Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 119).
Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, weil der Kläger nicht darlegt, dass die von ihm beanstandeten Aussagen entscheidungserheblich sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger vorgetragen hätte, dass das LSG den Rechtssätzen der für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG zur Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit im SGB III im Grundsätzlichen widersprochen hätte. Ob eine Beschäftigungslosigkeit iS von § 138 Abs 1 Nr 1 SGB III gegeben ist, ist stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl BSG vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90 = SozR 3-4100 § 101 Nr 4; BSG vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5; BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 22). Der Kläger bezieht sich in seiner Begründung aber nicht auf Rechtssätze zum leistungsrechtlichen Begriff der Arbeitslosigkeit, sondern befasst sich in seiner Beschwerdebegründung allein mit der beitragsrechtlichen Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zum Begriff der unständigen Beschäftigung iS des § 163 Abs 1 Satz 2 SGB VI. Dies betrifft eine andere Rechtsnorm und die Frage, ob der Arbeitnehmer in einem einheitlichen und damit mehr als eine Woche umfassenden Beschäftigungsverhältnis stand, also schon einen anderen rechtlichen Anknüpfungspunkt. Unabhängig hiervon trägt er ausschließlich zur Auslegung der jeweiligen vertraglichen Grundlagen, insbesondere zur Berücksichtigung der jeweils relevanten Drehtage, im Urteil des Berufungsgerichts und in der von ihm bezeichneten Entscheidung des 12. Senats vom 14.3.2018 (B 12 KR 17/16 R - SozR 4-2600 § 163 Nr 2) vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13144512 |