Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 20.02.2019; Aktenzeichen S 11 BA 49/18) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 23.11.2023; Aktenzeichen L 9 BA 6/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. (künftig: Beigeladener) in seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer vom 20.10.2015 bis zum 3.8.2016 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Der Kläger betrieb seit Januar 2013 einen allgemeinen Fahrdienst und einen Einzelhandel mit neuen Kraftfahrzeugen (Kfz). Er führte Kfz-Überführungen für verschiedene Fahrzeughersteller oder als Subunternehmer anderer Transferunternehmen durch. Zur Abdeckung von Auftragsspitzen und zur Personalverstärkung vereinbarte der Kläger mit dem Beigeladenen mündlich, an drei Tagen in der Woche LKW-Überführungsfahrten durchzuführen. Der Beigeladene war berechtigt, die Auftragsangebote des Klägers anzunehmen oder abzulehnen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte im Statusfeststellungsverfahren fest, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit für den Kläger als LKW-Fahrer vom 20.10.2015 bis zum 3.8.2016 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe(Bescheid vom 5.12.2017; Widerspruchsbescheid vom 7.6.2018) .
Das SG hat die Klage abgewiesen(Urteil vom 20.2.2019) . Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Weitergehende Freiheiten als einem Arbeitnehmer hätten dem Beigeladenen nach der Annahme eines Auftrags nicht zugestanden(Urteil vom 23.11.2023) . Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht(Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden(Nr 3) .
In der Beschwerde vom 27.1.2024 benennt der Kläger entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Revisionszulassungsgrund. Vielmehr entnimmt er dem LSG-Urteil einzelne Begründungselemente und stellt seine von der Argumentation des LSG abweichende Auffassung unter Zitierung von Passagen aus Entscheidungen des BSG dar. Zusammenfassend führt er aus, es sei klar, dass das angefochtene Urteil nicht nur aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung, sondern auch aufgrund der Außerachtlassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen selbstständiger und abhängiger Arbeit entstanden sei. Auf diesen Rechtsfehlern beruhe das angefochtene Urteil. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann aber im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen(vglBSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18) .
2. Selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen würde, er habe eine entscheidungserhebliche Divergenz gerügt, genügt die Beschwerdebegründung insoweit nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat(vglBSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 undBSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN) .
Der Kläger legt keine Abweichung im Grundsätzlichen dar, sondern bemüht sich, dem LSG Rechtsfehler bei der konkreten Rechtsanwendung nachzuweisen. Hierdurch wird aber eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht bezeichnet.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm§ 154 Abs 2 ,§ 162 Abs 3 VwGO .
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16612055 |