Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 1997 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde entspricht nicht der in § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgeschriebenen Form. Der Kläger macht zwar Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG geltend, indem er behauptet, das Landessozialgericht (LSG) habe Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG begangen. Die Verfahrensfehler werden jedoch nicht in gehöriger Weise bezeichnet. Dazu wäre es erforderlich gewesen, die Tatsachen im einzelnen genau anzugeben, aus denen sich die behaupteten Verfahrensfehler in sich verständlich ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14).
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die dem LSG nach § 103 SGG obliegende Ermittlungspflicht rügt, übersieht er, daß § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG diese Rüge nur unter einschränkenden Bedingungen zuläßt: Die Zulässigkeit dieser Rüge ist davon abhängig, daß der Beschwerdeführer sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der Kläger erwähnt in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde einen derartigen Beweisantrag nicht. Ein Beweisantrag geht im übrigen auch weder aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem LSG vom 3. Juli 1997, in welcher der Kläger anwaltschaftlich vertreten war, noch aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils hervor (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9).
Was die weitere Rüge des Klägers betrifft, das Urteil des LSG lasse die Gründe nicht erkennen, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, so könnte er einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 2 SGG beabsichtigen. Eine derartige Rüge ist nach § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG nicht ausgeschlossen. Der Kläger müßte jedoch darlegen, inwiefern das Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, RdNrn 203 ff mwN). Davon kann nur bei sogenannten absoluten Revisionsgründen (vgl § 202 SGG iVm § 551 Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫) abgesehen werden. Ein Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 2 SGG ist noch nicht von vornherein ein absoluter Revisionsgrund. Das wäre er nur dann, wenn das Urteil insoweit als nicht mit Gründen versehen iS des § 136 Abs 1 Satz 6 und § 202 SGG iVm § 551 Nr 7 ZPO gelten müßte. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (BSG SozR Nr 79 zu § 128). Daß ein Fall des vollständigen Fehlens der Gründe in bezug auf die Beweiswürdigung vorläge, trägt der Kläger nicht vor.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, das LSG hätte aufgrund der einander widerstreitenden Sachverständigenaussagen die Gutachter in der mündlichen Verhandlung anhören müssen (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO), so legt er nicht dar, daß er bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem LSG diesen Verfahrensfehler gerügt hätte (§ 202 SGG iVm § 295 Abs 1 ZPO; vgl auch BSG SozR 1500 § 160a Nr 61).
Soweit der Kläger die Verletzung der Grundsätze über die richterliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) rügt, ist seine Rüge im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG ausgeschlossen.
Da nach dem zuvor Gesagten das Rechtsmittel des Klägers nicht formgerecht ist, muß es entsprechend § 169 Satz 2 SGG als unzulässig verworfen werden; die Entscheidung kann durch Beschluß ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergehen (§ 169 Satz 3 SGG; BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfGE 48, 246 = SozR 1500 § 160a Nr 30).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen