Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 25.01.2018; Aktenzeichen S 8 VE 1/15 ZVW) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 30.06.2022; Aktenzeichen L 9 VE 5/18) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt V aus A beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz wegen körperlicher Gewaltanwendung durch ihren ehemaligen Lebensgefährten in dessen Wohnung in der Nacht vom 30.6. auf den 1.7.2006.
Das LSG hat den Anspruch wie vor ihm der Beklagte (Bescheid vom 26.7.2011, Widerspruchsbescheid vom 22.8.2012) und das SG (Gerichtsbescheid vom 25.1.2018) nach umfangreichen Ermittlungen verneint. In Übereinstimmung mit dem SG sei es zu einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen die Klägerin gekommen. Als dessen Folge bestehe ein Zustand nach folgenlos ausgeheilten Hämatomen an Armen, Gesäß und Beinen sowie einer folgenlos ausgeheilten Schulterzerrung. Insoweit hat sich das LSG maßgeblich auf die orthopädischchirurgischen Gutachten und Stellungnahmen von C und D gestützt. Weitere Gesundheitsschäden ließen sich nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf das hier in Rede stehende Ereignis zurückführen. Eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe nicht. Weder das objektive (A 1) noch das subjektive Traumakriterium (A 2) liege vor. Die bei der Klägerin diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit erheblichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit lasse sich nicht auf das hier in Rede stehende Ereignis zurückführen. Insoweit hat sich das LSG auf das Gutachten der erstinstanzlich als Sachverständige gehörten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie H1 vom 1.11.2016 nebst ergänzender Stellungnahme vom 30.3.2017 gestützt. An dieser Einschätzung ändere auch das von der Klägerin zu den Akten gereichte, im Rahmen eines zivilrechtlichen Rechtsstreits nach zwei ambulanten Untersuchungen im Dezember 2018 erstellte Gutachten der Fachärztin für Psychotherapie und Psychosomatik S und der Diplom-Psychologin H2 nichts. Eine gutachterliche Befragung von S sei nicht notwendig, weil die Sachverständige H1 in ihrem psychiatrischen Gutachten die für das Sozialgerichtsverfahren relevanten Fragen schlüssig und widerspruchsfrei beantwortet habe. Im Übrigen sehe S den hier in Rede stehenden körperlichen Übergriff des ehemaligen Lebensgefährten der Klägerin in Übereinstimmung mit H1 nicht als Primärschaden für die von ihr diagnostizierte PTBS an (Urteil vom 30.6.2022).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Zugleich hat sie Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Die Klägerin macht als Verfahrensmangel ausschließlich eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das LSG geltend.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.
Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, das also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung.
Die Klägerin trägt vor, das Urteil des LSG verstoße gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG). Das Berufungsgericht sei unkritisch dem Gutachten von H1 gefolgt, ohne sich mit den Argumenten im Gutachten von S auseinanderzusetzen. Das LSG hätte die Unstimmigkeiten zwischen den Gutachten prüfen und die Streitpunkte weiter aufklären müssen. S habe in ihrer Anhörung Ausführungen zur Kausalität im Rahmen der Wesentlichkeitstheorie mit dem Ergebnis gemacht, dass zumindest zwei Drittel der psychologisch relevanten Symptomatik auf den hier in Rede stehenden Vorfall zurückzuführen seien. Im Gegensatz zu H1 habe S das A 1- und A 2-Kriterium einer PTBS bejaht. Auf dieser Nichtberücksichtigung beruhe auch das LSG-Urteil. Das Berufungsgericht gehe zudem fälschlich davon aus, dass sich die Gewalt des Täters zu keinem Zeitpunkt gegen ihr Leben gerichtet habe. Diese Wertung widerspreche ihren Tatschilderungen ua gegenüber der Gutachterin H1. Danach habe es drei Tatabschnitte mit Gewaltausbrüchen gegen sie gegeben. Das LSG nehme offensichtlich die Massivität des von ihr geschilderten und durch Lichtbilder dokumentierten Gewaltausbruchs in keiner Weise zur Kenntnis. Vielmehr scheine das LSG die A 1- und A 2-Kriterien selbstständig beurteilen zu wollen, ohne entsprechend eigene Sachkunde neben der Heranziehung des Gutachtens von H1 auszuweisen. Das LSG verneine das A 2-Kriterium unter der Vorhebung, dass sie nach dem Ereignis keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen und lediglich im Jahr 2006/2007 einen Verein für sexuellen Missbrauch aufgesucht habe. Insoweit übergehe das LSG ihren Vortrag, wonach sie seit 2006 psychologische, seelsorgerische und beraterische Hilfen in Anspruch genommen habe. Das LSG habe schließlich S in der mündlichen Verhandlung nicht gehört, obwohl sie dies persönlich per Fax am 30.6.2022, dem Tag der mündlichen Verhandlung, beantragt habe.
Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin eine Gehörsverletzung nicht hinreichend bezeichnet.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ist anzunehmen, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen mit einzubeziehen nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 11 mwN). Eine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, gibt es aber nicht. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl BSG Beschluss vom 29.8.2022 - B 12 R 8/22 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 24.6.2021 - B 13 R 44/21 B - juris RdNr 6).
Eine Gehörsverletzung ist hingegen bei einer sogenannten Überraschungsentscheidung gegeben. Diese liegt dann vor, wenn das LSG-Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 3.5.2021 - 2 BvR 1176/20 - juris RdNr 21 und 28; BVerfG Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 - juris RdNr 36; BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - juris RdNr 14).
Eine Gehörsverletzung aufgrund einer Überraschungsentscheidung hat die Klägerin jedoch nicht dargetan. Sie zeigt in ihrer Beschwerdebegründung nicht substantiiert auf, weshalb sie angesichts der Entscheidungen des Beklagten und des SG, der im Verfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen sowie auch nach dem Ergebnis der Befragung des Sachverständigen D in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG vom 30.6.2022 nicht damit rechnen musste, dass das Berufungsgericht den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Beschädigtenversorgung anlässlich des hier in Rede stehenden Ereignisses verneinen würde.
Im Kern ihres Vorbringens rügt die Klägerin, dass das LSG den ihrer Argumentation stützenden Ausführungen der im zivilgerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen S hinsichtlich der Bewertung des Vorliegens einer PTBS und eines Kausalzusammenhangs mit dem hier in Rede stehenden Vorfall nicht gefolgt sei. Sie kritisiert, dass sich das LSG bei seiner Entscheidungsfindung hinsichtlich der möglichen Schädigungsfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet auf die Ausführungen der erstinstanzlich gehörten Sachverständigen H1 gestützt habe, ohne sich mit den insoweit aus ihrer Sicht bestehenden Unstimmigkeiten zum Gutachten von S hinreichend auseinanderzusetzen. Tatsächlich wendet sich die Klägerin im Gewand einer Gehörsrüge mit diesem und ihrem weiteren Vorbringen gegen die Auswertung und Würdigung der vorliegenden aktenkundigen medizinischen Gutachten und Stellungnahmen sowie sonstigen Berichte und Schriftsätze durch das LSG und damit letztlich gegen dessen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG aber weder unmittelbar noch mittelbar gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 1.4.2021 - B 9 V 45/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - juris RdNr 10). Diese gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht durch die Berufung auf die vermeintliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umgangen werden, indem der Beschwerdeführer Rügen fehlerhafter Beweiswürdigung in das Gewand von Gehörsrügen zu kleiden versucht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.8.2022 - B 5 R 64/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 26.1.2022 - B 6 KA 9/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 31.7.2019 - B 13 R 263/18 B - juris RdNr 11). Zudem gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören" (BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 12 f; BSG Beschluss vom 6.10.2021 - B 9 V 28/21 B - juris RdNr 8).
Soweit die Klägerin dem LSG hinsichtlich der Beurteilung des Nichtvorliegens einer PTBS vorwerfen wollte, dass es sich dabei eigene medizinische Sachkunde angemaßt habe, so trägt sie selbst vor, dass sich das LSG hinsichtlich des Nichtbestehens des A 1- und des A 2-Kriteriums auf die Ausführungen der Sachverständigen H1 in ihrem Gutachten gestützt und diese damit letztlich im Rahmen seiner Beweiswürdigung bewertet habe. Im Übrigen gehört die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Gutachtenergebnissen zur Beweiswürdigung selbst und damit zu den Kernaufgaben der Tatsacheninstanz (vgl BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 17.1.2019 - B 9 SB 4/18 BH - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 21.8.2018 - B 9 V 9/18 B - juris RdNr 18). Hält ein Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich auch anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum. Liegen mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten ungenügend sind (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO), weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.5.2022 - B 9 SB 67/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9). Solche Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung in Bezug auf das Gutachten von H1 aber nicht. Die bloße Behauptung, dass S eine "höher qualifizierte Trauma-Expertin" sei, sowie der Verweis auf ihre gutachterlichen Ausführungen und Diagnosen reichen dafür jedenfalls nicht.
Auch mit ihrer Rüge, das LSG habe im Rahmen seiner Feststellungen zum A 2-Kritierium zu Unrecht darauf abgestellt, dass die Klägerin seit dem hier in Rede stehenden Vorfall keine psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungen in Anspruch genommen habe, hat die Klägerin keinen Gehörsverstoß schlüssig dargetan. Vielmehr trägt sie selbst vor, dass die Ausführungen des LSG zum A 2-Kriterium aus ihrer Sicht ohnehin "unbeachtlich" seien. Warum dennoch diesbezüglich ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß vorliegen soll, legt die Klägerin nicht schlüssig dar.
Schließlich zeigt die Klägerin auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs in Form des gesetzlichen Fragerechts aus §§ 116 Satz 2, 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO hinreichend auf. Sie rügt, das LSG habe ihr gesetzliches Recht auf Befragung der Sachverständigen S verletzt. Die Ausübung des Fragerechts an den Sachverständigen setzt indes zunächst einen rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gestellten und bis zuletzt aufrechterhaltenen Antrag auf Befragung sowie eine hinreichende konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte voraus (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.12.2020 - B 13 R 253/19 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 15.5.2017 - B 9 SB 85/16 B - juris RdNr 7). Zudem besteht das Fragerecht grundsätzlich nur hinsichtlich solcher Gutachten, die im selben Rechtszug erstattet worden sind (vgl BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 16, 18; BSG Beschluss vom 12.10.2018 - B 2 U 12/18 BH - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.10.2017 - B 9 V 32/17 B - juris RdNr 16). Die anwaltlich in der Berufungsinstanz vertretene Klägerin legt nicht dar, dass diese Voraussetzungen im Hinblick auf die von ihr persönlich per Fax am Sitzungstag beantragte Anhörung von S bestanden haben könnten.
Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15670393 |