Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für seine ab dem 1.5.2017 hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Vermittler von Versicherungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für einen Zeitraum von drei Jahren zu befreien ist. Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 24.1.2020 einen solchen Anspruch des Klägers verneint und die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG Karlsruhe vom 25.1.2019 zurückgewiesen. Eine Befreiung als Existenzgründer sei nur ab der erstmaligen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Mai 2014 möglich gewesen. Dass sie nur geringfügig ausgeübt wurde, ändere nichts am Beginn des Dreijahreszeitraums. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Zulassungsgrund einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung wird in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger formuliert als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,
"ob die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in nur geringfügigem Maße, hier die Tätigkeit ab dem 01.05.2014, welchen nicht zu einer Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI führt, sondern welche nach § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfrei ist, als Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI zu bewerten und entsprechend bei der Bemessung des Zeitraums von drei Jahren zu berücksichtigen ist."
Es kann offenbleiben, ob der Kläger damit eine hinreichend abstrakte Rechtsfrage stellt, die einer Beantwortung in einem Revisionsverfahren zugänglich wäre, oder ob es sich nicht um eine gänzlich auf den Einzelfall zugeschnittene Frage handelt. Jedenfalls fehlt es an einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Darlegung der (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN).
Der Kläger führt zur Begründung lediglich aus, die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig, weil es an höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu fehle. Auf welchen Zeitpunkt für den Beginn des Dreijahreszeitraums nach § 6 Abs 1a Satz 1 Nr 1 SGB VI abzustellen ist, hat der Senat jedoch in dem vom Berufungsgericht mehrfach zitierten Urteil bereits entschieden (vgl BSG Urteil vom 22.3.2018 - B 5 RE 1/17 R - BSGE 125, 252 = SozR 4-2600 § 6 Nr 15, RdNr 20). Danach ist die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI die einzige tatbestandsmäßige Voraussetzung der Norm. Die Frage nach dem Beginn des für eine Befreiung äußerstenfalls in Betracht kommenden Zeitraums betrifft allein die Rechtsfolge des § 6 Abs 1a Satz 1 Nr 1 SGB VI. Dabei nimmt das Gesetz für den Beginn des Dreijahreszeitraums lediglich die "Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9" in Bezug, verweist also auf die tatbestandlichen Voraussetzungen allein dieser Norm und fordert insbesondere auch keine darüber hinausgehende "Versicherungspflicht" (vgl BSG aaO RdNr 21).
Soweit der Kläger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde darüber hinaus auf seine Berufungsbegründung verweist, wonach die selbstständige Tätigkeit ab dem 1.5.2017 auch als "zweite Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit" zu bewerten sei, kann er eine fehlerhafte Anwendung des § 6 Abs 1a Satz 2 SGB VI hier nicht geltend machen. Auf die - vermeintliche - Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13945076 |