Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 21.5.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Umwandlung ihrer Altersrente für Frauen, der wegen vorzeitiger Inanspruchnahme ein verminderter Zugangsfaktor zugrunde liegt, in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI ab dem 1.7.2014 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn |
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), |
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder |
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3). |
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42).
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Die Beschwerdebegründung hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, |
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"ob § 236b SGB VI i.V.m. § 34 Abs. 4 SGB VI in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23. Juni 2014 (Art. 1 Nr. 8, Art. 4 Abs. 1 BGBl. I S. 787) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit die Vorschriften im Zusammenwirken bestimmen, dass die Klägerin von dem Bezug einer abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. Juli 2014 ausgeschlossen wird". |
Damit hat sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indes nicht aufgezeigt. Denn die Frage ist ersichtlich auf die konkret-individuelle Situation der Klägerin zugeschnitten und nicht abstrakt-generell formuliert, wie dies für eine Rechtsfrage mit übergreifender Relevanz erforderlich wäre. Sie bezieht sich ausdrücklich nur auf "die Klägerin" und hat damit Einzelfallcharakter. Eine auf die Gestaltung des Einzelfalls zugeschnittene Frage kann aber von vornherein keine Breitenwirkung entfalten, wobei unerheblich ist, ob "der Ausgang dieses Verfahrens … Auswirkungen auf alle besonders langjährig Versicherten" hätte, "die als sogenannte Bestandsrentner bislang durch den Stichtag 1. Juli 2014 von dem Bezug einer abschlagfreien Rente mit 63 Jahren ausgeschlossen wurden". Denn die Rechtsfrage muss in rechtlicher, nicht in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung besitzen (vgl Senatsbeschlüsse vom 8.11.2011 - B 5 RS 61/11 B - BeckRS 2011, 78356 RdNr 9 und vom 24.4.2012 - B 5 RS 66/11 B - BeckRS 2012, 69510 RdNr 8; Becker, SGb 2007, 261, 265; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 322). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, die Frage beschwerdekonform umzuformulieren oder den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm evtl eine entsprechende abstrakt-generelle Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).
Darüber hinaus fehlt es an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit. Hierzu hätte aufgezeigt werden müssen, dass gerade ausgehend von dem vom LSG für das Revisionsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) im künftigen Revisionsverfahren notwendig über die angesprochene verfassungsrechtliche Frage zu entscheiden sein wird und an welcher konkreten Stelle der vorzunehmenden rechtlichen Prüfung dies zu geschehen hätte. Die Begründung schweigt aber bereits dazu, ob sich der von ihr mitgeteilte "Sachverhalt in Kürze" (Gliederungspunkt II (2) auf Seiten 3/4 der Beschwerdeschrift) überhaupt auf den vom LSG festgestellten berufen will und ggf mit diesem ganz oder teilweise identisch ist. Da jedenfalls die bloße Mitteilung eines ohne Herkunftsangabe in der Beschwerdebegründung selbst formulierten Sachverhalts nicht geeignet ist, die mangelnde Bezeichnung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zu kompensieren und es andererseits nicht dem Beschwerdegericht obliegt, das angegriffene Urteil selbst nach einschlägigen Feststellungen zu durchsuchen, ist eine Beurteilung der potenziellen Entscheidungsrelevanz der angesprochenen Probleme schon deshalb von vornherein ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdebegründung wegen der weiteren Einzelheiten pauschal auf das angefochtene Urteil verweist, verfehlt sie die Darlegungserfordernisse (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) komplett.
Im Übrigen lässt die Beschwerdebegründung unbeachtet, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden kann, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (Senatsbeschlüsse vom 17.1.2013 - B 5 RS 40/12 B - BeckRS 2013, 66149 RdNr 13, vom 16.8.2011 - B 5 RS 18/11 B - BeckRS 2011, 75768 sowie vom 29.6.2011 - B 5 RS 17/11 B - BeckRS 2011, 74198 und BSG Beschlüsse vom 28.3.2013 - B 12 KR 72/12 B - Juris RdNr 14 und vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - BeckRS 2008, 57913 RdNr 6 mwN; vgl auch BVerwG vom 5.9.1996 - 9 B 387/96 - Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziff 1 VwGO Nr 12). Die aufgeworfene Frage würde sich indessen nur tragend stellen, wenn das Berufungsgericht neben der Vollendung des 63. Lebensjahres am 1.7.2014 auch festgestellt hätte, dass die Klägerin die Wartezeit von 45 Jahren (§ 236b Abs 1 Nr 2 iVm § 51 Abs 3a SGB VI) erfüllt. Auch hierzu enthält die Beschwerdebegründung kein substantiiertes Vorbringen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16186713 |