Verfahrensgang

Hessisches LSG (Beschluss vom 14.02.2018; Aktenzeichen L 7 AL 6/18 WA)

SG Gießen (Entscheidung vom 10.07.2017; Aktenzeichen S 14 AL 201/16)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Februar 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, kann auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Unbesehen der Frage, ob es sich bei dem Schreiben des von dem Kläger nicht bevollmächtigten Psychiaters Dr. G. ... vom 19.11.2017 um einen wirksamen Wiederaufnahmeantrag handelte, sind jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg das Vorliegen von Zulassungsgründen hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses vom 14.2.2018 rügen könnte, nicht ersichtlich.

Ohnedies hat der behandelnde Psychiater mit dieser Stellungnahme nur Gründe für eine Nichteinhaltung der gerichtlich gesetzten Äußerungsfrist bis spätestens 30.10.2017 formuliert. Aus ihr lässt sich - unbesehen des Fehlens von Zulassungsgründen - nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wegen einer Erkrankung vorliegen, die eigenes Handeln auch in Form der Beauftragung eines Bevollmächtigten zur fristgerechten Einlegung des Rechtsmittels nicht mehr zuließ (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 67 RdNr 7c).

Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11829371

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