Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Verständliche Sachverhaltsschilderung. Darlegung. Bezeichnung. Revisionszulassungsgrund
Leitsatz (redaktionell)
Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes, da es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 2, § 169 Sätze 2-3; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 30.4.2019 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für ihren am 26.9.2016 geborenen Sohn unter Berücksichtigung von im April, Juni und Juli 2016 verdienten Provisionen verneint, weil diese als sonstige Bezüge iS von § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG außer Betracht blieben. Dieses Ergebnis verstoße nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere werde der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass die Ausführungen des LSG zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung und Ungleichbehandlung von Einkünften aus abhängiger Beschäftigung und selbstständiger, gewerblicher Tätigkeit bei der Berechnung des Elterngeldes nicht überzeugten.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 5.7.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die anwaltlich vertretene Klägerin legt keinen konkreten Revisionszulassungsgrund dar.
Anders als geboten hat die Klägerin auch den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht mitgeteilt. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B - juris RdNr 6). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann der Senat schon nicht beurteilen, ob sich für das beabsichtigte Revisionsverfahren entscheidungserheblich die von der Klägerin behaupteten Fehleinschätzungen durch das LSG ergeben. Allein die Darstellung einer eigenen Rechtsansicht oder bloße inhaltliche Kritik an der Entscheidung des LSG reichen für die Zulassung einer Revision nicht aus.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13579434 |