Leitsatz (amtlich)
Als Zulassungsgrund iS des SGG § 160 Abs 2 Nr 3 (Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels) kann nicht geltend gemacht werden, das LSG habe bei der Tatsachenfeststellung (Beweiswürdigung) Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Fassung: 1974-07-30, § 128 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. September 1976 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde war in entsprechender Anwendung der §§ 169, 203 des Sozialgerichtsgesetzes, § 574 der Zivilprozeßordnung zu verwerfen, weil ihre Begründung den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügt.
Der Kläger macht das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die von ihm behaupteten Verfahrensmängel- irrige Annahme eines Erfahrungssatzes durch das Landessozialgericht und innerer logischer Widerspruch seiner Entscheidung - überhaupt schlüssig dargetan sind; denn selbst wenn dem so wäre, ist die Beschwerde nicht statthaft.
Die Verletzung von Erfahrungssätzen oder von Denkgesetzen bei der Ermittlung des Sachverhalts (bei der Tatsachenfeststellung) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung ein Überschreiten der Grenzen, die der freien richterlichen Beweiswürdigung gezogen sind. Daraus kann kein Zulassungsgrund im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift ist zwar die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann; nach dem zweiten Halbsatz kann jedoch der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG gestützt werden. In diesem Satz 1 ist bestimmt, daß das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Dagegen verstößt es nicht nur, wenn es sich zu Unrecht gebunden fühlt oder Teile des Verfahrensergebnisses übergeht; § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG wird auch verletzt, wenn die der freien Beweiswürdigung durch anerkannte Grundsätze wie z.B. Erfahrungssätze und Denkgesetze gezogenen und ihr somit immanenten Grenzen überschritten werden.
Das schließt freilich nicht aus, bei der Verletzung eines Erfahrungssatzes oder bei einem Verstoß gegen Denkgesetze gegebenenfalls die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, also den Zulassungsgrund des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, geltend zu machen, wobei offen bleiben kann, ob damit auch der materiell-rechtliche Inhalt der Entscheidung berührt wird (vgl. BSG 6, 164, 166). Die Beschwerdebegründung gibt jedoch keinen Anlaß, hierauf näher einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen