Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Daran fehlt es. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, "ob der Gründungszuschuss mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen, wenn die Beklagte dies selbst durch die rechtswidrige Aufhebung des Alg in einem separaten Bescheid bewirkt hat." Unabhängig davon, ob damit eine konkrete Rechtsfrage hinreichend klar formuliert ist, hat der Kläger jedenfalls deren Klärungsfähigkeit nicht dargetan. Aus der Beschwerdebegründung selbst ergibt sich, dass das LSG den geltend gemachten Anspruch selbständig tragend (auch) deswegen verneint hat, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Restanspruch auf 150 Tage Alg hatte und deswegen die Voraussetzungen des § 93 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB III nicht erfüllt sind. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, wie sich die (nicht bestandskräftig gewordene) Aufhebung der Alg-Bewilligung auf diesen Umstand ausgewirkt haben soll.
Zum anderen hält der Kläger für klärungsbedürftig, "ob es für die Tatbestandsvoraussetzung einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit iS des § 93 SGB III ausreichend ist, dass diese beabsichtigt ist." Diesbezüglich hat der Kläger jedenfalls nicht dargelegt, ob sich diese Frage nicht anhand der Rechtsprechung des BSG (vgl zuletzt BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 13/16 R - BSGE 123, 224 = SozR 4-4300 § 93 Nr 1 RdNr 17 ff) bereits beantworten lässt.
2. Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160 RdNr 119).
Auch diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der Kläger behauptet lediglich eher am Rande seiner Beschwerdebegründung, dass das LSG von Entscheidungen des BSG abgewichen sei, bezeichnet aber schon keinen abstrakten Rechtssatz des LSG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14800480 |