Orientierungssatz

1. Ein nicht gestellter Beweisantrag kann auch nicht auf dem Umweg über § 106 Abs 1 SGG zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG vom 26.11.1975 5 BKn 5/75 = SozR 1500 § 160 Nr 13).

2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 24.11.1986 1 BvR 831/86).

 

Normenkette

SGG § 106 Abs 1, § 160 Abs 2 Nr 3

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 10.12.1985; Aktenzeichen L 13 V 44/84)

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur damit begründet worden, daß das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Revision zuzulassen, wenn

"ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene

Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte

Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109

und 128 Abs 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 SGG

nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht,

dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt

ist."

Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muß der Verfahrensmangel "bezeichnet" werden.

Der Kläger beruft sich auf eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 103 SGG). Ein Verstoß hiergegen kann jedoch lediglich innerhalb der durch § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gezogenen Grenzen zur Zulassung der Revision führen. Danach wäre darzulegen gewesen, daß das LSG ohne hinreichende Begründung (objektiven Grund) einem Beweisantrag nicht gefolgt sei. Daran fehlt es aber schon deshalb, weil der Kläger in der Beschwerdebegründungsschrift keinen im vorangegangenen Berufungsverfahren gestellten und vom LSG übergangenen Beweisantrag behauptet. Ob die Beschwerde möglicherweise auch auf einen Verstoß gegen § 106 SGG abzielt, kann dahinstehen; denn ein nicht gestellter Beweisantrag kann auch nicht auf dem Umweg über § 106 Abs 1 SGG zur Zulassung der Revision führen (BSG, Beschluß vom 26. November 1975 - 5 BKn 5/75 = SozR 1500 § 160 Nr 13).

Soweit der Kläger schlüssig Verletzungen des Rechts des LSG auf freie Beweiswürdigung geltend macht oder sich gegen die rechtliche Bewertung durch das LSG wendet, ist dieses Vorbringen im Rahmen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG selbst dann nicht relevant, wenn damit Verstöße gegen Denkgesetze gerügt werden (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG; BSG, Beschluß vom 26. Januar 1977 - 11 BA 184/76 = SozR 1500 § 160 Nr 26).

Entsprechend § 169 SGG war deshalb die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665561

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