Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz beim Rückweg von einer privaten Verrichtung

 

Orientierungssatz

Wer von einem anderen Ort nach privater Verrichtung zum Dienst fährt, ist in der Regel nicht unfallversicherungsrechtlich geschützt.

 

Normenkette

RVO § 550 Abs 1, § 548 Abs 1 S 1

 

Gründe

Die Revision ist nicht durch das Bundessozialgericht (BSG) zuzulassen; denn Zulassungsgründe im Sinne des § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Der Kläger, der alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung ist - diese ist persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co Kommanditgesellschaft -, sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darin, daß die Fahrt von zu seinem Beschäftigungsort in - dies ist gleichzeitig auch sein Wohnort - zwecks Wahrnehmung eines anberaumten Besprechungstermins unfallversicherungsrechtlich geschützt und demgemäß der Verkehrsunfall als Arbeitsunfall im Sinne des § 548 Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuerkennen sei. Zu dieser Frage des Versicherungsschutzes auf Betriebswegen und auf Wegen von und zur Arbeitsstätte (letzterenfalls § 550 Abs 1 RVO) besteht eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung. Sie hat das Landessozialgericht (LSG) zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Unfallversicherungsschutz ist danach grundsätzlich ausgeschlossen, wenn es sich um den Rückweg von einer privaten Verrichtung handelt (BSGE 32, 38 = SozR Nr 10 zu § 550 RVO). Dies gilt selbst dann, wenn der Weg unmittelbar zum Betrieb hinführt (ua BSG SozR 2200 § 550 Nr 57 mwN). So war es hier. Der Kläger hielt sich überwiegend aus eigenwirtschaftlichen Interessen auf Sylt auf. Diese Feststellungen des LSG beruhen auf dessen eigener Sachdarstellung, wonach er lediglich etwa 1 1/2 bis 2 Stunden täglich für den Betrieb tätig war. Daß der Kläger damit den gesamten Geschäftsverkehr der Reederei abgewickelt haben will, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß der eigenwirtschaftliche Charakter des Aufenthalts auf deutlich überwiegt. Demzufolge hat das Berufungsgericht auch die Rückfahrt vom Urlaubsort nicht als Betriebsweg gewertet (BSG SozR 2200 § 548 Nr 63). Mithin ist die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13).

Ebensowenig liegt Divergenz zu dem Urteil des BSG vom 31. Januar 1984 - 2 RV 15/83 - vor. Dort hatte der 2. Senat entschieden, daß ein Beschäftigter, der auf Anweisung seines Arbeitgebers den Urlaub abbrechen mußte, um an einer geschäftlichen Besprechung teilzunehmen, auf dem Wege dorthin unter Versicherungsschutz steht. Eine solche Fallgestaltung, die eine Abweichung von der entschiedenen Rechtsfrage bedeuten könnte (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21 und 29), liegt nicht vor. Der Kläger wollte an einer von ihm anberaumten und vorausgeplanten Besprechung teilnehmen. Daß dies plötzlich wegen der Erledigung dringender betrieblicher Angelegenheiten geschehen sei (Hinweis: BSGE 32, 38, 41 = SozR 10 zu § 550 RVO), behauptet der Kläger selbst nicht. Damit ist an die Rückfahrt von Sylt nach Flensburg der oben dargelegte Beurteilungsmaßstab anzulegen.

Die Beschwerde ist mithin als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665530

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