Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 175 Reichsversicherungsordnung und § 4 Abs. 1 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist seit dem 1. Mai 1956 als kaufmännische Angestellte im Betriebe ihres Ehemannes, eines Steuerbevollmächtigten, tätig. Sie beantragte bei der beklagten Ersatzkasse zum 1. Mai 1956 ihre Aufnahme als versicherungspflichtiges Mitglied. Der Antrag wurde unter Hinweis auf § 175 der Reichsversicherungsordnung (RVO), wonach die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen keine Versicherungspflicht begründet, zunächst mündlich und dann durch Bescheid des Geschäftsführers der beklagten Ersatzkasse (in seiner Eigenschaft als Widerspruchsstelle) vom 9. August 1956 abschlägig beschieden.
Die Klägerin ist der Meinung, daß diese Vorschrift gegen das Grundgesetz (GG) verstoße: Sowohl der Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2) als auch der den Schutz von Ehe und Familie verbürgende Art. 6 Abs. 1 GG seien verletzt. Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold hat sie beantragt,
unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 9. August 1956 festzustellen, daß die Klägerin vom 1. Mai 1956 an kranken-, angestellten und arbeitslosenversicherungspflichtig und berechtigt ist, Pflichtmitglied der Beklagten seit diesem Tag zu sein.
Die beklagte Ersatzkasse hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, § 175 RVO trage dem Gedanken Rechnung, daß zwischen Ehegatten wegen der sittlichen Grundlagen ihrer Lebensgemeinschaft kein Arbeitsverhältnis bestehen könne. Der Ehegatte werde als „Arbeitsunternehmer”, nicht als Gehilfe des anderen Ehegatten betrachtet. Im übrigen bestehe ein besonderer Grund, den im Betrieb des anderen Ehegatten tätigen Ehegatten von der Versicherungspflicht auszunehmen; denn der den Betrieb führende Ehegatte sei ohnehin auf Grund des Familienrechts zur Gewährung von Unterhalt und somit von Leistungen an den Ehegatten verpflichtet, die sonst die Sozialversicherung im Versicherungsfall erbringen würde.
Durch Urteil von 15. März 1957 hat das SG Detmold die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit dem Antrag eingelegt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. August 1956 und den zugrundeliegenden mündlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte die Aufnahme der Klägerin als versicherungspflichtiges Mitglied nicht deshalb ablehnen darf, weil die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Ehemann steht.
Die beklagte Ersatzkasse hat unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hat sich diesem Antrag angeschlossen, während der Beigeladene Kraemer den Antrag seiner Ehefrau unterstützt hat.
Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 15. März 1960). Das LSG hat offengelassen, ob § 175 RVO vorkonstitutionelles Recht sei. Hierauf wäre es nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nur dann angekommen, wenn es die genannte Vorschrift für verfassungswidrig halten würde. § 175 RVO verletze aber nicht das GG. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG liege schon deshalb nicht vor, weil § 175 RVO gleichermaßen für Männer wie für Frauen gelte. – Art. 3 Abs. 1 GG sei gleichfalls nicht verletzt. Zwar werde ein in Betriebe des anderen Ehegatten beschäftigter Ehegatte gegenüber solchen verheirateten Personen, die nicht in Betrieb ihres Ehegatten, sondern anderweitig abhängig beschäftigt seien, insofern schlechter gestellt, als er von Sozialeinrichtungen des Staates durch § 175 RVO ausgeschlossen sei. Diese verschiedene Behandlung sei aber dadurch gerechtfertigt, daß der Ehegatte ohnehin für den anderen in den Fällen zu sorgen habe, in denen sonst Versicherungsleistungen zu gewähren seien. Der Ausschluß des Ehegatten von der Versicherungspflicht liege in Rahmen der Freiheit des Gesetzgebers zur sozialpolitisch zweckmäßigen Regelung der Sozialversicherung. Auch nach anderen Vorschriften – zB bei Angestellten bei Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze – werde Versicherungspflicht ausgeschlossen, obwohl ein Beschäftigungsverhältnis und damit grundsätzlich soziale Schutzbedürftigkeit gegeben sei. Die Festlegung der Grenze der Schutzbedürftigkeit, die Versicherungspflicht auslösen solle, sei Sache des Gesetzgebers. Sachlich liege auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vor. Gerade dadurch, daß der Gesetzgeber durch § 175 RVO darauf verzichtet habe, den Zwang zur Sozialversicherung in die Beziehung zwischen Ehegatten hineinzutragen, habe er dem Gedanken des Schutzes von Ehe und Familie Rechnung getragen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen.
Sie wendet sich gegen die Auffassung des LSG, daß § 175 RVO den Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG verwirkliche. Die Sozialversicherungspflicht sei keine „negative Belastung”. Sie stelle die ihr unterworfenen Personen nicht schlechter, sondern sichere die Familie gegen Notfälle des Lebens, Durch § 175 RVO sei die Klägerin schlechter gestellt, als wenn sie nicht verheiratet oder nicht in Betrieb ihres Ehemannes tätig wäre. Eine Benachteiligung liege auch darin, daß das ihr gewahrte Gehalt steuerlich nicht als Betriebsausgabe gebucht werden könne. Auch könnten die Aufwendungen für eine freiwillige Sozialversicherung nur begrenzt – im Rahmen der Höchstbeträge für Sonderausgaben – steuerlich berücksichtigt werden.
Die beklagte Ersatzkasse hat um
Zurückweisung der Revision
gebeten.
Die beigeladene Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) und die beigeladene BfA haben sich, diesem Antrag angeschlossen.
Entscheidungsgründe
II.
1.) Streitgegenstand ist neben der Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts der beklagten Ersatzkasse – in der Gestalt, die er durch den Widerspruch gefunden hat (§ 95 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) – die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin in der Kranken-, Angestellten- und Arbeitslosenversicherung (KrV, AV und ArblV) für die Zeit vom 1. Mai 1956 an. In einem solchen Falle tritt – wie bei der zusammengefaßten Aufhebungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG – das Begehren der Aufhebung des Verwaltungsakt, gegenüber dem Feststellungsbegehren zurück. Der Antrag auf Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts hat ähnlich den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils bei Einlegung eines Rechtsmittels nur den Zweck, die entgegenstehende Verwaltungsentscheidung zu beseitigen, um der gerichtlichen Entscheidung – in diesen Falle der Feststellung des Bestehens der Versicherungspflicht in den drei Versicherungszweigen (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) – Raum zu geben (BSG 8, 108, 111). Maßgebliches Recht für die Beurteilung des Streitfalls ist demnach nicht – wie im allgemeinen bei reinen Aufhebungsklagen – das Recht im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung. Vielmehr sind Rechtsänderungen, die nach diesem Zeitpunkt bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind, zu berücksichtigen (BSG aaO).
Das LSG hätte demnach bei seiner Entscheidung über die Versicherungspflicht der Klägerin in der AV für die Zeit nach dem 28. Februar 1957 § 4 Abs. 1 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) nF anwenden müssen; denn seit dem 1. März 1957, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der eigenen Regelung des AVG nF über die Versicherungspflicht (vgl. Art. 3 § 7 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes – AnVHG – vom 23. Februar 1957 – BGBl I S. 88 –), richtet sich die Versicherungspflicht in der AV nicht mehr grundsätzlich nach der KrV (§ 1 Abs. 2 AVG in der Fassung der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 – RGBl I S. 41 –). § 175 RVO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AVG aF gilt demnach nur für die Frage der Versicherungspflicht der Klägerin in der AV für die Zeit vom 1. Mai 1956 bis 28. Februar 1957.
Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht der Klägerin in der strittigen Zeit sind somit:
- in der KrV für die gesamte Zeit ab 1. Mai 1956; § 175 RVO (i.d.F. der Ersten VO zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 – RGBl I S. 41 –);
in der AV:
für die Zeit vom 1. Mai 1956 bis 28. Februar 1957: § 175 RVO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AVG aF, für die Zeit von 1. März 1957 ans § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG i.d.F. des AnVNG;
in der ArblV:
für die Zeit vom 1. Mai 1956 bis 31. März 1957; § 175 RVO i.V.m.
§ 69 AVAVG aF;
für die Zeit vom 1. April 1957 ans § 175 RVO i.V.m. § 56 AVAVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (BGBl I S. 321).
Die Klägerin ist somit versicherungsfrei.
in der KrV und in der ArblV für die ganze Zeit
sowie
in der AV für die Zeit vom 1. Mai 1956 bis 28. Februar 1957, wenn § 175 RVO anzuwenden ist;
- in der AV für die Zeit vom 1. März 1957 an, wenn § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF anzuwenden ist.
Die in beiden Vorschriften enthaltene einzige Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist die Beschäftigung eines Ehegatten bei dem anderen. Sie ist nach den Feststellungen des LSG im vorliegenden Fall gegeben. Wären die genannten Vorschriften gültig, so wäre die Klägerin somit in vollen Umfange versicherungsfrei. Der vorlegende Senat würde in diesem Falle durch Zurückweisung der Revision die Entscheidung des LSG bestätigen.
Sind jedoch § 175 RVO und § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF als ungültig anzusehen, würde der Senat anders entscheiden. Es käme dann auf Umstände an 9 die bisher noch nicht geklärt sind. Die Versicherungspflicht könnte aus anderen Gründen als dem der Beschäftigung beim Ehegatten, nämlich wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze (vgl. § 165 Abs. 1 Nr. 2; § 1 Abs. 2 Nr. 2 AVG aF, § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 AVG nF), ausgeschlossen sein. In diesem Falle würde der Senat den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit von der Gültigkeit der § 175 RVO, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF ab (vgl. § 80 Ab S. 2 BVerfGG).
2.) Der Senat hält beide Vorschriften für verfassungswidrig.
a) Der diesen Vorschriften innewohnende Rechtsgedanke, daß ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen Eheleuten nicht bestehen könne, ist schon in den Anfängen der Sozialversicherung auf getaucht. Das Reichsversicherungsamt (RVA) hatte zunächst für den Bereich der Unfallversicherung ausgesprochen 9 daß eine Ehefrau „niemals als eine von ihrem Ehemann beschäftigte Arbeiterin gilt” (Anleitung betr. die Anmeldung der versicherungspflichtigen Betriebe vom 5. Juni 1885, AN 1885, 160 f. Nr. 6; vgl. auch schon AN 1685, 3 Nr. 10). In der Rekursentscheidung Nr. 592 vom 18. Juni 1888 (AN 1888, 314) wird die Begründung gegeben, auf die im Kern unverändert später immer wieder zurückgegriffen worden ist:
„Es entspricht den hinsichtlich des ehelichen Verhältnisses obwaltenden grundsätzlichen Anschauungen im allgemeinen nicht, die Beziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als zwischen Ehegatten rechtlich möglich anzuerkennen. Die sittliche Auffassung der Ehe als des Verhältnisses zweier zu ungeteilter Lebensgemeinschaft berufener Personen verträgt sich nicht mit den das bezeichnete soziale Verhältnis beherrschenden Begriffen, welche in das Verhältnis der allgemeinen Gleichberechtigung der Ehegatten den damit nicht vereinbaren Gegensatz wirtschaftlicher Abhängigkeit des einen vom anderen hineintragen würden”.
In gleichen Sinne hat das RVA in der Anleitung betr. den Kreis der nach den Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen vom 31. Oktober 1890 (AN – Inval. u. Altersvers. – 1891, 4, 7 Nr. IX) ausgesprochen, daß zwischen Eheleuten „nach dem Wesen der Ehe niemals eines der für die Begründung der Versicherung erforderlichen Abhängigkeitsverhältnisse bestehen kann” (ähnlich die „Anleitung” von 13. Juni 1899 – AN 1900. 277, 287 Nr. 18 b).
Das Preußische Oberverwaltungsgericht (OVG), das sich dieser Auffassung ursprünglich angeschlossen hatte (OVG 19, 355, 362), hat für den Bereich der Krankenversicherung – gestützt auf Rosin und Hahn, die an der Rechtsprechung des RVA Kritik geübt hatten – in seiner grundlegenden Entscheidung von 25. September 1902 die gegenteilige Auffassung vertreten und angenommen, daß ein die Krankenversicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis auch zwischen Eheleuten bestehen könne (OVG 429 297). Mit dieser Entscheidung setzt sich das RVA in der Revisionsentscheidung Nr. 1087 (AN 1903, 571) kritisch auseinander 9 um im Ergebnis daran festzuhalten, daß „ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten im Bereich der Invalidenversicherung ausgeschlossen” ist. Sein Hauptgrund ist nach wie vor, „es würde den tatsächlichen Verhältnissen widersprechen, wenn man die nach ihrer natürlichen Stellung als Gehilfin des Mannes zur Mitarbeit berufene Frau als im Arbeitsverhältnis und in einem anderen als dem eherechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Mann stehend auffassen wollte. Dasselbe gilt umgekehrt in dem Falle, daß der Mann im Betriebe der Frau tätig ist.” Hinzugefügt wird, daß es fast ausnahmslos dem gesunden Empfinden der Beteiligten und der tatsächlichen Lage der Dinge widersprechen würde, wenn Eheleute füreinander um Lohn arbeiten. Ferner wird in dieser Entscheidung – erstmalig, soweit erkennbar – der Gedanke der Verhütung von Mißbrauch herangezogen:
„die Möglichkeit aber, diese Verhältnisse in eine die Versicherungspflicht erzeugende Form zu bringen, würde im wesentlichen nur einen Anreiz für mehr geschäftskundige als gewissenhafte Personen darstellen, den Schein eines Arbeitsverhältnisses zu erzeugen, um Vorteile zu gewinnen, welche zu gewähren nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprochen hat und auch im allgemeinen durch die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gefordert wird”.
Auch für das Gebiet der Unfallversicherung hält das RVA in einer Rekursentscheidung Nr. 2095 (AN 1905, 406) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
Später findet die Rechtsprechung des RVA in der RVO vom 19. Juli 1911 ihren gesetzlichen Niederschlag. § 159 RVO stellt in Ersten Buch – also als „Gemeinsame Vorschrift” der Reichsversicherung – den Grundsatz auf, daß die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen keine Versicherungspflicht begründet. In der amtlichen Begründung zu § 171 des Entwurfs (entspricht § 159 des Gesetzes) wird nur – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des RVA – ausgeführt (Reichstags-Drucks. 12. Legislatur-Periode, II. Zession 1909/1910, „Zu Nr. 340” S. 80):
„Der Entwurf will keineswegs den Begriff des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für die gesamte Reichsversicherung abgrenzen, sondern bestimmt nur den strittigen Fall der Beschäftigung, eines Ehegatten durch den anderen dahin, daß sie nach dem Wesen der Ehe kein versicherungspflichtiges Verhältnis begründet”.
§ 159 RVO aF wird – aus Gründen der Gesetzessystematik, da die Erste Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (RGBl I S. 41) die Versicherungspflicht in den Rentenversicherungen der Arbeiter (vgl. § 1226 Abs. 1 Nr. 1 RVO aF) und der Angestellten (vgl. § 1 Abs. 2 AVG aF) grundsätzlich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung abhängig macht – sachlich unverändert durch eine Vorschrift der Krankenversicherung, nämlich durch § 175 RVO, ersetzt (Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 1 der genannten VO). Die Neuregelungsgesetze der Rentenversicherungen (ArVNG und AnVHG vom 23. Dezember 1956 – BGBl I S. 45 und 88) beseitigen wiederum die Verweisung auf die Krankenversicherung in Fragen der Versicherungspflicht. Sie schreiben vor, daß versicherungsfrei ist, wer bei seinem Ehegatten in Beschäftigung steht (§ 1228 Abs. 1 Nr. 1 RVO nF, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF). Die Vorschrift findet sich in der später Gesetz gewordenen Gestalt schon im Regierungsentwurf vom 3. April 1956 mit dem Bemerken, daß der größeren Übersichtlichkeit halber die bisherigen Bestimmungen über Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu einigen wenigen Paragraphen zusammengefaßt sind. Die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf (Bundestags-Drucks. Nr. 2437, 2, Wahlp. S. 63, „Zu § 1228”) erwähnt die Nr. 1 des § 1228 nicht besonders, sondern bemerkt zu der ganzen Vorschrift, daß sie im wesentlichen dem in den Ländern der ehemaligen britischen Zone geltenden Recht entspreche, das sich in der Praxis bewährt habe. Offenbar ist die unveränderte Übernahme des Grundsatzes, daß die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen keine Versicherungspflicht begründet, in die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze als unproblematisch angesehen worden.
Zusammenfassend läßt sich somit feststellen, daß in der geschichtlichen Entwicklung des Sozialversicherungsrechts der Grundsatz, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis könne zwischen Ehegatten nicht bestehen, in erster Linie aus der Vorstellung vom Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebensgemeinschaft, die ein Abhängigkeitsverhältnis des einen Ehegatten zum anderen ausschließe, abgeleitet wird. Vereinzelt und den Hauptgrund ergänzend (RVA in AN 1903, 571) wird auch die Erwägung ins Feld geführt, daß die Möglichkeit, versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse unter Ehegatten zu begründen, einen Anreiz zum Mißbrauch (Schein-Arbeitsverhältnis) in sich berge. Die in erster Linie herangezogene Erwägung, daß die richtig verstandene Lebensgemeinschaft der Ehe ihrem Wesen nach ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen Eheleuten ausschließe, führt allerdings zu dem Schluß, daß eine Vorschrift wie § 175 RVO nur deklaratorischen Charakter habe. Es bedürfte ihrer gar nicht, um eine Ausnahme von einer an sich bestehenden Versicherungspflicht zu statuieren. Vielmehr würde die Versicherungspflicht schon deshalb entfallen, weil es an einer Grundvoraussetzung – nämlich dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis – fehlen würde. Erwiese sich somit die herkömmliche Betrachtungsweise im Bereich der Sozialversicherung, wonach ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen Eheleuten mit dem Wesen der Ehe unvereinbar ist, als nicht stichhaltig, so wäre damit der gesetzlichen Regelung in § 175 RVO die – jedenfalls nach der bisherigen Auffassung – in erster Linie tragende Grundlage entzogen.
b) Die Auffassung, daß die umfassende Lebensgemeinschaft der Ehe die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses unter Eheleuten ausschließt, ist jedoch überholt.
Für diese Wandlung sind eine Reihe von Gründen maßgebend, denen hier im einzelnen nicht näher nachgegangen zu werden braucht. Nicht zuletzt gehört dazu die ständig wachsende Versachlichung der Abläufe im Produktionsgeschehen, die weitgehend die massive Form der Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers – daß er nämlich einem direkten Kommando nachkommen („gehorchen”) muß – zugunsten einer funktionsgerechten Teilhabe am Arbeitsprozeß verdrängt hat und dem Arbeitnehmer trotz seiner im Kern aufrechterhaltenen Abhängigkeit häufig ein weitgehendes Maß von Selbständigkeit am Arbeitsplatz und auch ein begrenztes Mitbestimmungsrecht (durch die Betriebsvertretung) einräumt. Jedenfalls ist als Ergebnis der gesellschaftlichen Entwicklung mit dem BVerfG festzustellen, daß das recht verstandene Wesen der Ehe eine abhängige Beschäftigung eines Ehegatten bei dem anderen nicht ausschließt, daß er m.a.W. „echter Arbeitnehmer” seines Ehegatten sein kann (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 1962 – 1 BvR 845/58 – [zitiert nach NJW 1962, 4359 439 zu III] mit umfangreichen Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des Reichs– und des Bundesarbeitsgerichts). Allerdings hieße es die Augen vor der Wirklichkeit verschließen, wollte man nicht wahrhaben, daß ein Arbeitsverhältnis unter Eheleuten in der Regel Besonderheiten gegenüber dem üblichen Erscheinungsbild – „kraft ausdrücklicher normativer Bestimmung oder nach der Natur der Sache” (BVerfG aaO) – aufweisen wird. Doch sind solche Modifikationen auch sonst dem Arbeitsleben nicht fremd, nämlich dort, wo persönliche Beziehungen (etwa verwandtschaftlicher, freundschaftlicher, gesellschaftlicher Art) auf das reine Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis einwirken. Solche persönlichen Bindungen schließen jedenfalls nicht schlechthin aus, daß zwischen den Beteiligten ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird.
c) Ist somit ein ernsthaftes Arbeitsverhältnis zwischen Eheleuten nach dem Wesen der Ehe nicht ausgeschlossen, so erweisen sich § 175 RVO, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG als Vorschriften, die Ausnahmen von der grundsätzlich für abhängig Beschäftigte bestehenden Versicherungspflicht begründen.
Sie unterwerfen diejenigen Arbeitnehmer, die bei ihrem Ehegatten beschäftigt sind, einer für sie nachteiligen Sonderregelung. Zwar begründet das Pflichtversicherungsverhältnis für den Versicherten nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten; er muß insbesondere den Lohnabzug durch den Arbeitgeber zwecks Beitragsentrichtung hinnehmen. Dennoch ist die Vorenthaltung der Pflichtversicherung für die bei ihrem Ehegatten beschäftigten Arbeitnehmer nach der hier gebotenen verallgemeinernden, auf typische Verhältnisse abstellenden Betrachtungsweise grundsätzlich als Benachteiligung anzusehen. Ob eine Pflichtversicherung für den Versicherten nachteilig oder vorteilhaft in dem hier erörterten Sinn ist, kann nicht nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, etwa danach, ob der Versicherte voraussichtlich an Leistungen mehr erhalten würde, als er „eingezahlt” hat. Vielmehr geben die allgemeinen Vorzüge der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber anderen Sicherungsformen – die Beteiligung der Arbeitgeber am Beitragsaufkommen, die erheblichen Bundeszuschüsse, die Anpassung der Renten an das Lohnniveau, die Sicherheit des Anspruchs u.a.m. – in diesem Zusammenhang den Ausschlag, Entscheidend ist demnach, daß die Rechtsordnung für den Kreis der abhängig Beschäftigten, deren Arbeitseinkommen – bei Angestellten – eine bestimmte Höhe nicht übersteigt (vgl. § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO, § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AVG nF), in Gestalt der Sozialversicherung eine Form der Sicherung gegen die Existenzgefährdung durch Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie zum Schutze ihrer Hinterbliebenen vorsieht, die der einzelne, sofern er diesem Kreis der Arbeitnehmer angehört, aus eigener Kraft und mit den Möglichkeiten eigener Vorsorge unter den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedingungen unserer Zeit sich auch nicht annähernd gleichwertig anderweitig verschaffen könnte. Somit liegt in der Ausschließung von dieser Form der Existenzsicherung, eine erhebliche Benachteiligung für denjenigen, der nach den allgemeinen Merkmalen seines Beschäftigungsverhältnisses zum Kreise der in den Schutz der Sozialversicherung einbezogenen Personen gehört.
Dabei muß berücksichtigt werden, daß seit dem Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze die Möglichkeit der Selbstversicherung (§ 1243 RVO aF, § 21 AVG aF) ganz weggefallen ist und das Recht der Weiterversicherung in erheblichem Maß eingeschränkt worden ist (vgl. § 1233 RVO nF; § 10 AVG nF). Das hat zur Folge, daß der bei seinem Ehegatten beschäftigte Arbeitnehmer, wenn er nicht über die Pflichtversicherung während der Beschäftigung bei seinem Ehegatten die Möglichkeit der Erfüllung der Wartezeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) erhält, in vielen Fällen ganz von dem Schutz der Rentenversicherung ausgeschlossen wäre, und zwar auch dann, wenn er bereits – etwa vor der Heirat – längere Zeit, jedoch weniger als fünf Jahre, pflichtversichert war. Ähnlich schwierig ist für solche Arbeitnehmer der Zugang zur gesetzlichen Frankenversicherung. Er ist nur unter den Voraussetzungen der Weiterversicherung (§ 313 RVO) gegeben. Eine allgemeine Versicherungsberechtigung besteht für die bei ihren Ehegatten beschäftigten Arbeitnehmer nicht (vgl. § 176 Abs. 1 Nr. 2 RVO).
d) Die somit die Ehegatten benachteiligende Ausnahmeregelung der § 175 RVO, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG verletzt das Grundgesetz (GG).
Dabei steht der Gleichberechtigungssatz (Art. 3 Abs. 2 GG) nicht im Wege, wie das LSG zutreffend angenommen hat; denn die genannte Vorschrift gilt für Männer und Frauen gleichermaßen.
Wohl aber sind der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Verbürgung des besonderen Schutzes des Staats für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) einschlägig.
Welche der beiden Bestimmungen „die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt hat und sich dadurch als adäquater verfassungsrechtlicher Maßstab erweist” (BVerfG in den Urteilen vom 24. Januar 1962 a) BvR 232/60 [zitiert nach NJW 1962, 442, 443] b) 1 BvL 32/57 [zitiert nach NJW 1962, 437, 438]), kann fraglich sein. Zwar geht nach der Auffassung des BVerfG (NJW 1962, 437, 443) jede verfassungsrechtliche Prüfung, die auf dem Vergleich zweier Personen oder Sachverhalte beruht, auf den Gedanken der allgemeinen Rechtsgleichheit zurück, wie ihn Art. 3 Abs. 1 GG als Grundrecht normiert. Indessen kann der allgemeine Gleichheitssatz durch die speziellen Wertentscheidungen der Verfassung konkretisiert sein. Erscheint die spezielle Norm nur als Ausformung der allgemeinen Norm, so tritt die generelle Norm hinter der Spezialnorm zurück.
Ist jedoch der Sinngehalt der besonderen Norm zunächst von der allgemeinen Norm unabhängige ist also eine Verletzung der Spezialnorm ohne gleichzeitigen Verstoß gegen die allgemeine Norm denkbar, so muß nicht notwendig die spezielle Norm den primären Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung abgeben. Das kann insbesondere bei dem Verhältnis von Art. 3 Abs. 1 zu Art. 6 Abs. 1 GG der Fall sein. Welche Norm als primär verletzt anzusehen ist, wird vom BVerfG, wie schon erwähnt, danach beurteilt, welche Norm die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt hat.
Dieser Gedanke wird in der praktischen Anwendung manchen Zweifel bestehen lassen. Der Unterschied in der Sache dürfte gering sein, wenn man mit dem BVerfG (NJW 1962, 438) daran festhält, daß der dem Gesetzgeber im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG eingeräumte weite Gestaltungsraum durch die in der Verfassung enthaltenen sonstigen Grundentscheidungen eingeengt ist und daß Art. 6 Abs. 1 GG zu diesen Grundentscheidungen gehört, also jedenfalls bei staatlichen Eingriffen eine an Ehe oder Familie anknüpfende benachteiligende Sonderbehandlung verbietet, soweit nicht ein besonderer Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Durch diese Verbindung von Art. 3 Abs. 1 mit Art. 6 Abs. 1 GG verliert die Frage, welche der beiden Normen in den Vordergrund zu rücken ist, ihre Schärfe.
Für den vorliegenden Sachverhalt erscheint es gerechtfertigt, bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der angeführten Vorschriften von Art. 3 Abs. 1 GG auszugehen. Das „Vergleichspaar”, an dem die Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber aufzuzeigen ist, könnte einmal sein: der im Betrieb seines Ehegatten abhängig beschäftigte Ehegatte, der versicherungspflichtig wäre, wenn nicht § 175 RVO, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF gelten würden, und auf der anderen Seite die übrigen – ledigen oder verheirateten – versicherungspflichtigen Arbeitnehmer dieses Betriebes.
Schon bei diesem Vergleich entfällt eine klare Kontroverssituation zwischen Verheirateten und ledigen; denn dem mit dem Betriebsinhaber verheirateten Arbeitnehmer stehen die – anders behandelten – übrigen verheirateten Arbeitnehmer dieses. Betriebes gegenüber. Daß es sich bei dieser Fragestellung nicht um einen Gegensatz zwischen Verheirateten und Nichtverheirateten handelt, wird noch deutlicher an dem weiteren in Betracht zu ziehenden Vergleichspaar: der von seinem Ehegatten beschäftigte Arbeitnehmer im Gegensatz zu den in fremden Betrieben beschäftigten verheirateten Arbeitnehmern. Hier zeigt sich, daß Verheiratete allein danach ungleich behandelt werden, bei welchem („was für einen”) Arbeitgeber sie beschäftigt sind.
e) Ein sachlich „einleuchtender Grund” (BVerfG in NJW 1962, 439) für die Ungleichbehandlung der bei ihrem Ehegatten beschäftigten Arbeitnehmer besteht nicht. Der schon vom RVA (AN 1903, 571, 572) gelegentlich geäußerte Gedanke, die Versagung versicherungsrechtlicher Wirkungen der Ehegatten-Beschäftigungsverhältnisse könnte verhüten, daß Ehegatten – etwa zur mißbräuchlichen Begründung der Versicherungspflicht – zum Schein ein Beschäftigungsverhältnis bei ihrem Ehegatten eingehen, genügt nicht zur Rechtfertigung der Ausnahmeregelung. Die. Gefahr des Mißbrauchs ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Indessen gilt auch hier entsprechend, was das BVerfG zur Frage des Mißbrauchs durch Schein-Arbeitsverträge im Steuerrecht ausgeführt hat (NJW 1962, 441 unter 3). Die Krankenkassen und die Träger der Rentenversicherung haben weitgehende Rechte zur Erforschung des Sachverhalts, insbesondere auch die Möglichkeit, Nachprüfungen im Betriebe vorzunehmen (vgl. §§ 318 a, 1426, 1427 RVO, §§ 148, 149 AVG). Unrichtige Angaben in den Versicherungsunterlagen machen den Arbeitgeber u.U. strafbar (vgl. §§ 530, 1428 RVO, § 150 AVG), Vor allem muß auch im Recht der Sozialversicherung die Erwägung des BVerfG durchgreifen, daß schlechterdings nicht einzusehen ist, warum allein Ehegatten der drastischen generellen Nichtanerkennung von Arbeitsverträgen in versicherungsrechtlicher Hinsicht unterworfen werden, während das Gesetz sich bei allen anderen – insbesondere auch im Verhältnis von Eltern zu Kindern, wo die Gefahr der mißbräuchlichen Manipulation nicht weniger groß ist – mit der Mißbrauchsbekämpfung im Einzelfall begnügt. Die generelle Nichtanerkennung von Ehegatten-Arbeitsverträgen im Recht der Sozialversicherung wäre freilich das einfachste Mittel, den Mißbrauch mit Schein-Beschäftigungsverhältnissen in diesem Bereich zu verhüten. Mit Recht hält das BVerfG einer solchen Praktikabilitäts-Erwägung entgegen, daß jedenfalls gegenüber der besonderen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG, die den gesetzgeberischen Gestaltungsraum des Art. 3 Abs. 1 GG einengt, eine diese Wertung verletzende Zweckmäßigkeitsbetrachtung zurücktreten muß. Demnach ist die Erwägung, daß § 175 RVO und § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG ein Mittel zur Bekämpfung von Mißbräuchen darstellen, kein sachlich einleuchtender Grund dafür, daß einem ernstgemeinten Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten die allen anderen vergleichbaren Beschäftigungsverhältnissen zuerkannte Wirkung versagt wird, ein Versicherungsverhältnis zu begründen.
Erst recht gilt dies von dem – vom LSG in Anlehnung an Münstermann (Betriebsberater 1956, 239) verwerteten – Gedanken, daß der bei seinem Ehegatten abhängig beschäftigte Ehegatte des Versicherungsschutzes nicht bedürfe, weil dieser Ehegatte ohnehin für seinen Unterhalt aufzukommen habe. Wäre diese Erwägung stichhaltig, so müßten alle Verheirateten, die abhängig beschäftigt sind und Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten haben, von der Versicherungspflicht ausgenommen werden. Das Recht der Sozialversicherung stellt jedoch für die Frage der Versicherungspflicht nicht darauf ab, ob der abhängig Beschäftigte Unterhaltsansprüche irgendwelcher Art. hat. Eine solche Subsidiarität des Versicherungsverhältnisses vertrüge sich nicht mit dem typisierenden Zwangscharakter der Sozialversicherung, der die individuellen Besonderheiten der Lebenssituation des einzelnen zugunsten klar erkennbarer, generell bedeutsamer Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses außer Betracht läßt, nicht zuletzt wegen der mit jeder individualisierenden Betrachtungsweise verbundenen Rechtsunsicherheit. Deshalb kann auch die – mehr oder weniger greifbare – Möglichkeit, Unterhaltsansprüche zu realisieren, nicht die sozialvorsicherungsrechtliche Ungleichbehandlung der bei ihrem Ehegatten abhängig Beschäftigten rechtfertigen.
Demnach verletzen § 175 RVO, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
3.) Der Senat kann jedoch die Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften nicht in eigener Zuständigkeit feststellen, da es sich um nachkonstitutionelles Recht handelt. Das steht bei § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG als einer erst 1957 in Kraft getretenen Vorschrift außer Zweifel. Aber auch § 175 RVO ist als nachkonstitutionelles Recht zu behandeln; denn diese Vorschrift ist „in den Willen” des nachkonstitutionellen Gesetzgebers aufgenommen und damit der Verwerfungskompetenz des BVerfG unterworfen (vgl. BVerfG 6, 55, 64 f; 10, 129, 131; 11, 126, 129; 11, 168, 178). Das Dritte Gesetz über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der RVO vom 12. Juni 1956 (BGBl I 500) hat in Art. 1 Nr. 1 bis 3 die die Versicherungspflicht betreffenden Vorschriften zum Teil geändert und ergänzt. Hieraus geht hervor, daß die durch die Erste VO zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (RGBl I 41) für diesen Bereich getroffene Regelung vom Gesetzgeber daraufhin überprüft wurde, wie weit sie noch zeitgerecht ist. Wenn die gleichfalls durch die genannte VO eingeführte Vorschrift des § 175 RVO dabei nicht geändert wurde, so kann das nur dahin verstanden werden, daß ihre unveränderte Weitergeltung vom. Gesetzgeber gebilligt wurde.
Demnach ist nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob § 175 RVO, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG mit dem GG vereinbar sind.
Unterschriften
Dr. Bogs zugleich für den erkrankten Bundesrichter Richter., Dr. Langkeit
Fundstellen