Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.11.2017; Aktenzeichen L 5 AS 1649/17) |
SG Berlin (Entscheidung vom 25.07.2017; Aktenzeichen S 148 AS 3488/16) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2017 - L 5 AS 1649/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger selbst hat mit am 11.12.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 7.12.2017 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Insbesondere folgt ein Zulassungsgrund nicht aus der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage nach der Statthaftigkeit einer Berufung im Streit um eine Meldeaufforderung einerseits und eine Leistungsminderung bei Meldeaufforderung andererseits. Weder ist diese Frage grundsätzlich klärungsbedürftig, sondern es ergibt sich aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG, dass auch beim Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung der Wert des Beschwerdegegenstandes sich nach der Höhe einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis auf eine Aufforderung bemisst (so bereits die in Rechtsstreiten der Beteiligten ergangenen Entscheidungen BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 223/17 B - juris und BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 256/17 B - juris; vgl dazu Wehrhahn in jurisPK-SGG, 2017, § 144 RdNr 15.1 ff; zur Auslegung des § 144 SGG vgl zuletzt BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R - juris ≪Untätigkeitsklage≫). Noch folgt aus der Beantwortung dieser Frage durch das LSG ein Verfahrensmangel (Prozessurteil statt Sachurteil), weil diese Antwort sich im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung des BSG hält, weshalb auch eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11864754 |