Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 21. Mai 1992 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren ohne Erfolg geblieben, die Beitragsbescheide vom 26. Mai 1987 (Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 1988), 18. September 1987, 24. Februar 1988 und 7. Juni 1988 aufzuheben und festzustellen, daß sie Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Gefahrtarif für gewerbsmäßige Bauarbeiten zu zahlen hat (Urteile des Sozialgerichts ≪SG≫ Hannover vom 18. Juni 1991 – S 22 U 309/88 – und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Niedersachsen vom 21. Mai 1992 – L 6 U 208/91 –). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe die Klägerin zutreffend gemäß § 728 Abs 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) als Unternehmerin nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten zur Beitragszahlung veranlagt und in Übereinstimmung mit ihren satzungsmäßigen Bestimmungen das Vierfache des nach dem Gefahrtarif berechneten Beitrags festgesetzt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Die Beschwerde war deshalb entsprechend § 169 SGG und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 SGG zu verwerfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung erfordert § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX RdNr 177 mwN). Daran fehlt es der Beschwerde.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Es muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es muß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht – ausreichend – geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17). Demgemäß muß die Beschwerdeführerin,
welche die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen hat, aufzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching aaO IX RdNrn 65 und 66).
1) Die Beschwerdeführerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam:
„Ist es zulässig, daß bei der Prüfung der Bestandssicherheit eines Unternehmens für einen Unternehmer, der nicht ein Gewerbe betreibt, bzw betreiben kann, strengere Maßstäbe angelegt werden als für einen gewerblichen Unternehmer?”
Dazu hat das LSG festgestellt: Das Bauunternehmen „Bauhof” der Klägerin sei ein Betrieb gewesen, der nicht auf Dauer angelegt sei. Er sei nur zum Zweck der Sanierung eines alten Pfarrhauses und damit bezogen auf ein Bauprojekt gegründet worden. Dementsprechend sei der Bauhof auch – von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen – ausschließlich an diesem Bauvorhaben tätig gewesen. Und als die Sanierungsarbeiten am alten Pfarrhaus abgeschlossen gewesen seien, habe man den Bauhof tatsächlich aufgelöst. Allein diese Projektgebundenheit des Bauhofs spreche dafür, daß dieses Bauunternehmen nicht auf Dauer angelegt gewesen sei.
Da die Beschwerdeführerin diese Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, sind sie für das Bundessozialgericht (BSG) bindend (§ 163 SGG). Von ihnen ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen.
Auf der Grundlage dessen hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, daß und warum die geltend gemachte Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren erheblich sein würde in einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung. Die geltend gemachte Rechtsfrage betrifft vielmehr die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, dessen Verletzung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt werden darf (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
2) Die Beschwerdeführerin hält des weiteren folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
„Wird der Beklagten durch die Bestimmung des § 728 Abs 3 RVO nicht die Pflicht auferlegt, bei der Festsetzung der Beitragssätze je nach Art und Umfang des nicht gewerblichen Unternehmens zu differenzieren und dadurch die Möglichkeit zu schaffen, ein Ermessen auszuüben?”
Dazu hat das LSG anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, wenn ein Unternehmen nicht in seinem Bestand gesichert sei, rechtfertige dieser Umstand einen höheren Prämientarif gemäß § 728 Abs 3 RVO, denn hier könne nicht erwartet werden, daß der Unternehmer den Finanzbedarf des Versicherungsträgers dauernd mitbestreite; vielmehr bestehe in diesem Fall die Möglichkeit, daß der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen gegebenenfalls noch zu einer Zeit erbringen müsse, zu der er den Unternehmer wegen zwischenzeitlicher Beendigung der Bauarbeiten zu den Lasten nicht mehr heranziehen könne (BSGE 30, 230, 235 f). Erst die kontinuierliche, auch in Zukunft gesicherte Ausführung der Bauarbeiten sei die entscheidende Grundlage dafür, daß das Beitragsaufkommen des Unfallversicherungsträgers jedenfalls nicht schlechter gesichert sei, als bei den übrigen in sein Unternehmerverzeichnis aufgenommenen Unternehmern (BSG SozR 2200 § 728 Nr 6).
Die Beschwerdeführerin hat sich nicht mit dieser vom LSG angeführten und geteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und dargelegt, welche besonderen Umstände des vorliegenden Rechtsstreits im einzelnen es geböten, die Beiträge für Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten differenziert festzusetzen und in welchem Rahmen in dem angestrebten Revisionsverfahren noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Die einfache Bezugnahme auf den „zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit” reicht dazu nicht aus.
Fundstellen