Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 20.12.2022; Aktenzeichen L 9 EG 40/20)

SG Nürnberg (Urteil vom 13.10.2020; Aktenzeichen S 3 EG 14/20)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 20.12.2022, das ihren Prozessbevollmächtigten am 9.1.2023 zugestellt worden ist, mit einem am 2.2.2023 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten fristgemäß Beschwerde eingelegt. Auf deren gleichzeitig gestellten Antrag hin ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 11.4.2023 verlängert worden. Mit einem am 5.4.2023 eingegangenen Schriftsatz vom 4.4.2023 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Kläger niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 11.4.2023 abgelaufenen Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Kaltenstein

Röhl

Othmer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15757906

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