Leitsatz (amtlich)

Ein Verfahrensmangel iS des SGG § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 ist nicht formgerecht "bezeichnet", wenn nicht dargelegt wird, was ein vom LSG entgegen einem Beweisantrag nicht gehörter Zeuge über die Aussagen vernommener Zeugen hinaus oder abweichend von ihnen hätte bekunden können.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 Fassung: 1974-07-30, § 160a Abs. 2 Fassung: 1974-07-30

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 1975 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts - LSG - (§ 160 a Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unzulässig; sie ist nicht schlüssig begründet.

Der Kläger hat in der Begründung als Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen soll, geltend gemacht, das LSG sei seinem Beweisantrag, Regierungspräsident Dr. P, F, als Zeugen über extreme Belastungen der deutschen Soldaten im Polarbereich in Nord-Norwegen zu vernehmen, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt und habe dadurch seine Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt. Damit wird jedoch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht in der nach § 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG gebotenen Form "bezeichnet". Da keine Zeugen für die besonderen, konkreten Lebensbedingungen des Klägers in Nord-Norwegen aus seiner damaligen näheren Umgebung zur Verfügung standen, hat das LSG seine Entscheidung wesentlich auf die Aussagen der Ärzte Dr. S und Dr. B über die allgemeinen Lebensbedingungen der deutschen Soldaten im nördlichen Norwegen gestützt. Der vom Kläger als Zeuge benannte Dr. P soll ebenfalls bloß solche allgemeinen Kenntnisse über den "Polareinsatz" haben; er war, wie das LSG unbestritten festgestellt hat, nicht mit dem Kläger in derselben Einheit und nicht mit ihm zusammen im Einsatz.

Um eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht als Verfahrensmangel schlüssig darzulegen, hätte der Kläger in der Beschwerdebegründung im einzelnen vortragen müssen, welche Umstände dem Berufungsgericht angesichts dieser Sachlage eine Vernehmung des weiteren, nicht so sachkundigen Zeugen hätten aufdrängen müssen. Das ist nicht geschehen. Das LSG mußte nicht zur Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht jede weitere Person vernehmen, die als Zeuge für die allgemeinen Tatsachen benannt wurde. Vielmehr hätte der Kläger im Berufungsverfahren und entsprechend auch in der Beschwerdebegründung wenigstens andeuten müssen, welche rechtserheblichen Tatsachen über die Lebensbedingungen der deutschen Soldaten im nördlichen Norwegen Dr. P über die sachkundigen Aussagen der vernommenen Ärzte hinaus oder was er dazu abweichend von ihnen werde bekunden können (zur Revisionsbegründung gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 2 SGG aF: BSG SozR Nr. 14 zu § 103 SGG).

Die nicht schlüssig begründete Beschwerde muß als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647516

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