Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist
Orientierungssatz
Mit der Wiedereinsetzung nach nicht fristgerechter Beschwerdebegründung ist nicht deshalb zu rechnen, weil der Kläger möglicherweise die Kosten für seine Vertretung nicht aufbringen kann und die Vertreterin des Klägers nicht zum Ausdruck gebracht hat, daß ihre Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde endet (BSG vom 27.6.1975 10 BV 35/75 = SozR 1500 § 160a Nr 8).
Normenkette
SGG § 160a Abs 2 S 1, § 67
Verfahrensgang
SG Darmstadt (Entscheidung vom 14.07.1988; Aktenzeichen L 5 V 159/84) |
Gründe
Der Kläger hat mit einem von seiner Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten, am 17. Oktober 1988 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 14. Oktober 1988 gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Hessische Landessozialgericht in dem vorstehend bezeichneten, am 16. September 1988 zugestellten Urteil Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt.
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe setzt nach § 73a Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ua voraus, daß die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Falle, weil die Beschwerde mangels fristgerechter Begründung unzulässig ist.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Beschwerdebegründungsfrist endete am 17. November 1988 (16. November 1988 = Feiertag). Eine Begründung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten ist jedoch beim BSG nicht eingegangen. Mit der Wiedereinsetzung ist nicht deshalb zu rechnen, weil der Kläger möglicherweise die Kosten für seine Vertretung nicht aufbringen kann. Denn die Vertreterin des Klägers hat nicht zum Ausdruck gebracht, daß ihre Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende (BSG SozR 1500 § 160a Nr 8). Sie hat vielmehr in ihrer Beschwerdeschrift erklärt, daß sie die Beschwerde fristgerecht begründen werde.
Die Beschwerde ist somit wegen Versäumung der Begründungsfrist in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen. Daher ist dem Kläger auch die beantragte Prozeßkostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen