Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8541 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer zehnprozentigen Honorarkürzung für die Quartale 3/2014 und 4/2014 wegen nicht fristgerecht erbrachter Fortbildungsnachweise. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin gegen die Honorarkürzung blieben ohne Erfolg (SG Urteil vom 21.2.2018, LSG Beschluss vom 10.1.2020).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
II
1. Die Beschwerde der Klägerin ist bereits unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Danach muss die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder einen Verfahrensmangel bezeichnen. Daran fehlt es hier.
a) Soweit die Klägerin die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhebt und damit sinngemäß einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend macht, fehlt es dazu an einer Begründung. Ihrem Vortrag kann nicht entnommen werden, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Soweit sie geltend macht, dass die Entscheidung des LSG in der Sache unrichtig sei, ist dies nicht geeignet, die Rüge zu begründen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss ≪Kammer≫ vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 - BVerfGK 14, 238, 241 f, unter Hinweis auf BVerfGE 64, 1, 12 und BVerfGE 87, 1, 33 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 4; ebenso BVerfG Nichtannahmebeschluss ≪Kammer≫ vom 20.7.2011 - 1 BvR 3269/10 - juris RdNr 3 am Ende).
b) Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) könnte mit der bloßen Geltendmachung der Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG nicht in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprechenden Weise begründet werden.
c) Soweit die Klägerin eine Divergenz (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend macht, werden die an die Begründung zu stellenden Anforderungen ebenfalls nicht erfüllt. Für die Zulassung einer Revision wegen Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass entscheidungserhebliche abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung des LSG und aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und die Berufungsentscheidung auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 8.5.2015 - B 1 KR 34/15 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 28 RdNr 4 mwN). Die Klägerin behauptet eine "Divergenz zu dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.02.2015 und dem Beschluss vom 28.10.2015". Es reicht jedoch nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Behauptung hinzuweisen, die angegriffene Entscheidung weiche hiervon ab (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17 mwN).
Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, dass sie die erforderlichen Fortbildungen - anders als in dem Fall, der der "Entscheidung … vom 11.2.2015" (offenbar gemeint: BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/14 R - SozR 4-2500 § 95d Nr 1) zugrunde lag - absolviert habe und dass das Honorar in ihrem Fall allein wegen einer verspäteten Vorlage der Fortbildungsnachweise gekürzt worden sei, kann mit einem solchen Hinweis auf Unterschiede im Sachverhalt keine Abweichung bezogen auf eine die Entscheidung des LSG tragende Rechtsansicht begründet werden. Außerdem legt die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit des angesprochenen Gesichtspunkts nicht dar. In der genannten Entscheidung (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/14 R - SozR 4-2500 § 95d Nr 1 RdNr 19) ist der Senat ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber mit § 95d SGB V nicht nur die Pflicht zur Fortbildung, sondern - im Interesse der praktischen Umsetzbarkeit - auch eine sanktionsbewehrte Nachweispflicht geregelt hat. Mit diesen Ausführungen des Senats befasst sich die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Der Streitwert entspricht der Höhe der Honorarkürzung unter Berücksichtigung auch der Änderungsbescheide der Beklagten vom 21.11.2016 und vom 8.5.2017.
Fundstellen
Dokument-Index HI13976014 |