Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt F. aus L. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Witwerrente und die Rückforderung von Leistungen. Mit Urteil vom 3.5.2019 hat das LSG Nordrhein-Westfalen ebenso wie zuvor das SG die Voraussetzungen für die Rücknahme und die Rückforderung bejaht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt, mit der er einen Verfahrensfehler geltend macht (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
II
1. Die Beschwerde ist unzulässig. Einen Verfahrensfehler hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verfahrensmangels in Form eines Gehörsverstoßes hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Eine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG und § 62 SGG liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben könnten. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; sie müssen nur das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten (stRspr des BVerfG, zB BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - BVerfGK 13, 303, 304 = juris RdNr 9 ff mwN; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04 - BVerfGK 7, 485, 488 = juris RdNr 18). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt, den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274) oder wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, es sei denn, der Tatsachenvortrag ist nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich (BVerfGE 86, 133, 146).
Der Kläger rügt, das LSG habe zu Unrecht Abschnitt 38 des Indian Christian Marriage Act 1872 nicht berücksichtigt und damit die Unwirksamkeit seiner Ehe ignoriert. Ebenfalls keine Berücksichtigung gefunden habe der Umstand, dass für Frau M. T. ein Visum für Deutschland mit dem Zusatz "nur zur Eheschließung mit J. K." und damit nur im Hinblick auf eine noch zu erfolgende Eheschließung erteilt worden sei. Mit diesem Vortrag wendet sich der Kläger gegen die rechtliche Bewertung des LSG, er sei aufgrund der am 5.7.2000 durch den katholischen Pfarrer J. T. in der St. T. Church in K. (K. - Indien) geschlossenen Ehe wirksam verheiratet. Das Vorbringen ist hingegen nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu belegen. Das LSG hat seine Entscheidung maßgeblich unter Bezugnahme auf die von ihm als zutreffend erachteten Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils begründet (§ 153 Abs 2 SGG). Das SG hat für seine Bewertung auf den Indian Christian Marriage Act von 1872 abgestellt und insbesondere ausgeführt, nach dessen Abschnitt 77 seien Eheschließungen, die in Übereinstimmung mit den Abschnitten 4 und 5 (dh den Regelungen über die zur Eheschließung befugten Personen) stattgefunden haben, nicht allein deshalb ungültig, weil Unregelmäßigkeiten in Bezug auf dort näher aufgezählte Umstände (ua "the notice of the marriage") vorliegen. Dass es deshalb der vom Kläger als verletzt angesehenen Regelung in Abschnitt 38 ("Notice of intended marriage before Marriage Registrar") keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, vermag eine Gehörsrüge nicht zu begründen. Das Gleiche gilt für die Umstände der Visumserteilung für Frau M. T.. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt ein Recht darauf, gehört zu werden, nicht aber darauf, dass der Auffassung eines Beteiligten gefolgt wird.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen sind - wie ausgeführt - nicht erfüllt.
Da keine PKH zu bewilligen ist, ist auch der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt F. abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13797279 |