Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.04.2021; Aktenzeichen L 9 KR 540/17)

SG Berlin (Entscheidung vom 14.11.2017; Aktenzeichen S 182 KR 109/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger ist mit seinem Begehren auf zahnmedizinische Versorgung mit Implantaten und einer Suprakonstruktion bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner am 25.5.2021 beim BSG eingegangenen privatschriftlichen "Klage" wendet er sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 15.4.2021. Der Beschluss ist seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten am 22.4.2021 zugestellt worden.

II

Der erkennende Senat legt die "Klage" als das im vorliegenden Fall einzig statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus. Denn der Kläger wendet sich dagegen, dass der LSG-Beschluss ihm die dritte Instanz verweigert habe. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, da der Kläger nicht postulationsfähig ist. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Der Kläger, der nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt. Auf das Erfordernis der Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN) ist der Kläger auch ordnungsgemäß durch die dem angefochtenen LSG-Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

Der Senat war auch nicht gehalten, den Kläger im Rahmen seiner allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht vor Ablauf der Beschwerdefrist am 25.5.2021 auf die nicht formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Möglichkeit, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen, hinzuweisen. Denn dies wäre angesichts des Eingangs der Beschwerdeschrift beim BSG am Tag des Fristablaufs (25.5.2021) unter Zugrundelegung eines normalen Geschäftsgangs nicht mehr möglich gewesen (vgl auch BSG vom 9.5.2018 - B 12 KR 26/18 B - SozR 4-1500 § 65a Nr 4 RdNr 11; OLG Frankfurt vom 29.8.2018 - 14 U 52/18 - MDR 2018, 1460, 1461 = juris RdNr 20 f).

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14892238

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