Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26.06.2020; Aktenzeichen L 21 AS 710/18)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.03.2018; Aktenzeichen S 46 AS 4938/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Daran fehlt es. Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, "[o]b und in welchem zeitlichen Rahmen [...] während eines laufenden Antragsverfahrens für Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II eine Beratungs- und Hinweispflicht des Leistungsträgers gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich einer von dem Antragsteller vor einem möglichen Leistungsbezug vorzunehmenden Vermögensverwertung [besteht]". Unabhängig davon, ob damit eine konkrete Rechtsfrage hinreichend klar formuliert ist, hat die Klägerin jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Vielmehr verweist ihre Beschwerdebegründung selbst - im Rahmen der Divergenzrüge - auf das Urteil des BSG vom 24.5.2017 (B 14 AS 16/16 R - BSGE 123, 188 = SozR 4-4200 § 9 Nr 16); dass sich die formulierte Frage anhand dieses Urteils oder der sonstigen Rechtsprechung des BSG nicht beantworten lässt, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.

Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160 RdNr 119). Auch diese Anforderungen sind nicht erfüllt, denn die Klägerin benennt in ihrer Beschwerdebegründung vom 3.11.2020 bereits keinen abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts. Der weitere Schriftsatz der Klägerin vom 14.1.2021 muss dabei schon deshalb außer Betracht bleiben, weil er am 14.1.2021 und damit nach Ende der am 3.11.2020 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG) eingegangen ist (vgl BSG vom 26.6.2006 - B 1 KR 19/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160a RdNr 67).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14375280

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