Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren wird auf
100.000,00 DM
festgesetzt.
Gründe
In den Anwendungsfällen des § 116 Abs 2 Satz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGebO zu bestimmen. Dabei ist die gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 BRAGebO für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozeß maßgebende Vorschrift des § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) ergänzend heranzuziehen, um Abweichungen gegenüber diesen vergleichbaren Verfahren nach Möglichkeit zu vermeiden. Das bedeutet, daß grundsätzlich auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen ist (vgl zum Ganzen BSG SozR 1930 § 8 Nr 2). Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht in der Regel seinem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Da maßgebend der Antrag des Klägers ist, bestimmt sich der Gegenstandswert allein nach dem Streitgegenstand, der vorliegend die Vergütung der von den Klägern im Quartal 4/1987 erbrachten kassen- und vertragsärztlichen Leistungen war. Folgewirkungen für andere Quartalsabrechnungen sind daher entgegen der Auffassung des Klägers bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn es sich bei dem Rechtsstreit um ein Musterverfahren mit entsprechenden Auswirkungen für die Honoraransprüche der Kläger in den nachfolgenden Quartalen gehandelt hat, rechtfertigt dies nicht, den Gegenstandswert des Revisionsverfahrens unter Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Folgewirkungen festzusetzen. Hierzu besteht insbesondere auch deshalb keine Notwendigkeit, weil die Streitverfahren, die sich auf die Folgequartale des streitbefangenen Quartals 4/1987 beziehen, entsprechend den dortigen Gegenstandswerten kostenmäßig abgewickelt werden können.
Der soeben dargelegte Grundsatz gilt nicht nur für die Festsetzung des Gegenstandswertes als Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren (vgl dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 23. Mai 1996 – L 5 Ka 653/96 – Breith 1997, 732), sondern auch für die Bestimmung des Beschwerdewertes als Grundlage der Entscheidung über die Statthaftigkeit eines – wertgebundenen – Rechtsmittels (vgl Beschluß des BSG vom 6. Februar 1997 – 14/10 BKg 14/96 – SozR 3-1500 § 144 Nr 11).
Nach diesen Grundsätzen ergibt für das Quartal 4/1987 ein Gegenstandswert von rund 100.000,00 DM. Dieser Betrag entspricht der Honorarnachzahlung, die den Angaben der Beklagten zufolge den Klägern aufgrund der Revisionsentscheidung zugeflossen ist.
Fundstellen