Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 20.12.2017; Aktenzeichen L 1 R 512/13)

SG Magdeburg (Entscheidung vom 20.11.2013; Aktenzeichen S 42 R 1753/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 20.12.2017 mit einem am 30.1.2018 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.1.2018 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 16.4.2018 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

Mit am 20.3.2018 beim BSG eingegangenem Schriftsatz vom 19.3.2018 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11773887

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