Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 17.12.2019; Aktenzeichen S 22 AS 4166/19) |
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 09.04.2021; Aktenzeichen L 12 AS 568/20) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. April 2021 - L 12 AS 568/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich im vorliegenden Verfahren, in dem der Kläger - bei Auslegung seines Begehrens nach Maßgabe des sog Meistbegünstigungsgrundsatzes - die fehlende Auszahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung (betreffend die Monate April bis Juni 2019) und Unklarheiten in Bezug auf den Zahlungsempfänger geltend macht, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen. Der Beklagte hat nachgewiesen, dass die reklamierten Zahlungen am 30.7.2019 (wie zuvor) unmittelbar an den Vermieter erfolgten und dies in den Zahlungsnachweisen mitgeteilt wurde. Damit ist zugleich den formalen Anforderungen des § 22 Abs 7 Satz 4 SGB II Genüge getan (vgl dazu nur Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 387 mwN, Stand 1/21). Grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen stellen sich mithin insoweit nicht.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger ist zur beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs 4 SGG angehört worden und das LSG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Klägers die Prozesssituation schon deshalb nicht verändert und zu einer erneuten Anhörung Anlass geboten hat (vgl dazu nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 153 RdNr 20, 20a mwN), weil sie sich erkennbar nicht auf das vorliegende Verfahren bezogen hat.
Auch hat das LSG nicht die in Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG gewährleistete Rechtsschutzgleichheit und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es über den PKH-Antrag des Klägers erst zusammen mit der Hauptsache entschieden hat (dazu: BVerfG Kammerbeschluss vom 26.6.2003 - 1 BvR 1152/02 - SozR 4-1500 § 73a Nr 1; BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 73a RdNr 11 mwN). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 Halbsatz 1 SGG) folgt aus einem solchen Vorgehen nur dann, wenn dem Beteiligten, der PKH begehrt, bei zeitgerechter Entscheidung über seinen Antrag PKH zugestanden hätte (BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9; BSG vom 9.3.2011 - B 4 AS 60/10 BH - juris RdNr 6; BSG vom 2.9.2019 - B 14 AS 251/18 B - juris RdNr 6; BSG vom 3.4.2020 - B 8 SO 58/19 B - juris RdNr 6). Das wäre vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Berufung des Klägers hatte schon bei Eingang seines PKH-Antrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn jedenfalls den dem Widerspruchsbescheid vom 7.11.2019 beigefügten Zahlungsnachweisen ist der jeweilige Zahlungsadressat zu entnehmen, sodass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen ist.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI14800474 |