Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 27.01.1998; Aktenzeichen L 1 Kg 853/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

1. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 27. Januar 1998 Beschwerde eingelegt. Er kann jedoch, worauf sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils als auch im Schreiben des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Februar 1998 ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozeßbevollmächtigte einlegen lassen (§ 166 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Das Rechtsmittel entspricht also nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 1 SGG, § 166 SGG, § 169 Satz 3 SGG analog).

2. Dem Kläger war auch im Hinblick auf seinen Vortrag, zu seiner Vertretung vor dem BSG sei weder ein Rechtsanwalt noch ein Verband bereit gewesen, kein sog Notanwalt zu bestellen. Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben des Klägers vom 26. Februar 1998 überhaupt als entsprechender Antrag aufzufassen ist, ob der Kläger alle Möglichkeiten zur Erlangung einer Prozeßvertretung, insbesondere die Konsultation einer ausreichenden Zahl von Anwälten und die Anfrage bei Rechtsanwaltskammern, ausgeschöpft hat und ob ihm gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Denn ein Anspruch auf die Bestellung eines Notanwalts besteht gemäß § 78b Abs 1 Satz 1 Zivilprozeßordnung iVm § 202 SGG jedenfalls dann nicht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (vgl zum Ganzen BSG MDR 1971, 959; BSG SozR Nr 32 zu § 67 SGG; Wilm, Zur Beiordnung eines „Notanwalts” im Sozialgerichtsprozeß, Sozialversicherung 1977, 225 mwN).

Die vom Kläger beabsichtigte – dann mit Hilfe eines Rechtsanwalts einzulegende – Nichtzulassungsbeschwerde ist aussichtslos. Die mit ihr angestrebte Revision ist nach § 160 Abs 2 SGG nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das LSG ist aufgrund des Vortrags des Klägers und der Verwaltungsakten der Beklagten zum Ergebnis gelangt, daß der Kläger in den Jahren 1992 bis 1995 jeweils die Sechsmonatsfrist nach § 11a Abs 7 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der maßgeblichen bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung durch das Elfte Gesetz zur Änderung des BKGG vom 27. Juni 1985 (BGBl I, 1251) versäumt und daß eine Pflicht zur „spontanen Beratung” der – vom Kläger allein beschuldigten – allerdings lediglich hinsichtlich seiner Arbeitslosigkeit zuständigen Stellen der Beklagten nach den konkreten Umständen nicht bestanden hat. Diese rechtlichen Ausführungen entsprechen der Grundsatzrechtsprechung des BSG zum Fristversäumnis beim Antrag auf Kindergeldzuschlag (BSG SozR 3-5870 § 11a Nr 3) und zur Beratungspflicht einer „anderen” – dh nicht zuständigen – Behörde (BSGE 79, 177 = SozR 3-1200 § 45 Nr 6; BSGE 73, 56 = SozR 3-1200 § 14 Nr 9). Auch verfahrensrechtlich kann das Urteil des LSG nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG weder mit dem Vorwurf einer Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) noch – da ein entsprechender Beweisantrag des Klägers im Berufungsverfahren nicht gestellt worden ist – dem einer Verletzung von § 103 SGG (Grundsatz der Amtsermittlung) angegriffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175362

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