Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung. grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Orientierungssatz
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sich die Rechtsfrage nicht auf den Einzelfall beschränkt und die Klärung dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu wahren oder die Entwicklung des Rechts zu fördern. Voraussetzung ist hierfür stets, daß eine Rechtsfrage zur Entscheidung heransteht, die klärungsbedürftig ist und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch geklärt werden kann.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 1 Fassung: 1974-07-30, § 160a Abs 2 S 3 Fassung: 1974-07-30
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 04.05.1984; Aktenzeichen L 4 Kr 923/83) |
SG Konstanz (Entscheidung vom 27.04.1983; Aktenzeichen S 3 Kr 1308/81) |
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist in entsprechender Anwendung des § 169 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil Gründe, die zur Zulassung der Revision führen könnten, nicht hinreichend dargelegt worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Der Kläger macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Diese sieht er in der Frage, ob die Anwendung der bis zum Inkrafttreten des Abkommens vom 20. Oktober 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung (BGBl II 1983, 579) am 1. Januar 1984 geltenden Vorschrift über die Berechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden, aber in der Schweiz beschäftigten Grenzgänger (§ 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 18. April 1958 -VO zu § 197 Abs 3 und 4 AVAVG-) auf ihn mit dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes vereinbar sei. Er sei weder als Grenzgänger noch als im Inland beschäftigter Arbeitnehmer einzustufen. Die fehlerhafte Anwendung der Vorschrift führe für ihn zu einer deutlichen wirtschaftlichen Mehrbelastung.
Das Vorbringen des Klägers genügt nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sich die Rechtsfrage nicht auf den Einzelfall beschränkt und die Klärung dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu wahren oder die Entwicklung des Rechts zu fördern (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Voraussetzung ist hierfür stets, daß eine Rechtsfrage zur Entscheidung heransteht, die klärungsbedürftig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4) und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch geklärt werden kann. Eine außer Kraft getretene Rechtsvorschrift kann in aller Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen, es sei denn, daß noch eine erhebliche Zahl von Fällen der Entscheidung harren und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt (BSG SozR 1500 § 160a Nr 19 mwN). Die vom Kläger angegriffene Vorschrift ist durch das am 1. Januar 1984 in Kraft getretene deutsch-schweizerische Abkommen über Arbeitslosenversicherung außer Kraft gesetzt worden. Dem Beschwerdevorbringen - auch dem erwähnten Verhältnis des Sozialversicherungsrechts zu den Büsinger Erwerbsbürgern - kann nicht entnommen werden, daß die nicht mehr gültige Vorschrift in einer Vielzahl noch anhängiger Fälle anzuwenden wäre oder daß die dort zu entscheidenden Rechtsfragen zumindest für die Nachfolgevorschrift (weiterhin) grundsätzliche Bedeutung haben.
Mit dem Hinweis, daß die VO zu § 197 Abs 3 und 4 AVAVG überhaupt nicht anzuwenden gewesen sei, wirft der Kläger keine die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift berührende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil damit lediglich die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Einzelfalles angegriffen wird. Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter eine Rechtsvorschrift durch das Landessozialgericht kann aber als Akt der materiellen Rechtsfindung nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen