Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 15.01.2021; Aktenzeichen S 179 AS 5709/19 WA) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.05.2022; Aktenzeichen L 10 AS 143/21) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger selbst hat mit am 27.6.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.6.2022 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die weder vom LSG noch vom SG zugelassene Berufung des Klägers erreiche den Berufungswert gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht und sei deshalb unzulässig, mit Blick auf hierzu bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bestimmung des Berufungswerts bei Klagen gegen Meldeaufforderungen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl nur ua die ebenfalls den Kläger betreffenden Entscheidungen BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 256/17 B - und BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 223/17 B - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss durch BVerfG vom 15.1.2018 - 1 BvR 2720/17; BSG vom 18.2.2019 - B 14 AS 44/18 B; zuletzt BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 99/20 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 9 RdNr 19-20 und BSG vom 4.8.2022 - B 7/14 AS 371/21 B - RdNr 4).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit das LSG durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden hat (§ 153 Abs 5 SGG), sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Das LSG hat auch nicht zu Unrecht eine Prozessentscheidung anstelle einer Sachentscheidung erlassen, indem es die Berufung als unzulässig verworfen hat. In der Belehrung des SG über die Zulässigkeit der Berufung liegt keine Rechtsmittelzulassung. Einer solchen hätte es vor dem Hintergrund des vom LSG zutreffend bezifferten Berufungswerts bedurft. Vorliegend nicht entscheidend ist, ob insoweit nur auf den Wert des Beschwerdegegenstands des Ergänzungsurteils abzustellen ist oder eine Zusammenrechnung mit dem Beschwerdegegenstand des Ausgangsurteils erfolgen muss. Der Beschwerdegegenstand ist hier identisch, weil der Vortrag des Klägers, durch die im Ausgangsverfahren erfolgte Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage teilweise als unzulässig sei sein geltend gemachter Anspruch übergangen worden, nicht zu einer Erhöhung des Berufungswerts führt. Zuletzt ist auch für eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nichts ersichtlich. Soweit der Kläger rügt, er habe nicht ausreichend Zeit gehabt, vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.5.2022, zu dem er ordnungsgemäß geladen worden ist, auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 9.5.2022, das ihm am Folgetag zugestellt worden ist, zu reagieren, ist für eine Gehörsverletzung nichts ersichtlich, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm |
Neumann |
RBSG Harich ist wegen … an der Signatur verhindert S. Knickrehm |
Fundstellen
Dokument-Index HI15858392 |