Verfahrensgang
Thüringer LSG (Urteil vom 18.08.2016; Aktenzeichen L 11 KA 1686/11) |
SG Gotha (Aktenzeichen S 7 KA 2687/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 18. August 2016 - L 11 KA 1686/11 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5500 Euro festgesetzt.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Thüringer LSG hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 15.12.2016, beim BSG eingegangen am 27.12.2016, Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 17.11.2016 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden und nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) beim BSG eingegangen ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ebenso hingewiesen worden, wie darauf, dass PKH innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt werden muss. In zahlreichen weiteren Verfahren, auch in Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision (zuletzt B 6 KA 19/14 B, ebenso B 6 KA 22/13 B, B 6 KA 23/13 B ua), hat er einen Bevollmächtigten beauftragt. Der Senat geht daher nach wie vor davon aus, dass der Kläger angesichts seines Bildungsstandes und seiner beruflichen Befähigung jedenfalls in vertragszahnarztrechtlichen Angelegenheiten prozessfähig und insbesondere in der Lage ist, wirksam einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (vgl ausführlich hierzu Beschluss des Senats vom 5.5.2010 - B 6 KA 36/09 B; vgl auch Beschlüsse vom 5.8.2015 - B 6 KA 54/15 B - und vom 24.3.2016 - B 6 KA 3/16 B). Davon ist im Übrigen auch das BVerfG in einem Beschluss vom 8.4.2016 (1 BvR 661/16, 1 BvR 662/16, 1 BvR 663/16) ausgegangen, in dem es Anträge des Klägers auf Bestellung eines Prozesspflegers abgelehnt hat.
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist somit gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanzen, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, 2 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG).
Fundstellen
Dokument-Index HI10448699 |