Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt im zugrunde liegenden Verfahren die Auszahlung eines von der Beklagten an die Krankenkasse erstatteten Nachzahlungsbetrags aus einer (rückwirkend) bewilligten Erwerbsminderungsrente. Das SG Aachen hat ihre Klage abgewiesen(Gerichtsbescheid vom 12.10.2023) , das LSG Nordrhein-Westfalen die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen(Urteil vom 21.2.2024, Berichtigungsbeschluss vom 16.7.2024) . Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen hat sich die Klägerin mit einem an das LSG gerichteten und nach Weiterleitung am 28.8.2024 beim BSG eingegangenen, von ihrem Lebensgefährten unterzeichneten Schreiben vom 18.5.2024 gewandt und ausgeführt, "Somit lege ich gegen dieses Urteil die sofortige Beschwerde ein, da hier mein rechtliches Gehör verletz worden ist und ich nicht zum Termin geladen worden bin".
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 18.5.2024 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG(vgl § 160a SGG).
Die so verstandene Beschwerde der Klägerin ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen(zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 18.12.1991 -1 BvR 1411/91- SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B- juris RdNr 2, jeweils mwN) , ist die Klägerin bereits in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils(vgl S 10 des Berufungsurteils) hingewiesen worden.
Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG) .
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16651048 |