Verfahrensgang
Tenor
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 1995 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, werden abgelehnt.
Gründe
Die Klägerin zu 1) ist Witwe, die übrigen Kläger sind Waisen des am 6. Juni 1987 während eines von ihm veranlaßten Polizeieinsatzes ums Leben gekommenen U. K. (K.). K. sollte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) in der Nacht vom 5. Juni auf den 6. Juni 1987 wegen ruhestörenden Lärms, Körperverletzung und Widerstandes gegen die Staatsgewalt vorläufig festgenommen werden. Bei der Festnahme leistete er unter Alkoholeinfluß (BAK 2,32 o/oo) weiteren Widerstand, der durch einen der an der Festnahme beteiligten Polizisten gewaltsam gebrochen wurde. Dabei kniete der Polizeibeamte seitlich auf K.'s Hals, was zu dessen Tod führte. Da der Polizist durch die Fixierung des K. mit dem Knie objektiv die Grenzen erforderlicher Gewaltausübung überschritten hatte, wurde er – unter Annahme eines vorsatzausschließenden Verbotsirrtums – von der Großen Strafkammer des zuständigen Landgerichts wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Das LSG hat das Urteil des Sozialgerichts, mit dem dieses – nur – den Klägern zu 2) bis 5) Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zugesprochen hatte, auf die Berufung des beklagten Landes aufgehoben und die Berufung der Klägerin zu 1) zurückgewiesen. Mit den zulässigen Revisionen verfolgen die Kläger zu 1) bis 5) ihre vermeintlichen Entschädigungsansprüche nach dem OEG weiter und beantragen für ihre Rechtsmittel Prozeßkostenhilfe.
Prozeßkostenhilfe kann den Klägern nicht gewährt werden, weil ihre Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzen (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Satz 1 Zivilprozeßordnung). Zu Recht hat das LSG angenommen, daß K. die bei der an ihm am 6. Juli 1987 begangenen Gewalttat (vgl § 1 Abs 1 Sätze 1 und 2 OEG) erlittene (tödliche) Schädigung wesentlich mitverursacht hatte (§ 2 Abs 1 1. Alternative OEG aF). Dabei hat das LSG eine Wahlfeststellung zwischen schuldhafter Provozierung seiner Festnahme durch schuldhafte Straftaten einerseits oder durch im Zustand der Volltrunkenheit schuldlos begangene, gleich folgenträchtige Rauschtaten (§ 323a Strafgesetzbuch) andererseits getroffen. Das ist nicht zu beanstanden. Unerheblich ist, ob die der Gewalttat vorausgegangenen eigenen rechtswidrigen Taten des K. schuldhaft oder wegen Vollrausches in schuldunfähigem Zustand begangen worden sind. Entweder waren schuldhafte Verletzungs- und Widerstandsdelikte oder schuldhafte Selbstberauschung die wesentliche Ursache für die erlittene Schädigung. Gegen die Feststellung der Schuld haben die Kläger keine Revisionsgründe vorgebracht, so daß das Bundessozialgericht (BSG) daran gebunden ist (§ 163 SGG). Deshalb kann durch das BSG auch nicht die Rechtsfrage entschieden werden, die das LSG zur Zulassung der Revision veranlaßt hat, ob nämlich auch eine schuldlose Mitverursachung zur Leistungsversagung nach § 2 Abs 1 OEG führen könne.
Unter diesen Umständen kann eine hinreichende Erfolgsaussicht der eingelegten Rechtsmittel nicht angenommen werden.
Fundstellen