Das Bundessozialgericht (BSG) hat nur im Blick auf die Klage gegen das Land Thüringen, den Beklagten zu 3) zu entscheiden, ob die Vorinstanzen den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu Recht für eröffnet erachtet haben:
1. Für die Klagen gegen die Beklagten zu 1) und 2) steht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Sozialgerichten aufgrund der Rechtskraft des Beschlusses des Kreisgerichts bereits fest. Diese Beklagten haben den Beschluß nicht nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 17a Abs 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) idF des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 4. VwGOÄndG) vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S 2809, 2816 f) angefochten. Nach § 17a Abs 3 GVG kann das angerufene erstinstanzliche Gericht vorab aussprechen, daß der beschrittene Rechtsweg für zulässig erklärt wird. Wird dieser Beschluß mit der Beschwerde nicht angefochten, wird er rechtskräftig; an diese Entscheidung sind andere Gerichte gemäß § 17a Abs 1 GVG gebunden (Bundesarbeitsgericht ≪BAG≫ AP Nr 25 zu § 2 ArbGG 1979 mit zust Anm Leipold). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn im Verfahren nach § 17a Abs 3 GVG nur einer von mehreren Beklagten gegen die Vorabentscheidung Beschwerde einlegt (vgl BAG, aaO).
2. Das Rechtsmittel des Beklagten zu 3) hindert den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses gegenüber den anderen Beklagten nicht, weil zwischen den Beklagten keine notwendige Streitgenossenschaft (§ 74 SGG iVm § 62 der Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫) vorliegt, also das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nicht nur einheitlich festgestellt werden kann und die Streitgenossenschaft auch aus einem sonstigen Grunde nicht notwendig ist:
a) Der Fall der “zufällig” notwendigen Streitgenossenschaft (vgl BSGE 16, 240 = SozR Nr 1 zu § 625a RVO; BSGE 33, 99, 100 = SozR Nr 7 zu § 62 ZPO; im Schrifttum auch als “uneigentliche”, “besondere”, “unechte” oder “notwendige Streitgenossenschaft aus prozeßrechtlichen Gründen” bezeichnet, s MünchKommZPO-Schilken, Band 1 München 1992, § 62 RdNr 4) – weil “das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann” – ist nicht gegeben. Die Notwendigkeit einheitlicher Feststellung ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Rechtskraft auf alle Streitgenossen erstreckt, und zwar – abweichend von § 141 Abs 1 SGG, wonach rechtskräftige Urteile (nur) die Beteiligten und deren Rechtsnachfolger binden – auch dann, wenn nur einer klagt oder verklagt wird (BSGE 11, 35, 37 = SozR Nr 4 zu § 74 SGG; BSGE 16, 240, 242 = SozR Nr 1 zu § 625a RVO). Sie knüpft an die Entscheidung über das Rechtsverhältnis an, die gegenüber den Streitgenossen nur als einheitlich (identisch) denkbar sein darf (MünchKommZPO-Schilken, aaO, RdNr 5). Hieran fehlt es vorliegend. Die vom Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) geltend gemachten Ansprüche betreffen bereits unterschiedliche Zeiträume, nämlich die Zeit vor bzw nach Gewährung einer Rente wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die gegenüber dem Beklagten zu 3) zu treffende Entscheidung kann weder Rechtskraft – noch Gestaltungswirkung – in den Verfahren gegen die Beklagte zu 1) oder zu 2) hervorrufen. Allein daß das materielle Recht oder Gründe der Logik eine einheitliche Entscheidung fordern – weil für denselben Zeitraum nicht mehrere Beklagte zur Gewährung der bbZ verpflichtet sein können – genügt für das Vorliegen notwendiger Streitgenossenschaft nicht (vgl BSGE 11, 35, 37 = SozR Nr 4 zu § 74 SGG; Zöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl 1993, § 62 RdNr 9). In diesen Fällen sind abweichende Sachurteile prozessual nicht unvereinbar, weil die Rechtskraft eines jeden Urteils nur zwischen den Beteiligten selbst wirkt. Das Gesetz kann der grundsätzlich in Kauf zu nehmenden Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen (vgl BSGE 11, 35, 38 = SozR Nr 4 zu § 74 SGG) mittels ausdrücklicher, die Rechtskraft auf Dritte ausdehnender Regelung begegnen (vgl BSG SozR 3200 § 88 Nr 5). Eine derartige, dh die Rechtskraft einer Entscheidung über Ansprüche auf bbZ auf Dritte ausdehnende Bestimmung, existiert jedoch nicht.
b) Auch der Fall einer aus sonstigem Grund notwendigen Streitgenossenschaft liegt nicht vor: Eine Streitgenossenschaft ist aus einem sonstigen Grunde eine notwendige (sog “eigentliche”, “allgemeine”, “echte” oder “notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen”; vgl MünchKommZPO-Schilken, aaO), wenn mehrere Beteiligte gemeinsam klagen oder verklagt werden müssen, andernfalls die Klage abzuweisen wäre (vgl MünchKommZPO-Schilken, aaO, RdNr 24; Zöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl 1993, § 62 RdNr 11; BSGE 11, 35, 37 = SozR Nr 4 zu § 74 SGG; BSGE 16, 240, 242 = SozR Nr 1 zu § 625a RVO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hätte auch gesondert gegen die Beklagten zu 1) bis 3) klagen können; ein materiell-rechtlich begründeter Zwang zur Klage gegen sie gemeinsam besteht nicht.
3. Eine einheitliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs für alle vom Kläger erhobenen Klagen ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Das Grundgesetz (GG) garantiert einen effektiven Rechtsschutz; insoweit kann dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung des Klägers durch die öffentliche Gewalt iS des Art 19 Abs 4 Satz 1 GG oder ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis streitig ist; denn das Rechtsstaatsprinzip des GG gewährleistet auch für zivilrechtliche Streitigkeiten einen wirkungsvollen Rechtsschutz (BVerfGE 54, 277, 291 f). Dem Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes wird jedoch bei Unklarheiten, die sich aus der Vielfalt der Rechtswege ergeben, durch die bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges von Amts wegen vorzunehmende Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges (§ 17a Abs 2 Satz 1 GVG) unter Wahrung der im Falle der Verweisung ansonsten bedrohten Rechtspositionen (§ 17b Abs 1 GVG) hinreichend Rechnung getragen (vgl BVerfGE 57, 9, 21 f zur Rechtslage vor Inkrafttreten des 4. VwGOÄndG); hierdurch wird vermieden, daß der Bürger die Risiken tragen muß, die sich aus der Spezialisierung von Rechtswegen für ihn ergeben könnten. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt auch nicht, daß für jede Rechtsstreitigkeit ausnahmslos der Weg zu nur einer Gerichtsbarkeit offenstehen muß; es läßt eine Aufspaltung des Rechtsweges und damit eine Entscheidung verschiedener Gerichte entsprechend ihrer Zuständigkeit unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten (je in nur beschränktem Umfang sogar hinsichtlich ein und desselben Streits) grundsätzlich zu (BVerfGE 8, 174, 181 f). Darüber hinaus wirkt Art 95 Abs 3 GG einer unterschiedlichen Auslegung des Bundesrechts entgegen. Diese Maßstäbe gelten erst recht, wenn es sich, wie vorliegend, nicht um denselben Streitgegenstand, sondern um mehrere Klagen gegen verschiedene Beklagte handelt, und die Entscheidung über diese Klagen – wie ausgeführt – nicht notwendig einheitlich ergehen muß. In einem solchen Fall gebietet das Rechtsstaatsprinzip nicht, durch Richterspruch unter – gesetzlich nicht vorgesehener – Durchbrechung der hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) eingetretenen Rechtskraft der Vorabentscheidung nach § 17a Abs 3 GVG für alle Beteiligten einheitlich nur einen Rechtsweg zu eröffnen.
Keiner Darlegung bedarf, daß die zu 2) beklagte Landeshauptstadt nicht etwa allein schon deswegen notwendig Streitgenossin des zu 3) beklagten Landes geworden ist, weil der Kläger beide alternativ in Anspruch nimmt.
Die Beschwerde ist iS der Verweisung des Rechtsstreits zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) in den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen begründet:
I. Die Verweisung hat zu erfolgen, ohne daß zu prüfen ist, ob die Prozeßvoraussetzungen für ein Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht gegeben sind. Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 17a Abs 3 GVG ist – isoliert von den Fragen der Zulässigkeit im übrigen und von der Begründetheit – allein über den für das Begehren des Klägers zulässigen Rechtsweg zu entscheiden (BAG, AP Nr 15 zu § 2 ArbGG 1979 und AP Nr 7 zu § 48 ArbGG 1979 mit zust Anm Vollkommer; BGHZ 119, 246, 251; VGH Mannheim NJW 1991, 1905; Zöller-Gummer, aaO, § 17 GVG RdNr 6). Ob ausnahmsweise von einer Verweisung abgesehen werden kann, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Gericht, an welches zu verweisen wäre, unzweifelhaft nicht vorliegen (vgl BGH NJW 1993, 332, 333 = MDR 1993, 177, 178), kann hier dahinstehen; denn hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 3) erhobenen Klage liegen jedenfalls solche Zulässigkeitsmängel für eine Klage vor den Arbeitsgerichten nicht vor, die offensichtlich und unheilbar sind.
II. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nicht gegeben:
1. Eine gesetzliche Sonderzuweisung iS des § 51 Abs 4 SGG besteht für die vorliegende Streitigkeit nicht. § 17 AAÜG, die einzige möglicherweise in Betracht kommende Vorschrift, ist nicht anwendbar. Nach dieser Bestimmung entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über Streitigkeiten aufgrund des AAÜG. Gemäß § 1 AAÜG (Geltungsbereich) gilt dieses Gesetz (aber nur) für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Zusatz- und Sonderversorgungssysteme iS des AAÜG sind die in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Gesetz genannten Systeme (§ 1 Abs 2 und 3 AAÜG). Die bbZ-AO 1983 ist hierin nicht aufgeführt, auch nicht – wie das LSG meint: in “mißverständlicher Terminologie” – in Anlage 1 Nr 17. Dort ist nur eine “Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976”, als Zusatzversorgungssystem genannt.
a) Eine derartige zusätzliche Altersversorgung für Ballettmitglieder hat es, soweit ersichtlich, nie gegeben (vgl das vom LSG genannte Schreiben der seinerzeit für die Ausarbeitung der bbZ-AO zuständigen Abteilungsleiterin im Ministerium für Kultur der ehemaligen DDR Karin Spaeth an die Beklagte zu 1) vom 11. März 1993). Dieser Umstand rechtfertigt indessen – entgegen er Ansicht des LSG – nicht die Anwendung des AAÜG hinsichtlich aus der bbZ-AO (1976 oder 1983) hergeleiteter Ansprüche. Aus Wortlaut, Systematik, Regelungszusammenhang und Materialien des AAÜG ist nicht zu belegen, mit der in dessen Anlage 1 Nr 17 genannten zusätzlichen Altersversorgung sei die bbZ-AO 1976 gemeint, insoweit liege also ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor. Ein solches Versehen kann im Wege der richterlichen Gesetzeskorrektur (nur) dann berichtigt werden, wenn es offensichtlich ist und wenn aus dem Werdegang des Gesetzes der wahre Sinn erschlossen werden kann (BSGE 27, 139, 140 = SozR Nr 9 zu § 1268 RVO; BSGE 58, 180, 182 = SozR 1300 § 45 Nr 17; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 2). Dies ist hier nicht möglich.
Auf der Hand liegt, daß der Wortlaut der Anlage 1 Nr 17 AAÜG mangels zusätzlicher Altersversorgung für Ballettänzer keine inhaltliche Bedeutung hat, also ins Leere geht. Dies allein rechtfertigt es aber nicht, ihm eine Bedeutung zu unterlegen, welche den Systemzwecken dieses Gesetzes und seinem Regelungszusammenhang mit EV Nr 9 widerspricht. Regelungsthema des AAÜG ist allein, das in EV Nr 9 (nicht: Nr 6) geregelte Gesetzgebungsprogramm der Überführung der dort genannten Renten in die gesetzliche Rentenversicherung (Buchst b aaO) und der begrenzten Weitergewährung (Buchst e aaO) von nicht überführbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen verbindlich auszugestalten.
Tragender Grundsatz des AAÜG ist hierbei, dem früher Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten nur eine Volleistung, sei es aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sei es aus dem weitergeführten Versorgungsrecht zu gewähren (vgl BSGE 72, 50 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1; Urteil vom 10. Mai 1994 – 4 RA 49/93, zur Veröffentlichung vorgesehen). Mit dieser Thematik der Sicherung im Alter und bei geminderter Erwerbsfähigkeit hat eine “sonstige Geldzuwendung” (§ 4 Abs 4 bbZ-AO 1983) aber nichts gemein, die – wie die bbZ – grundsätzlich ab dem 36. Lebensjahr und Ausscheiden aus dem Tänzerberuf (bei gesundheitsbedingter Aufgabe dieses Berufs auch früher) neben und damit zusätzlich zu einem vollen Arbeitsentgelt aus einem anderen Beruf und während des gesamten weiteren Arbeitslebens (und daher auch im Rentenalter) weitergezahlt wurde.
Mit Wortlaut und Systematik des AAÜG ist auch die Ansicht der Beklagten zu 1) nicht vereinbar, Anlage 1 Nr 17 AAÜG habe die bbZ-AO 1976, die schon seit 1983 ersetzt war, insoweit erfaßt, als Beschäftigungszeiten als Ballettänzer wie in einem Zusatzversorgungssystem zurückgelegte Zeiten der Entgeltpunktbegrenzung unterliegen können (§ 259b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫). Die Zeiten des Bezuges einer bbZ sind als solche ohnehin für einen Anspruch auf Rente nach dem SGB VI im Blick auf Grund und Höhe dieser Rente ohne Bedeutung. Im gesamten Text des AAÜG (ohne Anlage 1 Nr 17) findet sich kein Hinweis, das Gesetz solle Ansprüche oder “Anwartschaften” auf bbZ regeln. Systematisch zwingend wären Bestimmungen ua darüber zu erwarten, ob diese Ansprüche in die Rentenversicherung überführt oder als weitergeführte Versorgungsleistung behandelt oder aber (und ab wann) eingestellt werden, auf welchen Rentenversicherungsträger oder Funktionsnachfolger die Pflichten übergehen, wie die Abgabe laufender Fälle von den “Einrichtungen” auf den Rechtsnachfolger gestaltet werden und ob Erstattungsansprüche der Einrichtungen bestehen; ferner wären bei Weiterführung Regelungen über Kürzungen, Anpassungen etc systematisch notwendig gewesen. Dafür, daß Anlage 1 Nr 17 zum AAÜG nur für einen Teil der Ballettänzer eine Entgeltbegrenzung einführen wollte, fehlt jeder Anhalt (vgl §§ 4, 9, 10, 11 aaO); das Gesetz schweigt hierzu.
Dies ist jedoch nicht überraschend, weil das AAÜG an keiner Stelle Grund für die Annahme gibt, es verstehe den Ausdruck “Zusatzversorgungssystem” anders als EV Nr 9. Dort ist aber die bbZ-AO 1983 augenfällig nicht als “Zusatzversorgung”, die in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden soll, qualifiziert, sondern in EV Nr 6 einer eigenständigen Regelung unterworfen worden. Im EV ist also gezielt zwischen der bbZ einerseits und den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen andererseits unterschieden worden.
Die Gesetzesmaterialien enthalten lediglich den allgemeinen Hinweis, eine zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme habe ergeben, daß die Einhaltung der Vorgaben des EV zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müßte (BT-Drucks 12/405 und 12/630; jeweils S 113). Es finden sich aber keine Ausführungen dazu, daß die bbZ-AO 1983 entgegen der Wertung im EV als Zusatzversorgungssystem angesehen werde. Die bbZ-AO 1983 ist nicht einmal erwähnt. Nach alledem ist eine richterliche Korrektur des – wahrscheinlichen – Versehens im Gesetzgebungsverfahren nicht zulässig. Streitigkeiten über die (Weiter-)Gewährung einer bbZ fallen objektiv nicht in den Geltungsbereich des AAÜG; § 17 AAÜG ist daher nicht anwendbar.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch nicht deshalb eine Streitigkeit “aufgrund des AAÜG” (iS von § 17 aaO) vor, weil dieses Gesetz lediglich eine unvollständige Regelung enthalte und eine notwendige detailliertere Regelung unterlassen worden sei. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist auch nach § 17 AAÜG nur für “Rechtsstreitigkeiten” eröffnet; eine solche liegt, worauf der Senat in ähnlichem Zusammenhang bereits hingewiesen hat (Urteil vom 27. Januar 1993, BSGE 72, 50, 52 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1), nicht vor, wenn der Kläger, wie insoweit möglicherweise hier, einen Anspruch auf Gesetzgebung geltend macht. Der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des parlamentarischen Gesetzgebers. Mangels funktionaler Kompetenz der Sozialgerichte, selbst Normen zu setzen oder die Gesetzgebungsorgane zu verurteilen, bestimmte Gesetze zu beschließen, ist ein derartiger Anspruch nicht vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit verfolgbar (vgl BSG aaO mwN). Im übrigen kommt es auch bei Anwendung des § 17 AAÜG auf die wahre Rechtsnatur der Streitigkeit, nicht auf die Rechtsansichten ua des Klägers hierzu an. Der Umstand, daß hier darüber gestritten wird, ob der sachlich-rechtliche Streit in den Geltungsbereich (§ 1 AAÜG) fällt, macht diesen Streit objektiv noch nicht zu einem solchen “aufgrund dieses Gesetzes” (§ 17 AAÜG). Dies ist nur (aber bei allen) Streitigkeiten der Fall, die objektiv vom Geltungsbereich iS des § 1 AAÜG erfaßt werden.
2. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist auch nicht nach § 51 Abs 1 SGG gegeben:
a) Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlichrechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art ua in Angelegenheiten der Sozialversicherung. Die Streitigkeit ist nicht von öffentlich-rechtlicher Natur. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der wirklichen Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS OGB in BSGE 37, 292 = SozR 1500 § 51 Nr 2 und SozR 1500 § 51 Nr 39 und 47; st Rspr des BSG, zB BSGE 72, 149, 151 = SozR 3-2500 § 15 Nr 1 und BSGE 60, 209, 210 = SozR 1500 § 54 Nr 66, jeweils mwN). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob sich ein Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtsnormen des öffentlichen Rechts bedient. Zu prüfen ist demnach, welche Rechtsnormen den Sachverhalt prägen und für die Beurteilung des Klagebegehrens objektiv herangezogen werden können (BSGE 65, 133, 135). Nicht erheblich für die Einordnung der Streitigkeit und damit für den Rechtsweg ist dagegen, wie das LSG zutreffend erkannt hat, ob der Beklagte zu 3) vom Kläger zu Recht in Anspruch genommen werden kann; die sachliche Legitimation, hier die Passivlegitimation des Beklagten zu 3), ist eine Frage des materiellen Rechts und damit der Begründetheit der Klage (Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 69 RdNr 4).
b) Die Kriterien für die Einordnung einer Rechtsnorm als öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ergeben sich nicht aus dem Recht der ehemaligen DDR, die im streitigen Zeitraum nicht mehr bestand und deren System diese Unterscheidung im Kern fremd war. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich das Bundesrecht. Der Senat hat im Rahmen seiner funktionalen Kompetenz nur zu prüfen, ob die Vorinstanzen Bundesrecht (vgl § 162 SGG) verletzt haben (vgl Urteile des Senats vom 25. Januar 1994, 4 RA 20/92, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 3-1300 § 44 Nr 8, und vom 10. Mai 1994, 4 RA 49/93, zur Veröffentlichung vorgesehen). Entgegen der Ansicht des Klägers können die tatsächlichen und rechtlichen Umstände in der DDR rechtliche Bedeutung nur erlangen, wenn und soweit Bundesrecht dies ihnen zuerkennt.
c) Es gibt keine Norm des öffentlichen (Bundes-)Rechts, die als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch in Betracht kommen könnte. Auch sein – behauptetes – Rechtsverhältnis zum Beklagten zu 3) ist privatrechtlicher – näherhin arbeitsrechtlicher, nicht öffentlich-rechtlicher – Natur:
Indes hat das LSG zu Recht vorausgesetzt, daß eine Rechtsstreitigkeit vorliegt, die Beteiligten also um die Anwendung von gesetztem Recht streiten: Zwar ist die bbZ-AO 1983 trotz der in § 5 Abs 1 aaO angeordneten Bekanntmachung nicht “in geeigneter Weise” von der erlassenden Stelle, dem Minister für Kultur, amtlich veröffentlicht und schon deshalb keine rechtsstaatliche Rechtsquelle geworden, aus der Rechte hergeleitet werden könnten. Eine neue Rechtslage könnte aber durch die bundesrechtliche Anordnung in EV Nr 6, die bbZ-AO 1983 als insoweit fortgeltendes DDR-Recht bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden, entstanden sein, obwohl eine amtliche Veröffentlichung des Anordnungstextes auch seit der Wiedervereinigung nicht erfolgt ist. Denn EV Nr 6 könnte den dem Bundesgesetzgeber bekannten Text der bbZ-AO 1983 in sich aufgenommen und insoweit Rechtsgeltung verliehen haben. Dies kann an dieser Stelle offenbleiben. Die Beteiligten streiten nämlich (zumindest auch) um den Inhalt sowie die rechtliche und zeitliche Tragweite von EV Nr 6. Insoweit liegt ein Streit um positives Recht vor.
Im Ergebnis gilt dasselbe, falls die bbZ-AO 1983 überhaupt ab 3. Oktober 1990 im vorgenannten Sinn eine Rechtsquelle geworden sein sollte, für den streitigen Zeitraum ab 1. Januar 1992. Zwar ist die bbZ-AO 1983 nach EV Nr 6 mit Ablauf des 31. Januar 1991 unanwendbar geworden und ersatzlos entfallen, also kein Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland und keine Quelle für Rechte oder Pflichten mehr, die sich auf (Zahlungs-)Zeiträume ab dem 1. Januar 1992 beziehen. Die Frage, ob und für welchen Zeitraum ab dem 3. Oktober 1990 die bbZ-AO 1983 noch anzuwenden ist, sie also allenfalls Rechte und Pflichten begründen kann, ist in EV Nr 6 beantwortet: bis zum 31. Dezember 1991 (falls Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sie nicht schon zuvor verdrängt haben). Der Rechtsstreit geht aber gerade darüber, ob EV Nr 6 diesen Regelungsgehalt hat; dies zu entscheiden, ist dem Hauptsachverfahren vorbehalten.
d) Sowohl die bbZ-AO 1983 als auch EV Nr 6 erlauben es nicht, das streitige Rechtsverhältnis dem “öffentlichen Recht” zuzuordnen:
Sie regeln kein Sonderrecht des Staates (oder einer seiner Untergliederungen), keine Rechte oder Pflichten, die in der vom GG bestimmten Rechtsordnung nur dem Staat (oder einer seiner Untergliederungen) vorbehalten oder zugewiesen sind, sondern Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen – wie im Fall des Klägers nicht notwendig früheren – Arbeitgeber auf “sonstige Geldzuwendungen”. Diese waren frühestens ab Beendigung der Beschäftigung als Tänzer zu zahlen, aus Betriebsmitteln zu finanzieren (§ 4 Abs 5 bbZ-AO 1983), steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei (§ 2 Abs 1 aaO) und allein beim Bezug einer Sozialversicherungsrente wegen Alters oder Invalidität von einem Dritten, der Staatlichen Versicherung der DDR (§ 4 Abs 4 aaO), zu zahlen. Die Gesamtbetrachtung der Vorschriften der bbZ-AO 1983 belegt den engen Sachzusammenhang dieser “sonstigen Geldzuwendungen” mit dem Arbeitsverhältnis als Tänzer. Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder obrigkeitlicher Befugnisse (immer nach den Maßstäben des Bundesrechts) war weder Voraussetzung noch Anknüpfungspunkt für die Ansprüche und auch nicht für “die Einrichtung”, dem einzigen Adressaten der bbZ-AO 1983, mit deren Anwendung verbunden. Diese hatte – wie jeder Arbeitgeber – zu prüfen, ob und ggf in welcher Höhe die Forderung des früheren Tänzers entstanden war, und mußte aus Betriebsmitteln zahlen oder durch Dritte zahlen lassen. Es fehlt somit jeglicher Anhalt, die bbZ-AO 1983 könne öffentliches Recht enthalten.
Anderes ergibt sich nicht daraus, daß ihrem Erlaß – wie der Kläger vorträgt – eine sozialpolitische Motivation und eine sozialrechtliche (iS der DDR) Zielsetzung zugrunde gelegen haben mag. In der Bundesrepublik Deutschland wird Sozialpolitik ua mit Mitteln des Privatrechts (zB im Arbeitsrecht, Mietrecht oder Privatversicherungsrecht) oder des öffentlichen Rechts (zB Steuerrecht, Sozialrecht iS von § 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫) gestaltet. “Sozialrecht” im sozialpolitischen Sinn kann daher privates oder öffentliches Recht, darunter auch Sozialrecht iS von § 1 SGB I sein.
Soweit der Kläger behauptet, die bbZ-AO 1983 sei unter den Verhältnissen der DDR zT anders gehandhabt worden, als ihrem Text zu entnehmen ist, kommt es hierauf aus Rechtsgründen nicht an. EV Nr 6 hat die (thematische und zeitlich eng begrenzte) Fortgeltung der bbZ-AO 1983 angeordnet und damit – allenfalls – deren damals bekannten Text in sich aufgenommen und insoweit in den Rang einer Rechtsquelle erhoben. Die umstrittene und kaum zuverlässig rekonstruierbare Praxis in der DDR ist kein bundesrechtlicher Prüfungsmaßstab.
Die bbZ-AO 1983 ist auch nicht etwa “kraft Sachzusammenhangs” Teil der gesetzlichen Rentenversicherung des Bundes dadurch geworden, daß sie in EV Nr 6 und somit im Sachgebiet H “Gesetzliche Rentenversicherung” (iS des EV) geregelt worden ist. Denn dieses Sachgebiet umfaßt außer Sachmaterien, die inhaltlich der gesetzlichen Rentenversicherung iS des SGB entsprechen, Renten zB auch arbeits-, entschädigungs- und dienstrechtlicher Natur (näher dazu später).
Keiner näheren Darlegung bedarf, daß EV Nr 6 kein öffentliches Sonderrecht für die dort nur in ihrer rechtlichen Eigenschaft als Arbeitgeber, nämlich als mögliche Partner von Tarifverträgen bzw von Betriebsvereinbarungen, angesprochenen “Einrichtungen” geschaffen hat. Nur im Blick auf diese Adressaten und hier nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 ist die weitere Anwendung der bbZ-AO 1983 vorgeschrieben worden.
Die Streitigkeit ist auch nicht deshalb dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil der Kläger die Fortgeltung einer Norm, nämlich der bbZ-AO 1983, nach den Regelungen des EV behauptet. Der Streit um den Geltungsbereich einer Norm teilt deren Rechtsnatur. Da die bbZ-AO 1983 nicht dem öffentlichen Recht, sondern dem Arbeitsrecht (worauf noch einzugehen ist) zugehört, ist der Streit über deren Fortgelten über den 31. Dezember 1991 hinaus ebenfalls arbeitsrechtlicher Natur.
Das streitige Rechtsverhältnis ist ferner nicht deshalb öffentlich-rechtlich, weil dem Kläger, wie er meint, die bbZ durch einen vor Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Verwaltungsakt des Kultusministers der DDR gewährt worden sei, welcher nach Art 19 EV fortgelte und bisher nicht aufgehoben worden sei. Insoweit kann dahinstehen, ob die Gewährung der bbZ, wie der Kläger im Verfahren vor dem Kreisgericht vorgetragen hat, “automatisch” erfolgte und er demgemäß über die Gewährung der bbZ keine Unterlagen hat, oder, wie er nunmehr vorträgt, hierüber vom Ministerium für Kultur eine “Einzelentscheidung” getroffen und das entsprechende, den Entscheidungsträger allerdings nicht erkennenlassende Schreiben dem Kläger (als “Betroffenem”) übergeben wurde. Denn selbst wenn letzteres der Fall war, handelte es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Es fehlt jeder Hinweis, in Art 19 EV sei unter “Verwaltungsakt” etwas anderes zu verstehen als der im gesamten Bundesrecht gemeinte Begriff (vgl zB § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes; § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫; § 42 Abs 1 VwGO; § 54 Abs 1 SGG). Die “Einzelentscheidung” des Ministers wäre daher keine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalles “auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts”, sondern eine bürgerlich-rechtliche, dem Arbeitsrecht zuzuordnende Mitteilung oder Erklärung.
Letztlich begründet – entgegen dem Kläger – auch Art 232 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), eingeführt durch EV Anl I Kap III Sachgebiet B Abschnitt II Nr 1 (BGBl I 1990 II S 943) die öffentlich-rechtliche Natur der Streitigkeit nicht. Diese Vorschrift regelt lediglich, welches Recht für die Beurteilung zivilrechtlicher (vgl Staudinger-Rauscher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl 1993, Art 232 § 1 EGBGB RdNr 4), vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstandener Schuldverhältnisse grundsätzlich maßgebend ist.
III. Das streitige Rechtsverhältnis ist somit nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Es gehört dem Privatrecht, näherhin dem Arbeitsrecht an:
1. Gemäß § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ua gegeben, wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit “aus dem Arbeitsverhältnis” iS des § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG (hierfür ist ohne Bedeutung, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht, und entscheidend, daß der Anspruch bei seiner Entstehung aus dem Arbeitsverhältnis resultiert ≪vgl Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl 1990, § 2 RdNr 87≫ I oder “aus Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses” iS des § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst c ArbGG oder um eine Streitigkeit über einen Anspruch handelt, der “mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang” iS des § 2 Abs 1 Nr 4 Buchst a ArbGG steht (vgl dazu Grunsky, aaO, RdNr 87, 89 f, 101 und 110). Es kann hier offenbleiben, welche dieser drei Vorschriften eingreift; denn in jedem Fall sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, weil eine von ihnen anwendbar ist und andere Möglichkeiten nicht bestehen. Zwar läßt sich die bbZ als sonstige Geldzuwendung, die aufgrund eines beendeten Ballettänzer-Arbeitsverhältnisses aus Betriebsmitteln steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei und abhängig vom Arbeitsverdienst gezahlt wurde, uU nicht eindeutig in die Formen des bundesrechtlichen Arbeitsrechts einordnen. Sie steht aber nach bundesrechtlicher Bewertung in EV Nr 6 mindestens in rechtlichem und unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis als Ballettänzer.
2. Die nach Bundesrecht arbeitsrechtliche Natur der Streitsache ergibt sich aus der in EV Nr 6 Buchst b vorgesehenen Möglichkeit der Abweichung von der bbZ-AO 1983 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Eine solche Regelung ist mit dem zwingenden Charakter öffentlich-rechtlicher Ansprüche aus dem Bereich der Sozialversicherung nicht vereinbar (vgl BAG, Beschluß vom 29. April 1994, 3 AZB 18/93, DB 1994, 1247; zur Veröffentlichung vorgesehen in BAGE und in AP Nr 26 zu § 2 ArbGG 1979). Tarifverträge regeln den Inhalt von Arbeitsverhältnissen (§ 1 Tarifvertragsgesetz); eine Betriebsvereinbarung legt nach den Regeln des Bürgerlichen Rechts im Rahmen der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats weitere innerbetriebliche Arbeitsbedingungen fest. Die Gestaltung des öffentlichen Rechts ist in den Kollektivverträgen nicht möglich; sie sind auf die privatrechtliche Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen beschränkt (vgl Art 9 Abs 3 GG). Ferner knüpfte die Gewährung der bbZ an das Arbeitsverhältnis an, nämlich an die Ausübung des Tänzerberufes auf der Grundlage eines Arbeitsrechtsverhältnisses als Ballettmitglied (§ 3 Abs 3 bbZ-AO 1983) und an die Höhe der arbeitsvertraglich festgelegten monatlichen Brutto-Gage.
3. Gegen die Zuordnung zum Arbeitsrecht spricht weder, daß die Einrichtung, bei der das Ballettmitglied zuletzt beschäftigt war, die bbZ unabhängig von der Dauer der Zugehörigkeit zu ihr zu zahlen hatte, noch daß deren Höhe nicht an die dort erzielte, sondern an die Brutto-Gage der verdienstgünstigsten fünf Jahre anknüpfte. Regelungen hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang Beschäftigungszeiten in anderen Arbeitsverhältnissen anzurechnen sind, sind dem Arbeitsrecht nicht fremd; sie werden etwa im Bereich der betrieblichen Altersversorgung häufig getroffen (BAG aaO).
Daß die bbZ von der jeweiligen Einrichtung nicht freiwillig, sondern aufgrund der vom Ministerium für Kultur der ehemaligen DDR erlassenen bbZ-AO (1976 und 1983) gezahlt wurde, stellt ebenfalls kein entscheidendes Argument gegen die arbeitsrechtliche Natur der bbZ dar. Auch wenn ein Arbeitgeber aufgrund staatlicher Rechtsnorm zur Gewährung bestimmter Leistungen verpflichtet wird, kann ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch entstehen; daß die Rechtsgrundlage für die Berechtigung und Verpflichtung von Privatrechtsubjekten staatlichen Ursprungs ist, ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs (BAG, aaO; BAGE 64, 272, 274; vgl auch Grunsky, aaO, RdNr 89).
Letztlich spricht – worauf schon hingewiesen wurde – auch die Einordnung der Regelung in EV Nr 6 in das Sachgebiet H (Gesetzliche Rentenversicherung) nicht gegen die Zuordnung der bbZ-AO 1983 zum Arbeitsrecht. Thema dieses Sachgebiets ist gerade, welche der dort genannten – aus bundesrechtlicher Sicht – arbeits-, dienst-, entschädigungs-, rentenversicherungs- oder versorgungsrechtlichen Rentenregelungen der DDR in welchem Umfang, mit welchen Änderungen und bis zu welchem Zeitpunkt fortgelten, welche hiervon in die gesetzliche Rentenversicherung iS von §§ 4 SGB I, 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch überführt und welche anders behandelt werden sollen. Daß hinsichtlich der bbZ-AO 1983 im Sachgebiet H eine Regelung getroffen wurde, besagt mithin nicht, daß diese der gesetzlichen Rentenversicherung als Teil der Sozialversicherung iS von § 51 Abs 1 SGG zuzuordnen ist (vgl auch BAG, Beschluß vom 29. April 1994, 3 AZB 18/93, aaO, wonach die ebenfalls im Sachgebiet H Nr 4 aufgeführte Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben dem Arbeitsrecht zuzuordnen ist).