Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 27.04.2017; Aktenzeichen L 7 EG 8/16)

SG Dresden (Entscheidung vom 08.03.2016; Aktenzeichen S 50 EG 28/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Mit Urteil vom 27.4.2017 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt ihres am 11.9.2013 geborenen Sohnes erzielten Einkommens entsprechend § 2b Abs 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verneint. Sie habe im maßgeblichen steuerlichen Veranlagungszeitraum sowohl Einkommen aus nichtselbstständiger als auch aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Die Klägerin habe aus der im Jahr 2011 im Praktikum erbrachten Tätigkeit ein Honorar erhalten, welches ihr erst im Jahre 2012 zugeflossen und im Einkommensteuerbescheid des Jahres 2012 als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erfasst worden sei. Der Steuerbescheid habe insoweit Tatbestandswirkung, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 2b Abs 3 S 1 BEEG.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt die grundsätzliche Bedeutung der Sache. Sie sei zu keinem Zeitpunkt iS des § 18 Einkommensteuergesetz selbstständig tätig gewesen. Vielmehr sei sie im Rahmen ihrer Ausbildung zur Erlangung der Approbation zum Kinder- und Jugendpsychotherapeuten verpflichtet gewesen, einen praktischen Anteil zu leisten, wofür sie ein Honorar erhalten habe. Dieses sei nach den Vorgaben des Auszubildendeninstituts bezahlt worden und damit einem Beschäftigungsentgelt gleichzustellen.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die Klägerin hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Zufluss eines geringen einmaligen Honorars, welches im Rahmen einer verpflichtenden Tätigkeit innerhalb einer Ausbildung zugeflossen ist, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit darstellen kann.

Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin damit eine den Darlegungserfordernissen entsprechende bestimmte Rechtsfrage aufgeworfen hat, hat sie indes deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nur behauptet, nicht jedoch schlüssig dargelegt. Hierzu hätte sie im Einzelnen darstellen müssen, inwiefern die Rechtsfrage vom BSG noch nicht entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65) und warum sich für die Beantwortung der Frage nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). So fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit der Vorschrift des § 2b Abs 1 bis 3 BEEG sowie mit der vom LSG benannten Rechtsprechung des BSG bei Mischeinkünften aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit. So hat das BSG mit Urteil vom 27.10.2016 (B 10 EG 4/15 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 2) ausgeführt, dass bei Mischeinkünften aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes grundsätzlich der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt als Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngelds zugrunde zu legen ist. Mit dieser Entscheidung hat der Senat bereits seine Rechtsprechung mit Urteil vom 21.6.2016 (B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1) fortgeführt und klargestellt, dass abweichend von § 2b Abs 1 S 1 BEEG nach § 2b Abs 3 S 1 BEEG der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist, der den Zeiträumen für die Gewinnermittlung aus selbstständiger Tätigkeit nach § 2b Abs 2 BEEG zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Abs 1 oder Abs 2 der Vorschrift Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit hatte. Der Bezug von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit sollte zwingend zu einem Rückgriff auf einen steuerlichen Veranlagungszeitraum führen, der für die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich ist. Der Gesetzgeber wollte damit bei Mischeinkünften eine Deckungsgleichheit der Bemessungszeiträume erreichen und vor allem die Einkommensermittlung und damit den Elterngeldvollzug durch Rückgriff auf Feststellungen der Steuerbehörden maßgeblich vereinfachen (vgl BSG Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 4/15 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 2 RdNr 17 bis 19). Ferner hat das BSG mit Urteil vom 27.10.2016 (B 10 EG 5/15 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 3) entschieden, dass sich bei Mischeinkünften das Elterngeld auch dann nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes bemisst, wenn die berechtigte Person mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit nur Verluste erzielt hat. In diesem Zusammenhang hätte die Klägerin im Einzelnen unter Auseinandersetzung mit der Vorschrift des § 2b BEEG begründen müssen, weshalb sich die Antwort auf die von ihr sinngemäß gestellte Rechtsfrage nicht bereits aus diesen Entscheidungen ableiten lässt. Tatsächlich kritisiert die Klägerin mit ihrer Beschwerde die Einstufung der ihr im Jahr 2012 zugeflossenen Honorarzahlung als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit entsprechend den Einstufungen im maßgeblichen Steuerbescheid durch das LSG. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist jedoch nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11351301

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