Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung nur bei Vorliegen von Gesetzeswidrigkeit bzw groben prozessualem Unrecht
Orientierungssatz
Eine unanfechtbare Entscheidung kann auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf ausnahmsweise nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält (vgl BVerfG vom 1.8.1984 - 1 BVR 1387/83 = SozR 1500 § 62 Nr 16).
Normenkette
SGG §§ 62, 160a; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 24. April 2006 die von dem bei der beklagten Ersatzkasse (BEK) versicherten Kläger beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) vom 19. Juli 2005 abgelehnt. Der Kläger greift diesen Beschluss weiter mit seiner "Gegenvorstellung" ohne Erfolg an, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist (vgl § 160a Abs 4 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Es kann dahinstehen, ob seit Schaffung der Anhörungsrüge des § 178a SGG zum 1. Januar 2005 ( BGBl 2004 I 3220 ) Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt noch statthaft sind. Selbst nach dem bis dahin geltenden Recht konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nämlich ausnahmsweise nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16) . Das jetzige Vorbringen im Schriftsatz vom 17. Mai 2006 bietet für einen solchen Sachverhalt keinen Anhalt. Der Senat hat bereits im angegriffenen Beschluss dargelegt, dass die für eine Prozesskostenhilfegewährung erforderliche Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlte, weil weder Revisionszulassungsgründe ersichtlich sind noch ein Revisionsverfahren voraussichtlich Erfolg haben könnte (wobei sich der Senat mit dem Gesichtspunkt "Verfahrensfehler" ausführlich befasst hat). Das jetzige umfangreiche Vorbringen des Klägers enthält keine rechtlich bedeutsamen Umstände, die den Beschluss vom 24. April 2006 im dargestellten Sinne als offenkundig unrichtig oder grob prozessrechtswidrig erschüttern könnten. Dass der Kläger die Sach- und Rechtslage unter Hinweis auf vermeintlich einschlägige Kommentarstellen anders beurteilt als der Senat, rechtfertigt nicht schon die erneute ausführliche inhaltliche Befassung mit seinem ursprünglichen Antrag. Der Kläger übersieht weiterhin, dass die Aufhebung des die AOK betreffenden LSG-Urteils (L 3 KR 311/97) durch den Zurückverweisungs-Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2003 (B 1 KR 5/03 B) nicht schon zu einer rechtskräftigen Beendigung jenes Rechtsstreits in dem Sinne führte, dass dem Kläger damit irgendwelche Leistungen in Bezug auf die insoweit streitige Zahnersatzversorgung zuerkannt wurden; den Teilbetrag von 50 € erhielten der Kläger bzw seine Zahnärztin erst aufgrund des im Juni 2004 geschlossenen verfahrensabschließenden außergerichtlichen Vergleichs, der allerdings wiederum ausdrücklich keine Präjudizwirkung haben sollte. Bei dieser Sachlage ist es nach wie vor rechtsirrig, sich auf die angebliche Unwirksamkeit des LSG-Urteils L 3 KR 10/97 in der BEK-Sache zu berufen. Auch eine Gehörsverletzung durch den Beschluss vom 24. April 2006 liegt nicht vor. Soweit der Kläger geltend macht, sein damaliger Anwalt im BEK-Verfahren habe ihm versichert, das Urteil in diesem Rechtsstreit werde ebenfalls aufgehoben werden, falls er gegen die AOK durchdringe, folgt daraus nichts zu seinen Gunsten. Auch eine erneute Durchsicht der Akten des die BEK betreffenden Beschwerdeverfahrens B 1 KR 30/02 B ergibt, dass eine dem AOK-Verfahren vergleichbare Verfahrensrüge im dortigen Verfahren nicht erhoben worden ist; es bestand daher kein Anlass, im Beschluss vom 24. April 2006 näher darauf einzugehen. Der Beschluss enthält zudem Ausführungen zur nicht einschlägigen Streitverkündung und notwendigen Beiladung des Anwalts.
Fundstellen