Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Orientierungssatz
Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde:
1. Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist es nicht ausreichend, wenn der Kläger lediglich die Umstände anders gewürdigt wissen will als es das LSG in den angegriffenen Urteil getan hat, weil eine andere Wertung möglich ist.
2. Die enge Bindung der versicherungsrechtlichen Beurteilung an die Besonderheit des Einzelfalles schließt für bestimmte Berufsformen generelle Aussagen aus, soweit nicht aufgezeigt wird, daß ein bestimmtes Tätigkeitsmerkmal das berufstypisch ist und deshalb regelmäßig anzutreffen ist, in seiner Bewertung umstritten ist oder wenn bestimmte Merkmale anzutreffen sind, die in der Rechtsprechung bisher in ihrer Bedeutung nicht gewürdigt worden sind.
Normenkette
SGG § 160a Abs 2 S 3, § 160 Abs 2 Nr 1, § 160 Abs 2 Nr 2; AVG § 2 Abs 1 Nr 1; AFG § 168 Abs 1 S 1
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 17.09.1986; Aktenzeichen L - 8/Kr 1387/85) |
Gründe
Die Klägerin macht mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und weiche von einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Diese Gründe hat sie jedoch nicht hinreichend dargelegt, so daß die Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen ist.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sich die zu entscheidende Rechtsfrage nicht auf einen Einzelfall beschränkt und ihre Klärung dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu wahren oder die Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, RdNrn 61, 218; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Voraussetzung hierfür ist stets, daß eine Rechtsfrage zur Entscheidung ansteht, die klärungsbedürftig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4) und die in dem zur Entscheidung anstehenden Verfahren auch geklärt werden kann.
Den Darlegungen der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht zu entnehmen. Sie bezeichnet es als klärungsbedürftig, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß ein Zweigstellenverwalter einer Sparkasse als eine Person anzusehen ist, die selbständig tätig ist und damit nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung unterliegt. Mit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit hat sich indes die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen befaßt. Danach ist für die Entscheidung das Gesamtbild der Tätigkeit unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalles maßgeblich, wobei insbesondere der tatsächlichen Gestaltung neben den vertraglichen Vereinbarungen Bedeutung zukommt. Für die Beurteilung des Gesamtbilds hat das BSG einzelne Faktoren aufgezeigt und bewertet. Danach setzt ein Beschäftigungsverhältnis voraus, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Grundsätzlich ist dazu erforderlich, daß der Beschäftigte in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist. Dies kann allerdings je nach Art der Tätigkeit durch aus der Natur der Sache sich ergebende Sachzwänge oder wegen der besonderen Kompetenz des Beschäftigten eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß verfeinert sein. Andererseits kennzeichnen vornehmlich das eigene Unternehmerrisiko das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und die im wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit eine selbständige Tätigkeit. Die Zuweisung zusätzlicher Risiken genügt allerdings nicht, um eine der Art nach abhängige Beschäftigung zu einer selbständigen zu machen, wenn hiermit nicht größere Freiräume in der Betätigung und größere Verdienstchancen verbunden sind. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt letztlich davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl besonders Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1984 - 12 BK 22/84 -).
Die enge Bindung der Beurteilung an die Besonderheiten des Einzelfalles schließt es aus, für bestimmte Berufsformen generelle Aussagen zu machen. Dies könnte nur der Fall sein, wenn aufgezeigt wird, daß ein bestimmtes Tätigkeitsmerkmal, das berufstypisch ist und deshalb regelmäßig anzutreffen ist, in seiner Bewertung umstritten ist oder wenn bestimmte Merkmale anzutreffen sind, die in der Rechtsprechung bisher in ihrer Bedeutung nicht gewürdigt worden sind. Derartige Ausführungen enthält indes die Beschwerdeschrift nicht. Aus ihr ist nicht ersichtlich, wieso die Gesichtspunkte, die von der Klägerin neu eingeführt worden sind und das Bild gegenüber demjenigen verändern, das der Entscheidung des Senats vom 24. September 1981 - 12 RK 43/79 - zugrunde lag, aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung nicht hinreichend erfaßt und eingeordnet werden können. Die Klägerin legt lediglich dar, daß sie diese Umstände anders gewürdigt wissen will, als es das Landessozialgericht (LSG) in dem angegriffenen Urteil getan hat. Das allein reicht jedoch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus; denn diese ist nicht schon dann gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß eine andere Wertung möglich ist.
Die Klägerin hat aber auch nicht ausreichend dargetan, daß der Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer Abweichung des LSG von einem Urteil des BSG stattgegeben werden müßte. Hierzu wäre es erforderlich gewesen darzulegen, daß das LSG einen über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz der Entscheidung des BSG abweicht. Dabei hätten beide Rechtssätze näher bezeichnet werden müssen (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14, 21 und 29; s auch Weyreuther, RdNr 220). Auch im Rahmen der Divergenzrevision vermag nicht schon jede abweichende Wertung die Zulassung zu begründen, sondern nur eine Abweichung von über den Einzelfall hinausgehenden Rechtssätzen. Aber auch insoweit hat sich die Klägerin darauf beschränkt darzulegen, daß ihrer Auffassung nach das LSG im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 29. Januar 1981 - 12 RK 46/79 - unrichtig entschieden habe.
Die Nichtzulassungsbeschwerde konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen