Verfahrensgang

Hessisches LSG (Beschluss vom 15.01.2020; Aktenzeichen L 3 U 76/17 WA)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 21.04.2017; Aktenzeichen S 23 U 36/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss des Hessischen LSG vom 15.1.2020 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 18.1.2020 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Dieses Schreiben wurde vom Hessischen LSG an das BSG weitergeleitet und ist hier am 13.5.2020 eingegangen.

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13909079

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