Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB), die Zuerkennung des Merkzeichens G und zuletzt auch noch die Übernahme von Kosten für Begutachtungen und die Bescheidung von Änderungsanträgen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm die Beklagte und das SG den Anspruch des Klägers auf einen höheren GdB als 40 sowie auf das Merkzeichen G abgelehnt und sich zur Begründung auf das SG-Urteil sowie das Ergebnis der drei vom SG von Amts wegen eingeholten Gutachten bezogen. Seine erst im Berufungsverfahren erhobenen Klagen auf Verpflichtung der Beklagten auf Kostenübernahme sowie auf Bescheidung weiterer Anträge seien unzulässig. Weder läge ein entsprechender Bescheid noch eine zulässige Klageänderung vor (Urteil vom 20.12.2017).
Mit seiner Beschwerde, für die er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des unergiebigen Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; dafür ist nichts ersichtlich. Insbesondere könnte der Kläger nicht mit Erfolg eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG rügen, weil das LSG seinen wiederholten PKH-Antrag nicht erneut förmlich beschieden, sondern ihn nur formlos über dessen fehlende Erfolgsaussicht aufgeklärt hat. Zwar kann eine Gehörsverletzung daraus resultieren, wenn das Berufungsgericht nicht erneut über ein nach Ablehnung aufrechterhaltenes PKH-Begehren entscheidet, obwohl sich inzwischen neue Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen (BSG Urteil vom 17.2.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr 19). Der Kläger hatte indes schon keine neuen Tatsachen oder Rechtsansichten vorgebracht, die eine andere, nunmehr stattgebende Entscheidung des LSG über sein PKH-Begehren gerechtfertigt hätten, sondern lediglich seinen bisherigen Vortrag wiederholt (vgl BSG Beschluss vom 9.7.2015 - B 9 SB 19/15 B - Juris RdNr 9 mwN). Dieser war bereits Gegenstand des vorangegangenen PKH-Beschlusses des LSG gewesen. Ohnehin hatte der Kläger die Berufung bereits durch einen Rechtsanwalt einlegen lassen. Es erschließt sich daher auch nicht, welchen substantiellen neuen und erfolgversprechenden Sachvortrag ein neuer Prozessbevollmächtigter hätte liefern können, nachdem das SG insgesamt vier Gutachten zum Gesundheitszustand des Klägers eingeholt und diese in seinem Urteil zutreffend berücksichtigt hatte.
Schließlich könnte auch eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10), für die im Übrigen nichts ersichtlich ist.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, da er nicht selbst zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
3. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11773848 |