Entscheidungsstichwort (Thema)

"Gewöhnlicher Aufenthalt"

 

Orientierungssatz

1. Für die Auslegung des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthalt" in SchwbG § 1 gilt die Legaldefinition des SGB 1 § 30 Abs 3 S 2.

2. Das die Ausstrahlung betreffende Recht der Sozialversicherung ist jedenfalls für schwerbehinderte Arbeitnehmer ergänzend heranzuziehen, die bei vorübergehender Entsendung ins Ausland (SGB 4 § 4 Abs 1) sowohl den Kündigungsschutz (SchwbG §§ 12ff ) als auch den Anspruch auf zusätzlichen Urlaub (SchwbG § 44) behalten.

 

Normenkette

SchwbG § 1; SGB 1 § 30 Abs 3 S 2 Fassung: 1975-12-11; SGB 4 § 4 Abs 1 Fassung: 1976-12-23; SchwbG §§ 12, 44

 

Gründe

Die Revision ist nicht durch das Bundessozialgericht (BSG) zuzulassen (§ 160 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-); denn die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) sind nicht gegeben.

Die Rechtsfrage, ob für die Auslegung des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthalt" in § 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) die Legaldefinition des § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB 1) gilt, weil im Schwerbehindertenrecht keine abweichende Regelung besteht (Art II § 1 Nr 3, Art I § 30 Abs 1 und 2, § 37 SGB 1), hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Sie ist nicht klärungsbedürftig; denn die vom Landessozialgericht (LSG) gefundene positive Antwort begegnet keinen ernsthaften Zweifeln (BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4; seither ständige Rechtsprechung). Die vom Beklagten aus dem Schrifttum zitierten Ansichten stellen die Auslegung des Berufungsgerichts nicht infrage. Gleiches gilt für die vom LSG bejahte Rechtsfrage, ob das die Ausstrahlung betreffende Recht der Sozialversicherung jedenfalls für schwerbehinderte Arbeitnehmer ergänzend heranzuziehen ist, die bei vorübergehender Entsendung ins Ausland (§ 4 Abs 1 SGB - IV. Buch) sowohl den Kündigungsschutz (§§ 12 ff SchwbG) als den Anspruch auf zusätzlichen Urlaub (§ 4 SchwbG) behalten. Damit entfällt auch eine grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob ein "gewöhnlicher Aufenthalt" im bezeichneten Sinn allein von einem tatsächlichen Verweilen abhängt oder ob er bei einer auf wenige Jahre begrenzten Auslandstätigkeit in der Heimat aufrecht erhalten bleibt (vgl dazu ua BSG - 8b RKg 12/78 - vom 26. Juli 1979 - Informationsbrief Ausländerrecht 1979, Nr 3, S 37).

Das Berufungsurteil beruht auch nicht im Sinn des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG auf einer Abweichung von dem in BSGE 27, 88 veröffentlichten Urteil des BSG insoweit, als das LSG entscheidend darauf abgehoben haben soll, ob die Klägerin nach vierjähriger Auslandstätigkeit wieder ins Bundesgebiet zurückkehren will. Vielmehr hat das Berufungsgericht eine Würdigung aller, und zwar vor allem objektiver Umstände für notwendig erachtet (Seite 6 und 7) und bloß unter anderem ("auch") "den Willen der Klägerin nicht außer acht gelassen". Zum Mittelpunkt des Daseins der Klägerin in Deutschland brauchte das Gericht nichts Näheres in Übereinstimmung mit der zitierten Revisionsentscheidung auszuführen, weil diese eine "zeitweilige Unterbrechung" des tatsächlichen Verweilens als unschädlich beurteilt hat (Seite 89), was das Problem des gegenwärtigen Falles ist.

Mithin ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656549

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