Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Alg und eine Erstattungsforderung. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des SG vom 28.2.2017; Beschluss des LSG vom 12.12.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, auf der Grundlage der Ermittlungen des Hauptzollamtes sei davon auszugehen, dass der Kläger bei der Fa B. GmbH keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, sondern nur zum Schein als "Einkäufer und Berater in Finanzen und Verwaltung" mit einer vorgetäuschten festen Arbeitszeit zwischen 8.30 Uhr und 17.30 Uhr angestellt gewesen sei. Die Anwartschaftszeit auf Alg sei daher nicht erfüllt gewesen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.
II
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil der Kläger keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Der Beschwerdebegründung ist schon nicht klar zu entnehmen, auf welchen Zulassungsgrund sich der Kläger beziehen möchte. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Soweit der Kläger einleitend behauptet, das LSG habe die Revision zulassen müssen, weil es von der Entscheidung des BSG abweiche, hat er schon kein konkretes Urteil bezeichnet, von dem die Entscheidung des LSG abweichen soll und wird damit den Anforderungen zur Darlegung einer Divergenz nicht gerecht.
Das Vorliegen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache behauptet der Kläger schon nicht und hat in seiner Beschwerdebegründung auch nicht ausgeführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65). Er setzt sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen Umständen und der rechtlichen Wertung der Beklagten und der Vorinstanzen auseinander. Hiermit wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Revisionsgericht im Rahmen des § 163 SGG an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann gerade nicht mit den persönlichen Verhältnissen des Klägers begründet werden, sondern muss sich aus einer Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden Rechtsfragen ergeben. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Soweit der Kläger schließlich die Verletzung der Amtsermittlungspflicht rügt und auf einen Beweisantrag verweist, ist auch ein Verfahrensfehler nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 103 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrecht erhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. Demgemäß muss eine auf die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde aufzeigen, dass der Beweisantrag entweder protokolliert oder im Urteil aufgeführt worden ist (vgl nur BSG vom 8.5.2001 - B 3 P 4/01 B - juris RdNr 7 mwN). Daran fehlt es hier. Das LSG hat in seinen Beschluss ausdrücklich aufgenommen, dass die vom anwaltlich vertretenen Kläger zunächst angeregten weiteren Ermittlungen aus der Sicht des erkennenden Senats entbehrlich gewesen seien, weil der Kläger nach erfolgter Anhörung zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss keine weiteren Beweisanträge gestellt habe. Hiermit hat sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinander gesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11903134 |