstände und der unfallbedingten Beschwernisse gegen die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung iS von § 128 Abs 1 SGG. Auf diese Verfahrensrüge kann die Beschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen